OLG Koblenz 7 U 1801/05 Pflichtteilsergänzungsanspruch wegen einer vom Erblasser an den überlebenden Ehegatten verschenkten Immobilie

Januar 6, 2018

OLG Koblenz 7 U 1801/05
Pflichtteilsergänzungsanspruch wegen einer vom Erblasser an den überlebenden Ehegatten verschenkten Immobilie: Rechtfertigung der Schenkung durch eine sittliche Pflicht; Berücksichtigung eines vorbehaltenen lebenslangen Nutzungsrechts bei dem vorzunehmenden Vergleich der Werte zur Zeit der Schenkung und zur Zeit des Erbfalls; Ende der Zinszahlungspflicht mit Zahlung des Urteilsbetrages zur Abwendung der Zwangsvollstreckung; Berücksichtigung des Zinsanspruchs bei der Kostenentscheidung

 

Tenor
Auf die Berufung beider Parteien wird das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 18. November 2005 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 428.113,82 € nebst Zinsen in Höhe von 4% p.a. ab 21.05.1994 zu zahlen, aus einem Teilbetrag von 227.594,03 € allerdings begrenzt bis zum 30.11.2005.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehenden Berufungen und die Anschlussberufung werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits fallen dem Kläger zu 15% und der Beklagten zu 85% zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beide Parteien können die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die vollstreckende Partei zuvor Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I.
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Der am …01.1981 nichtehelich geborene Kläger ist das einzige Kind des am 14.10.1992 mit 42 Jahren verstorbenen K… A… R…. Die Beklagte war mit dem Erblasser seit dem 13.10.1989 verheiratet und ist dessen gesetzliche Alleinerbin. Durch Ehevertrag vom 22.06.1990 (Bl. 902 ff GA) hatte sie mit dem Erblasser Gütertrennung und einen gegenseitigen Verzicht auf Zugewinnausgleich, nachehelichen Unterhalt sowie Versorgungsausgleich vereinbart.
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Im vorliegenden Rechtsstreit macht der Kläger Erbersatz- und Pflichtteilsergänzungsansprüche nach seinem Vater geltend. Nachdem das Landgericht mit Teilurteilen vom 16.03.1995 und 03.11.2000 – bestätigt durch Urteil des Senates vom 31.10.2001 – die Beklagte zur Auskunft über den Bestand des Nachlasses und die vom Erblasser in den letzten zehn Jahren vor seinem Tod getätigten Schenkungen sowie Wertermittlung hinsichtlich bestimmter Gegenstände verurteilt hatte, hat die Beklagte in einer „Teilvergleichsvereinbarung“ vom 20./27.11.1998 (Bl. 985 ff GA) und einer „2. Teilvergleichsvereinbarung“ vom 25.05./01.06.1999 (Bl. 869 ff GA) die geforderten Auskünfte erteilt. Auf dieser Grundlage ist der Erbersatzanspruch zwischenzeitlich reguliert. Die Parteien streiten jetzt noch um den Umfang ausgleichspflichtiger Schenkungen an die Beklagte und an Dritte.
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Hierbei handelt es sich um folgende Positionen:
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– Schenkung des Forstgutes B… aufgrund notariellen Vertrages vom 18.05.1983 (Bl. 385 ff GA) an U…, P… und F… S… (Schwester des Erblassers und deren Kinder), das der Erblasser durch Pachtvertrag vom 29.03.1984 (Bl. 443 ff GA) wieder zur alleinigen Nutzung auf Lebenszeit zurückgepachtet hat
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– Zuwendung der Bezugsberechtigung einer Lebensversicherung im Jahre 1977 an F… S… und P… A. G… (in der Berufungsinstanz nicht mehr streitig)
6
– Zuwendung der Bezugsberechtigung einer Lebensversicherung an die Beklagte im Jahre 1991 und
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– Beteiligung an den Baukosten eines Wohnhauses auf dem der Beklagten von ihren Eltern übertragenen Hofgut S….
8
Das Landgericht hat mit Urteil vom 18.11.2005, auf dessen tatsächliche Feststellungen zur weiteren Sachdarstellung verwiesen wird, die Beklagte zur Zahlung von 227.594,03 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 4% p.a. vom 21.05.1994 bis zum 30.04.2000 sowie in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.05.2000 verurteilt und die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger zu 47% sowie der Beklagten zu 53% auferlegt. Es hält die Beklagte in Höhe des mit 6.078.098,60 € in Ansatz gebrachten Wertes des Forstgutes B… – ohne Berücksichtigung der Rückpacht – sowie der Zuwendung der Bezugsberechtigung der Lebensversicherung an F… S… und P… A. G… (20.707,32 €) in vollem Umfang und hinsichtlich der Beteiligung an den Baukosten des Hauses teilweise (in Höhe von 27.456,89 €) für pflichtteilsergänzungspflichtig, begrenzt allerdings durch den eigenen Pflichtteilsergänzungsanspruch der Beklagten. Die Zuwendung der Bezugsberechtigung der Lebensversicherung an die Beklagte hält das Landgericht für unterhaltsrechtlich und aus sittlicher Pflicht geschuldet, ebenso die Zurverfügungstellung von Wohnraum für die Zeit der durchschnittlichen Lebenserwartung des Erblassers, weshalb es den für eine vergleichbare Wohnung für diesen Zeitraum aufzubringenden, auf 1.000 € monatlich geschätzten Mietzins hälftig von der Beteiligung des Erblassers an den Baukosten des Wohnhauses in Abzug bringt. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils verwiesen.
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Mit seiner gegen dieses Urteil gerichteten Berufung macht der Kläger geltend:
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Weder die Zuwendungen zum Bau des Wohnhauses noch die Einräumung der Bezugsberechtigung der Lebensversicherung seien der Beklagten unterhaltsrechtlich geschuldet gewesen, weil diese als Eigentümerin des Hofgutes S… nicht unvermögend, der Wohnbedarf durch einen vorhandenen Altbau auf dem Hofgut gedeckt gewesen sei und die Beklagte im Ehevertrag vom 22.06.1990 auf Unterhalt sowie Versorgungsausgleich verzichtet habe. Zudem habe sich das Landgericht bei der Ermittlung des Mietzinses unzulässiger Schätzungen bedient und habe nicht beachtet, dass in der ersten Teilvergleichsvereinbarung bereits ein Abzug von 21.000 € für die Wohnnutzung des Erblassers vereinbart worden sei, zumal allenfalls der Mietzins für die Zeit bis zum Tod des Erblassers berücksichtigt werden dürfe und dieser insoweit nicht vorleistungspflichtig gewesen sei. Hinsichtlich der Lebensversicherung seien nicht nur die in der Ehe mit der Beklagten gezahlten Prämien sondern sämtliche in den letzten zehn Jahren vor dem Tod gezahlten Prämien in die Berechnung einzustellen. Schließlich seien Zinsen – nicht wie vom Landgericht zuerkannt erst ab Rechtshängigkeit sondern – bereits ab Ablehnung seines vorprozessualen Begehrens geschuldet.
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Der Kläger beantragt,
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unter Abänderung des am 18.11.2005 verkündeten Urteils des Landgerichts Koblenz die Beklagte zu verurteilen, an ihn 428.113,84 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 4% seit dem 01.06.1993 und Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 450.349,68 € seit dem 01.05.2000 zu bezahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung des Klägers zurückzuweisen und das am 18.11.2005 verkündete Urteil des Landgerichts Koblenz abzuändern, soweit sie zu einer höheren Zahlung an den Kläger verurteilt worden ist als 207.001,36 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 4% jährlich für die Zeit vom 21.05.1994 bis zum 30.11.2005.
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Zur Begründung macht sie geltend:
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Die Zuwendungen zum Bau des Wohnhauses müssten gänzlich außer Ansatz bleiben, weil der Erblasser nach den unterschiedlichen Einkommensverhältnissen mit 90% an den fiktiven Mietkosten zu beteiligen gewesen sei und diese anteiligen Mietkosten seine Zuwendungen zum Hausbau überwögen. Sie sei bedürftig gewesen; das Hofgut sei insoweit bereits deshalb nicht als Vermögenswert zu berücksichtigen, weil sie im Falle einer Veräußerung oder Belastung einem Rückübertragungsanspruch ihres Vaters ausgesetzt gewesen sei. Außerdem sei sie sich mit dem Erblasser im Hinblick auf die unterschiedlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse einig gewesen, dass die Unterhaltsleistung in Form der Wohnungsgewährung sowie die Zuwendung der Bezugsberechtigung aus der Lebensversicherung als Kompensation für den Ausschluss des Zugewinns und Verzicht auf Unterhalt sowie Versorgungsausgleich im Ehevertrag geschuldet seien. Zinsen seien nach der Übergangsvorschrift des Art. 229 § 1 S. 3 EGBGB auch über den 01.05.2000 hinaus lediglich in Höhe von 4% anzusetzen. Die Zinspflicht ende am 30.11.2005, weil sie die ausgeurteilte Hauptforderung an diesem Tag – insoweit unstreitig – zur Abwendung der Zwangsvollstreckung an den Kläger gezahlt habe. Schließlich sei bei der Kostenentscheidung zu berücksichtigen, dass der Kläger mit einem hohen Zinsbetrag unterliege.
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Im Wege der Anschlussberufung beantragt die Beklagte darüber hinaus,
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das am 18.11.2005 verkündete Urteil des Landgerichts Koblenz
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insgesamt aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Hierzu macht sie geltend:
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Der Schenkungsvertrag hinsichtlich des Forstgutes B… und der Rückpachtvertrag seien als Einheit gewollt gewesen. Durch den Pachtvertrag sei der Erblasser so gestellt worden, als sei er auf Lebenszeit alleiniger Eigentümer geblieben, weshalb zunächst nur ein Anwartschaftsrecht auf künftige Nutzungsmöglichkeiten übertragen worden sei. Dieses könne im Hinblick auf das damals noch junge Lebensalter des Erblassers nur mit einem geringen Wert von nicht mehr als 300.000 € in Ansatz gebracht werden.
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Der Kläger beantragt,
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die Berufung und die Anschlussberufung der Beklagten
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zurückzuweisen.
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Er macht sich hinsichtlich des Forstgutes B… die Ausführungen des Landgerichts zu Eigen und verweist insoweit insbesondere darauf, dass die Rückpacht im notariellen Schenkungsvertrag keine Erwähnung finde und das Wirksamwerden dieses Vertrages allein in den Händen der Erwerber gelegen habe.
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Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Erklärungen der Parteien anlässlich der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
II.
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Die Rechtsmittel der Parteien sind in förmlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Die Berufung des Klägers ist weitgehend, diejenige der Beklagten nur in geringem Umfang begründet, während sich die Anschlussberufung als unbegründet erweist.
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Der Kläger hat gegen die Beklagte nach §§ 2338a, 2326 BGB in der bis zum 01.04.1998 geltenden Fassung (Art. 227 Abs. 1 EGBGB) einen Anspruch auf Pflichtteilsergänzung in Höhe von 428.113,82 € nebst Zinsen hieraus gemäß §§ 291, 288 BGB in der bis zum 30.04.2000 geltenden Fassung (Art. 229 § 1 Abs. 1 EGBGB) in Höhe von 4% ab 21.05.1994, aus einem Teilbetrag von 227.594,03 € allerdings begrenzt bis zum 30.11.2005.
A.
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Abweichend von der Entscheidung des Landgerichts sind die Zahlungen des Erblassers für den Hausbau auf dem Hofgut S… in Höhe von 405.750,40 DM (207.456,89 €) sowie die Prämienzahlungen der letzten zehn Jahre auf die der Beklagten zugewandte Lebensversicherung in Höhe von 136.688,64 DM (69.887,79 €) in vollem Umfang als Schenkungen in die Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs einzubeziehen, weil die Parteien sich in der Teilvergleichsvereinbarung vom 20./27.11.1998 (Bl. 985 ff GA) verbindlich hierauf geeinigt haben. Diese Vereinbarung diente ausweislich der Vorbemerkungen der Erfüllung des Teilurteils des Landgerichts Koblenz vom 16.03.1995 (Bl. 209 ff GA), durch welches die Beklagte u.a. verurteilt worden war, Auskunft über die vom Erblasser in den letzten zehn Jahren vor dem 14.10.1992 erhaltenen Schenkungen sowie alle sonstigen Schenkungen zu erteilen, die der Erblasser innerhalb dieser Zeit getätigt hatte. Bereits in diesem Urteil hatte sich das Landgericht mit der Argumentation der Beklagten auseinandergesetzt (Bl. 217 GA), hinsichtlich der Beteiligung des Erblassers an den Baukosten des Wohnhauses keine Auskunft erteilen zu müssen, weil diese unterhaltsrechtlich geschuldet gewesen sei; das Landgericht hielt das Vorbringen der Beklagten hierzu für unsubstantiiert, weshalb es davon ausging, dass die Zuwendungen des Erblassers an die Beklagte objektiv unentgeltlich waren und demgemäß als ergänzungspflichtige Schenkungen anzusehen seien. In der anschließenden Korrespondenz über die Umsetzung dieses Urteils durch Abschluss einer Teilvergleichsvereinbarung sah der Kläger zunächst „keine Notwendigkeit und eigentlich auch keine Veranlassung, etwa die Höhe der Schenkungen im Rahmen der Teilvergleichsregelung zu vereinbaren“ (Schreiben vom 26.08.1998, Bl. 1002 GA). Demgegenüber kam es der Beklagten nach dem Schreiben vom 31.08.1998 (Bl. 1005 GA) „in erster Linie darauf an, dass die Abrechnungspositionen möglichst weitgehend außer Streit gestellt werden.“ Dies betreffe „beispielsweise die Abrechnungsweise der geschenkten Lebensversicherungsbeiträge sowie der Beiträge zum Bau des Wohnhauses und des geschenkten Schmucks.“ Aus diesem Grund schlug sie vor, „lediglich die Höhe der Schenkung an Dritte auszuklammern. …“
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Dementsprechend fertigte die Beklagte den Entwurf einer Teilvergleichsvereinbarung, in dessen Ziff. II 2 es (wie später auch im endgültigen Text) heißt:
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„Entsprechend Ziffer 2 des Tenors des Teilurteils des LG Koblenz vom 16.03.1995 hat Frau Dr. A… R… ein Verzeichnis der Schenkungen des Erblassers A… R… an Frau Dr. R… sowie an Dritte erstellt. Dieses Verzeichnis wird der vorliegenden Vergleichsvereinbarung als Anlage 2 beigefügt. Soweit in diesem Verzeichnis Schenkungen an Dritte aufgelistet werden, ist der Inhalt dieses Verzeichnisses nicht Gegenstand des Teilvergleichs.“
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Beigefügt war eine mit „Schenkungen des Erblassers K…-A… R…“ überschriebene Anlage 2, in der unter „I. Schenkungen an Frau Dr. A… R…“ die zwischen dem 14.10.1982 und dem 14.10.1992 gezahlten Lebensversicherungsbeiträge mit 136.688,64 DM und Beiträge zum Bau des Wohnhauses in O… in Höhe von 436.750,40 DM aufgeführt waren, von denen für unbrauchbare Elektrotechnik 25.000,00 DM und für die Wohnnutzung des Erblassers bis zu seinem Tod 21.000,00 DM in Abzug gebracht waren.
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Hierauf erklärte der Kläger mit Schreiben vom 17.09.1998 (Bl. 1007 GA), er sei „nunmehr auch bereit, grundsätzlich Punkt II.2 der Teilvergleichsvereinbarung zu akzeptieren. Die Höhe der Schenkungen an Ihre Mandantin würde ebenfalls damit Gegenstand des Teilvergleichs.“ Nicht akzeptieren wollte der Kläger lediglich die Abzüge für Elektroarbeiten und die Wohnnutzung des Erblassers, worauf die Beklagte ihm mit Schreiben vom 09.11.1998 (Bl. 1009 GA) eine überarbeitete Fassung der Teilvergleichsvereinbarung sowie der Anlage 2 (Schenkungsverzeichnis) zukommen ließ, in der der Abzugsbetrag für unbrauchbare Elektroarbeiten auf 10.000,00 DM herabgesetzt war. Mit dieser Änderung wurde die Teilvergleichsvereinbarung sodann von beiden Parteien unterzeichnet.
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Aus diesem Hergang folgt, dass die Parteien die Zuwendungen des Erblassers an die Beklagte mit den vereinbarten Beträgen verbindlich als Schenkungen im Sinne der Auskunftsverpflichtung nach dem Teilurteil vom 16.03.1995 festlegen wollten. Durch die Berücksichtigung einer Unterhaltsverpflichtung des Erblassers würden die Unentgeltlichkeit der Zuwendungen und damit deren Schenkungscharakter wieder in Frage gestellt. Wenn die Beklagte „die Abrechnungspositionen möglichst weitgehend außer Streit“ stellen wollte, „beispielsweise die Abrechnungsweise der geschenkten Lebensversicherungsbeiträge sowie der Beiträge zum Bau des Wohnhauses“ und sodann anwaltlich vertreten in Kenntnis der Ausführungen im Teilurteil des Landgerichts über die Unentgeltlichkeit der Zuwendungen und des Hinweises des Klägers, die Höhe der Schenkungen an sie würde ebenfalls damit Gegenstand des Teilvergleichs, diese Zuwendungen unter der Überschrift „Schenkungen“ beziffert, ohne eine unterhaltsrechtliche Verpflichtung zu berücksichtigen, während andere – ebenfalls den Schenkungscharakter der Zuwendung mindernde – Abzüge (Elektroarbeiten, Wohnnutzung des Erblassers) ausdrücklich vorgenommen werden, kann dies aus objektivem Empfängerhorizont nur dahingehend zu verstehen sein, dass die aufgeführten Beträge verbindlich als Schenkungen des Erblassers festgelegt werden sollten.
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Die von der Beklagten gegen diese Auslegung vorgebrachten Argumente verfangen nicht. Insbesondere Ziff. II 6 der Vereinbarung steht nicht entgegen. Wenn es hier heißt, dass „Pflichtteilsergänzungsansprüche des Herrn Press gegenüber Familie S… und / oder Frau Dr. R… … nicht Gegenstand dieser Vereinbarung“ seien, bezieht sich das ausweislich der oben bereits zitierten eindeutigen Regelung in Ziff. II 2 nur auf die Zuwendungen an Familie S… als „Dritte“, hinsichtlich derer die Beklagte nach § 2325 BGB ebenfalls pflichtteilsergänzungspflichtig ist; konsequenterweise befasst sich Ziff. II 6 im Weiteren auch nur mit der Wertermittlung hinsichtlich des an die Familie S… verschenkten Gutes B…. Soweit die Beklagte geltend macht, nach dem Teilurteil des Landgerichts verpflichtet gewesen zu sein, Auskunft über die Höhe der vom Erblasser getragenen Baukosten des Wohnhauses zu erteilen, entspricht dies nicht dem auf Auskunft über Schenkungen gerichteten Tenor des Urteils, zumal die Anlage zur Teilvergleichsvereinbarung mit „Schenkungen“ überschrieben ist und die Beklagte insoweit widersprüchlich argumentiert, als in der Vereinbarung nicht nur die Höhe der vom Erblasser getragenen Baukosten festgelegt wurde, sondern hiervon auch Abzüge für dessen Wohnnutzung und unbrauchbare Elektroarbeiten gemacht wurden. Dass die Höhe der vom Erblasser getragenen Baukosten als solche ursprünglich ebenfalls umstritten war und auch dieser Streit durch die Vereinbarung beigelegt wurde, steht der Auslegung des Senates ebenso wenig entgegen, wie der Gang des Betragsverfahrens und das hieraus folgende Verständnis der Parteien hinsichtlich des Umfangs der getroffenen Vereinbarung. Der Kläger hatte seinen Zahlungsantrag im Schriftsatz vom 26.01.2004 (Bl. 860 ff GA) an den Beträgen der Teilvergleichsvereinbarung orientiert und – selbst nach dem Verständnis der Beklagten (vgl. S. 5 des Schriftsatzes vom 26.05.2006) – lediglich ergänzend darauf hingewiesen, dass es noch streitig sei, ob Schenkungen an die Beklagte überhaupt zu berücksichtigen seien, da sie nach deren Ansicht aus Versorgungsgesichtspunkten erfolgt und notwendig gewesen seien. Nachdem die Beklagte dies in der Erwiderung vom 21.05.2004 (Bl. 930 ff, 932 ff GA) aufgriff, verwies der Kläger bereits in der Replik vom 05.07.2004 (Bl. 964 ff GA) darauf, dass die Behandlung der Zuwendungen als Schenkung in der Teilvergleichsvereinbarung unstreitig gestellt worden sei, was er gegen die weiteren Einwendungen der Beklagten (Schriftsätze vom 01.09.2004, Bl. 1069 ff GA und 19.11.2004, Bl. 1138 ff, 1139 GA) in den Folgeschriftsätzen (vom 15.10.2004, Bl. 1125 ff GA und vom 04.04.2005, Bl. 1189 ff GA) jeweils aufrecht erhielt.
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Diese Schenkungen sind nicht als einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprechend nach § 2330 BGB der Pflichtteilsergänzung entzogen.
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„Anstandsschenkungen“ in diesem Sinne sind lediglich kleinere Zuwendungen, wie übliche Gelegenheitsgaben zu besonderen Tagen oder Anlässen (BGH, NJW 1981, 111; Palandt/Edenhofer, BGB, 65. Aufl., § 2330, Rdn. 2). Hierunter fallen die in der Anlage 2 zur Teilvergleichsvereinbarung ebenfalls aufgeführten Schmuckstücke, die deshalb vom Landgericht auch zutreffend (und von den Parteien in der Berufung nicht angegriffen) außer Ansatz gelassen wurden. Die Beteiligung an den Baukosten eines Wohnhauses in Höhe von über 200.000 € und die mit fast 70.000 € zu bewertende Zuwendung einer Bezugsberechtigung aus einer Lebensversicherung übersteigen diesen Rahmen bei Weitem.
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Diese Schenkungen waren aber auch nicht aus sittlicher Pflicht geboten. Nach der Rechtsprechung des BGH (NJW 1984, 2939; WM IV 1982, 100) erfolgt eine Schenkung nicht schon dann aus sittlicher Pflicht, wenn sie im Rahmen des sittlich noch zu Rechtfertigenden bleibt, sondern nur, wenn sie in der Weise sittlich geboten war, dass ein Unterlassen der Zuwendung dem Erblasser als Verletzung der für ihn bestehenden sittlichen Pflicht zur Last zu legen wäre. Zu berücksichtigen ist insoweit, dass – wie schon der Begriff “Pflichtteil” ausweist – trotz der grundsätzlichen Testierfreiheit auch dem pflichtteilsberechtigten Kind gegenüber eine sittliche Pflicht besteht, den Pflichtteil nicht durch rechtlich noch im Rahmen des Zulässigen bleibende Maßnahmen zu entwerten, wobei das Pflichtteilsrecht entschiedenen Schutz verdient (vgl. auch BGHZ 88, 102 und OLG Koblenz, 9. Zivilsenat, NJW-RR 2002, 512). Daher ist im Einzelfall abzuwägen, in welchem Maße die Belange von Schenker und Beschenkten es unabweisbar erscheinen lassen, die gesetzlich vorgeschriebene Mindestbeteiligung des Pflichtteilsberechtigten am Nachlass einzuschränken. Hierbei ist maßgeblich auf die Sichtweise abzustellen, die der Erblasser im Zeitpunkt der Schenkung bei einer vorausschauenden Betrachtung haben musste, welche sämtliche Umstände in Erwägung zieht, die seiner Kenntnisnahme auch nur möglicherweise zugänglich waren (so BGH, NJW 1984, 2939; ebenso OLG Koblenz, a.a.O.). Nach diesen Maßstäben waren die Schenkungen des Erblassers an die Beklagte nicht sittlich geboten.
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Zwar verfügte die Beklagte im Verhältnis zum Erblasser, wie im Urteil des Landgerichts zutreffend näher ausgeführt ist, nur über bescheidene Einkünfte und eine unzureichende Alterssicherung. Jedoch stand in dem auf dem Hofgut vorhandenen Gutshaus Wohnraum bereit, sodass der Erblasser nicht gehalten war, der Beklagten Wohnraum in Form des Neubaus zur Verfügung zu stellen; nach der ursprünglichen Planung sollte der Neubau nämlich durch die Eltern der Beklagten als Altenteilwohnhaus errichtet und der Beklagten und ihrem Ehemann die bisherige Wohnung der Eltern im Gutshaus überlassen werden. Die Schaffung neuen Wohnraums war daher weder für die Lebzeiten des Erblassers noch zur Absicherung des Wohnbedarfs der Beklagten im Alter erforderlich.
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Die Leistungen aus der Lebensversicherung wären nach § 7 (2) des Anstellungsvertrages des Erblassers (Bl. 1186 GA) der Beklagten als gesetzlicher Erbin auch ohne ausdrückliche Zuwendung des Bezugsrechts zugefallen, zumal der Erblasser davon ausgehen konnte, dass die Beklagte im Falle seines Todes sein nicht unerhebliches sonstiges Vermögen erben würde, das ihr neben dem von ihren Eltern übertragenen Hofgut zumindest in Höhe ihres Pflichtteils und eigener Pflichtteilsergänzungsansprüche zur Altersabsicherung erhalten bliebe.
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Soweit die Beklagte behauptet, sich auf den Ehevertrag mit dem Erblasser nur unter der Voraussetzung eingelassen zu haben, dass der Ausschluss des Zugewinnausgleichs, Verzicht auf nachehelichen Unterhalt und Versorgungsausgleich durch die Zuwendungen zum Bau des Hauses und Einräumung des Bezugsrechts der Lebensversicherung kompensiert würden, worüber sie sich auch mit dem Erblasser einig gewesen sei, fehlt es an einem tauglichen Beweisangebot. Die in erster Instanz insoweit angebotene eigene Parteivernehmung (S. 8 des Schriftsatzes vom 21.05.2004, Bl. 937 GA), kommt nicht in Betracht, weil weder der Kläger sein Einverständnis hiermit erklärt hat (§ 447 ZPO) – er hat im Gegenteil im Schriftsatz vom 05.07.2004 (dort S. 8, Bl. 971 GA) ausdrücklich widersprochen -, noch der nach § 448 ZPO erforderliche „Anbeweis“ (vgl. hierzu Zöller/Greger, ZPO, 35. Aufl., § 448, Rdn. 4 m.w.N.) für die Behauptung der Beklagten geführt ist; im Gegenteil spricht der Grundsatz der Vollständigkeit und Richtigkeit notarieller Urkunden eher gegen die behauptete Zusatzvereinbarung zum Ehevertrag.
B.
42
Zu Recht hat das Landgericht bei der Bewertung des Forstgutes B… die mit Vertrag vom 29.03.1984 erfolgte Rückpacht durch den Erblasser nicht wertmindernd berücksichtigt. Als nicht verbrauchbare Sache ist das aus einer Vielzahl von Grundstücken bestehende Forstgut nach § 2325 Abs. 2 S. 2 BGB mit dem Wert in Ansatz zu bringen, den es zur Zeit des Erbfalls hatte, es sei denn, es hätte zur Zeit der Schenkung einen geringeren Wert gehabt; dann wäre nur dieser anzusetzen (sogen. Niederstwertprinzip). Bei dem insoweit vorzunehmenden Wertvergleich bleibt ein vorbehaltenes Nutzungsrecht zunächst unberücksichtigt (ständige Rechtsprechung des BGH; vgl. BGHZ 118, 49; BGHZ 125, 395; BGH FamRZ 2003, 1552; jüngst erneut bestätigt durch BGH, FamRZ 2006, 777; auch OLG Düsseldorf, FamRZ 1995, 1236; zustimmend Soergel/Dieckmann, BGB, 13. Aufl., § 2325, Rdn. 38; Palandt/Edenhofer, a.a.O., jeweils m.w.N.). Soweit in der Literatur (zum Meinungsstand vgl. Staudinger/Olshausen, BGB, 13. Bearb. 1998, § 2325, Rdn. 102 ff) teilweise anderes vertreten wird, vermag der Senat sich dem nicht anzuschließen. Denn der Vorteil beim Beschenkten, der darin liegt, dass der Nießbrauch mit dem Tode des Erblassers endet, beruht auf einem substantiellen Zuwachs des Geschenks. Er fällt damit nicht unter diejenigen Wertsteigerungen, die § 2325 Abs. 2 S. 2 Hs. 2 BGB dem Erben vorbehalten will und die dem Pflichtteilsberechtigten daher nicht zugute kommen (BGHZ 118, 49). Hiernach ist das Forstgut B… – allerdings ohne Auswirkung auf das Ergebnis des Rechtsstreits – nicht nur mit dem vom Landgericht angenommenen Wert von 6.078.098,60 € (rechnerisch richtig: 6.078.098,80) im Zeitpunkt der Übertragung, sondern sogar mit dem mit 6.400.040,88 € ermittelten Wert im Zeitpunkt des Erbfalles in die Berechnung einzustellen.
43
Das Landgericht hat nämlich übersehen, dass für den insoweit anzustellenden Wertvergleich der Wert im Zeitpunkt der Zuwendung zunächst unter Berücksichtigung des Kaufpreisschwundes auf die Wertverhältnisse zur Zeit des Erbfalls umzurechnen ist (allgemeine Meinung, vgl. BGHZ 118, 49; BGHZ 125, 395; NJW-RR 1996, 705; auch MK-Lange, 4. Aufl., § 2325, Rdn. 34 i.V.m. Rdn. 35 mit vielen w.N.). Hieran ist auch unter Berücksichtigung der Einwendungen der Beklagten festzuhalten. Soweit sie meint, für Grundstücke führe die Multiplikation des ursprünglichen Wertes mit der Indexveränderung zu „abstrusen“ Ergebnissen, vermag der Senat sich dem nicht anzuschließen. Steigt der Wert eines Gegenstandes in geringerem Maße als die allgemeinen Lebenshaltungskosten, führt dies dazu, dass trotz nomineller Wertsteigerung tatsächlich ein Wertverlust vorliegt, weil der in Geld ausgedrückte Gegenwert im späteren Bewertungszeitpunkt eine geringere Kaufkraft aufweist als im früheren Vergleichszeitpunkt. Das ist bei Grundstücken nicht anders als bei jeder anderen nicht verbrauchbaren Sache. Dementsprechend hat der BGH seine Rechtsprechung zur Berücksichtigung des Kaufkraftschwundes auch gerade an Fällen entwickelt, in denen es um Grundstücksübertragungen ging (BGHZ 118, 49; BGHZ 125, 395; NJW-RR 1996, 705). Entgegen den Ausführungen der Beklagten lag auch der Entscheidung des BGH in FamRZ 2003, 1552 eine solche Umrechnung zugrunde; das ergibt sich aus der Sachverhaltsdarstellung. In der Entscheidung des OLG Düsseldorf (FamRZ 1995, 1236) ist ein Wertvergleich nicht erfolgt, weil nicht der Pflichtteilsergänzungsanspruch als solcher zur Entscheidung stand sondern der erst vorbereitende Anspruch auf Wertermittlung; daher bestand kein Anlass, auf die Durchführung des Wertvergleichs näher einzugehen.
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Maßgebender Stichtag für den Wert im Zeitpunkt der Schenkung ist deren Vollzug; das ist bei der Übertragung von Grundstücken der Tag der Umschreibung im Grundbuch (BGH NJW-RR 1996, 705; BGHZ 125, 395). Wann die dem Forstgut zugehörigen Grundstücke im Grundbuch umgeschrieben wurden, haben die Parteien nicht mitgeteilt. Dies kann jedoch frühestens nach Erteilung der letzten Genehmigung durch den Ergänzungspfleger Dr. K… am 10.04.1984 erfolgt sein, und die Parteien gehen auf Befragen des Senates übereinstimmend davon aus, dass die Umschreibung sich bis in das Jahr 1985 hingezogen haben kann. Demgegenüber beziehen sich die von den Parteien vorgelegten und vom Landgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegten Wertgutachten auf den 01.10.1983; das ist der Zeitpunkt, zu dem nach dem notariellen Schenkungsvertrag Besitz, Nutzungen, Lasten und Gefahren auf die Beschenkten übergehen sollten (Ziff. VII 3 des Vertrages). Dennoch können die Wertgutachten der Entscheidung zugrunde gelegt werden, weil für eine ausschlaggebende Veränderung der Werte zwischen Oktober 1983 und dem Jahr 1985 nichts ersichtlich ist, zumal die Parteien die Wertansätze des Landgerichts insoweit nicht angreifen. Das gilt auch für den Wert des im Jahr 1996 veräußerten Grundstücks, den das Landgericht von den Parteien unbeanstandet sowohl für den Zeitpunkt der Schenkung wie auch für den Zeitpunkt des Erbfalls unverändert mit dem erzielten Kaufpreis von 127.822,97 € angesetzt hat. Zugunsten der Beklagten stellt der Senat aber den für das Jahr 1985 maßgeblichen Index (allgemeiner Verbraucherpreisindex, bezogen auf das Jahr 2000) in die Berechnung ein und nimmt das ebenfalls übertragene Barvermögen als verbrauchbare Sachen im Sinne des § 2325 Abs. 2 S. 2 BGB von der Indexierung aus (vgl. zu der insoweit bestehenden Streitfrage MK-Lange, a.a.O., Rdn. 30 m.w.N.). Dies führt hier zu einem hochgerechneten Wert von 7.000.893,17 € (Index: 86,9 / 75,3), wie die folgende Berechnung zeigt:
45

1985 1992
Gebäudeverkehrswert 1.310.000,00 DM 669.792,36 € 772.974,18 €
1996 verkauftes Grundstück 127.822,97 € 147.514,16 €
landwirtschaftliche Teilflächen 102.592,91 € 118.397,40 €
Waldflächen 5.090.000,00 € 5.874.116,87 €
Barvermögen (nicht indexiert; s.o.) 87.890,56 € 87.890,56 €
6.078.098,80 € 7.000.893,17 €
46
Daher ist für die Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs der mit 6.400.040,88 € ermittelte niedrigere Wert im Zeitpunkt des Erbfalls maßgebend. Dann aber bleibt der Wert der vorbehaltenen Pachtnutzung, selbst wenn es sich insoweit um ein verbundenes Geschäft gehandelt haben sollte, unberücksichtigt, weil sie mit dem Tod des Erblassers erloschen ist (vgl. BGH, NJW-RR 1996, 705 und FamRZ 2003, 1552; auch OLG Düsseldorf, FamRZ 1995, 1236; MK-Lange, a.a.O, § 2325, Rdn. 34; Bamberger/Roth, BGB, 1. Aufl., § 2325, Rdn. 24; Palandt/Edenhofer, BGB, 65. Aufl., § 2325, Rdn. 20). Hieran hält der BGH mit Urteil vom 08.03.2006 (FamRZ 2006, 777) ausdrücklich fest. Die von der Beklagten mit der Anschlussberufung aufgeworfenen Fragen hinsichtlich des Verhältnisses zwischen der Schenkung und dem Pachtvertrag bedürfen daher keiner Entscheidung.
C.
47
Somit ergibt sich folgende Gesamtabrechnung:
48

DM €
Wert des Nachlasses 1.880.374,97 961.420,46
abzgl. Wertermittlung Forstgut B… 44.471,68
916.948,78
zzgl. Schenkungen:
a) Zuwendungen zum Hausbau der Beklagten 405.750,40 207.456,89
b) Lebensversicherung Beklagte 136.688,64 69.887,79
c) Lebensversicherung S… G… 20.707,32
d) Forstgut B… 6.400.040,88
7.615.041,66
Pflichtteil (1/4) 1.903.760,42
erhalten 940.187,49 480.710,23
Ergänzungsanspruch des Klägers: 1.423.050,19
49
Diesen Pflichtteilsergänzungsanspruch braucht die Beklagte jedoch nur in Höhe von 428.113,82 € zu erfüllen. Gemäß § 2328 BGB kann sie nämlich die Ergänzung des Pflichtteils soweit verweigern, dass ihr ihr eigener Pflichtteil mit Einschluss dessen verbleibt, was ihr zur Ergänzung des Pflichtteils gebühren würde. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass beeinträchtigende Schenkungen nur insoweit zu einem Pflichtteilsergänzungsanspruch der Beklagten führen, als sie im Zeitpunkt der Schenkung bereits pflichtteilsberechtigt war (vgl. BGHZ 59, 210 und BGH NJW 1997, 2676); das gilt auch hinsichtlich des Forstgutes B…, soweit das lebenslange Pachtrecht für den Erblasser entsprechend dem Vortrag der Beklagten bereits bei der Schenkung vorbehalten worden sein sollte (BGH NJW 1997, 2676). Da die Übertragung des Forstgutes und die Zuwendung der Lebensversicherung an F… S… und P… A. G… vor der Eheschließung der Beklagten mit dem Erblasser erfolgten, ist die Beklagte nur in Höhe der ihr selbst zugefallenen Schenkungen pflichtteilsergänzungsberechtigt, hinsichtlich der Lebensversicherung aber nur insoweit, als die Beiträge nach Eheschließung geleistet wurden.
50
Das führt zu folgender Berechnung:
51

Nachlasswert (wie oben) 916.948,78
zzgl. Schenkungen:
a) Zuwendungen zum Hausbau der Beklagten 207.456,89
b) Lebensversicherung Beklagte 17.471,95
c) Lebensversicherung S… G… 0,00
d) Forstgut B… 0,00
1.141.877,62
Pflichtteil der Beklagten einschließlich Pflichtteilsergänzung (1/4) 285.469,41

Erbschaft 458.474,39
zzgl. Schenkungen
a) Zuwendungen zum Hausbau 207.456,89
b) Lebensversicherung 69.887,79
735.819,07
Überschuss: 450.349,66
abzgl. 50% Wertermittlung Forstgut B… 2.235,84
Anspruchsbegrenzung 428.113,82
52
Die von der Beklagten am 30.11.2005 erbrachte Zahlung in Höhe von 227.594,03 € berührt die Verpflichtung der Beklagten nicht, weil sie lediglich zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des mit der Berufung angefochtenen Urteils des Landgerichts erfolgte und daher keine Erfüllungswirkung hatte (vgl. BGH, NJW 1990, 2756; Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 362, Rdn. 12 m.w.N.).
D.
53
Das Landgericht hat zu Recht Zinsen erst ab Zustellung der Stufenklage gewährt, weil der Kläger die Beklagte hinsichtlich des Zahlungsanspruchs auf Pflichtteilsergänzung nicht vorprozessual gemahnt hatte und somit die Voraussetzungen der §§ 286, 288 BGB bereits zu einem früheren Zeitpunkt nicht dargetan sind. Die Begründung des Landgerichts insoweit ist entgegen der Ansicht des Klägers nicht widersprüchlich. Im Schreiben vom 21.05.1993 (Bl. 93 GA) hat der Kläger lediglich Auskunft über den Bestand des Nachlasses sowie hinsichtlich der in den letzten 10 Jahren vor dem Tod erfolgten Schenkungen verlangt und die Erhebung einer Auskunftsklage angedroht . Hierauf ist die Beklagte mit Schreiben vom 16.06.1993 (Bl. 97 GA) eingegangen; die Ablehnung einer Zahlung auf eventuelle Pflichtteilsergänzungsansprüche ist hierin nicht enthalten. Mit Schreiben vom 18.03.1994 (Bl. 101 GA) hat der Kläger dann zwar die Möglichkeit des Bestehens eines Pflichtteilsergänzungsanspruchs angesprochen, aber wiederum keine Zahlungsaufforderung ausgesprochen. Erstmals mit der Stufenklage vom 10.05.1994 wurde zugleich ein – noch unbezifferter – Zahlungsanspruch geltend gemacht, was als Mahnung im Sinne des § 286 BGB ausreicht (Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 286, Rdn. 21), zumal hierdurch die Zinspflicht aus § 291 BGB in Lauf gesetzt wurde (ders., a.a.O., § 291, Rdn. 4). Im Verlangen eines Zahlungsbegehrens zur Herbeiführung des Zahlungsverzugs liegt entgegen der Ansicht des Klägers keine „Förmelei“. Eine „Mahnung“ im Sinne des § 286 BGB erfordert nach allgemeiner Meinung eine eindeutige Leistungsaufforderung (vgl. Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 286, 17 m.w.N.). Der Schuldner soll wissen was von ihm erwartet wird. Nur im Unterhaltsrecht ist in § 1613 Abs. 1 BGB angeordnet, dass dem bloßen Auskunftsbegehren ohne gleichzeitige Zahlungsaufforderung dieselbe Wirkung zukommt wie einer Inverzugsetzung; dieser gesetzlichen Sonderregelung bedürfte es nicht, wenn auch bei anderen Ansprüchen, deren Höhe erst aus einer Auskunft des Pflichtigen zu ermitteln ist, das Auskunftsverlangen generell Verzug auch hinsichtlich des Zahlungsanspruchs herbeiführen würde.
54
Die Beklagte ist auch nicht durch sogenannte „Selbstmahnung“ (vgl. hierzu Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 286, Rdn. 24) in Verzug geraten. Die Ablehnung weiterer Zahlungen in dem vom Kläger angesprochenen Schreiben der Beklagten vom 18.05.1993 (Bl. 104 GA) bezieht sich auf den Erbersatzanspruch, nicht auf den zu dieser Zeit noch nicht geltend gemachten Pflichtteilsergänzungsanspruch.
55
Soweit der Kläger ab 01.05.2000 Zinsen aus einem die Hauptforderung übersteigenden Betrag von 450.349,68 € fordert, ist die Berufung unzulässig, weil es insoweit an einer Begründung fehlt (§ 520 Abs. 3 ZPO).
56
Die Pflicht zur Verzinsung des von der Beklagten zur Abwendung der Zwangsvollstreckung geleisteten Teilbetrages von 227.594,03 € endet, auch wenn insoweit keine Erfüllung eingetreten ist (s.o.), mit der Zahlung am 30.11.2005 (vgl. MK/Ernst, a.a.O, § 288, Rdn. 17 m.w.N.).
57
Der Höhe nach sind auch über den 01.05.2000 hinaus Zinsen nur im Umfang von 4% nach der bis dahin geltenden Fassung des § 288 BGB geschuldet. Zu Recht verweist die Beklagte darauf, dass die Neufassung dieser Vorschrift nach Art. 229 § 1 Abs. 1 EGBGB nur auf Forderungen zur Anwendung kommt, die seither fällig geworden sind. Der Pflichtteilsergänzungsanspruch ist aber bereits seit dem Erbfall fällig, wie sich auch für diesen Anspruch aus § 2317 BGB ergibt (vgl. hierzu Palandt/Eden-hofer, a.a.O., § 2325, Rdn. 2).
E.
58
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92, 97, 708 Nr. 10 und 711 ZPO, wobei die Teilabweisung der Zinsforderung mit zu berücksichtigen ist. Auch wenn sich die Zinsforderung nach § 4 Abs. 1 S. 2 ZPO nicht streitwerterhöhend ausgewirkt hat, handelt es sich bei der Ablehnung ihrer Anerkennung doch um ein Teilunterliegen (vgl. BGH MDR 1961, 141; NJW 1988, 2173 und BGHZ 118, 312 ff, 351), dem hier im Hinblick auf den langen Zinszeitraum von über 12 Jahren ein erhebliches Gewicht zukommt, das bei der Kostenentscheidung nicht vernachlässigt werden kann.
59
Eine Revision gegen das Urteil wird nicht zugelassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Der Senat hat sich in vollem Umfang an der Rechtsprechung des BGH orientiert, die dieser hinsichtlich der Berücksichtigung eines vorbehaltenen Nutzungsrechts bei der Bewertung nach § 2325 Abs. 2 BGB durch das Urteil vom 08.03.2006 (FamRZ 2006, 777) erneut bestätigt hat.
60
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 428.113,84 € EUR festgesetzt.

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Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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