BFH II R 33/17

Juni 8, 2022

BFH II R 33/17

§ 13a IV Nr 1 ErbStG

Übergang Mitunternehmeranteil vom Schenker auf den Beschenkten

Urteil vom 17.06.2020

RA und Notar Krau:

Die Tante des Klägers übertrug ihm in mehreren Schritten Anteile an einer GmbH & Co. KG.

Vor der letzten Übertragung brachte sie die der KG zur Nutzung überlassenen Grundstücke in eine andere Gesellschaft ein.

Der Kläger veräußerte anschließend Teile des Kommanditanteils.

Das Finanzamt versagte die Steuerbegünstigung nach § 13a ErbStG für die letzte Übertragung, da die Grundstücke nicht mitübertragen wurden.

BFH II R 33/17

Entscheidung des BFH:

Der BFH gab der Revision des Klägers statt und entschied, dass die Steuerbegünstigung für die letzte

Übertragung des Kommanditanteils zu gewähren ist, soweit der Anteil innerhalb der Behaltensfrist nicht veräußert wurde.

Begründung:

  1. Steuerbegünstigung nach § 13a ErbStG:
  • § 13a ErbStG gewährte Steuervergünstigungen für Betriebsvermögen, u.a. für Anteile an Personengesellschaften i.S.d. § 15 EStG.
  • Die Steuerbegünstigung entfiel rückwirkend, wenn der Erwerber den Anteil innerhalb von fünf Jahren veräußerte.
  1. Mitunternehmeranteil:
  • Ein Mitunternehmeranteil i.S.d. § 13a ErbStG liegt vor, wenn ein Anteil an einer Personengesellschaft im ertragsteuerrechtlichen Sinn übertragen wird.
  • Dazu gehört auch etwaiges Sonderbetriebsvermögen.
  1. Übertragung von Sonderbetriebsvermögen:
  • Für die Steuerbegünstigung ist es unerheblich, ob wesentliches Betriebsvermögen oder Sonderbetriebsvermögen vor der Übertragung ausgegliedert wird.
  • Entscheidend ist, dass es sich bei dem übertragenen Anteil um einen Mitunternehmeranteil handelt.

BFH II R 33/17

  1. Zeitpunkt der Beurteilung:
  • Für die Beurteilung, ob ein Mitunternehmeranteil vorliegt, ist allein auf den Zeitpunkt der Übertragung abzustellen.
  1. Steuerbegünstigung im Streitfall:
  • Im Streitfall lag im Zeitpunkt der letzten Übertragung ein Mitunternehmeranteil vor, da die Grundstücke zuvor ausgegliedert wurden.
  • Die Steuerbegünstigung war daher zunächst zu gewähren.
  1. Rückwirkender Wegfall der Steuerbegünstigung:
  • Durch die teilweise Veräußerung des Kommanditanteils entfiel die Steuerbegünstigung rückwirkend, jedoch nur für den veräußerten Anteil.
  • Es ist davon auszugehen, dass der Kläger zunächst die ihm bereits früher gehörenden Anteile veräußert hat.
  • Die Steuerbegünstigung blieb für den Anteil von 40% bestehen, der nicht innerhalb der Behaltensfrist veräußert wurde.

Fazit:

Der BFH entschied, dass die Ausgliederung von Sonderbetriebsvermögen vor der Übertragung

eines Kommanditanteils der Steuerbegünstigung nach § 13a ErbStG nicht entgegensteht.

BFH II R 33/17

Die Entscheidung verdeutlicht die ertragsteuerrechtliche Betrachtungsweise des § 13a ErbStG und die Bedeutung des Mitunternehmeranteils.

Zusätzliche Hinweise:

  • Die Entscheidung des BFH stellt klar, dass die Ausgliederung von Betriebsvermögen die Steuerbegünstigung nicht generell ausschließt.
  • Die Entscheidung zeigt, dass für die Beurteilung des Mitunternehmeranteils allein auf den Zeitpunkt der Übertragung abzustellen ist.
  • Die Entscheidung betont, dass bei einer teilweisen Veräußerung zunächst von der Veräußerung der älteren Anteile auszugehen ist.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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