OLG Naumburg 12 Wx 39/17

August 8, 2021

§ 14 GBO gibt Gläubiger des Eigentümers eigenes Antragsrecht auf Berichtigung Grundbuch ohne Mitwirkung des Eigentümers – OLG Naumburg 12 Wx 39/17

Inhaltsverzeichnis RA und Notar Krau:

Das Oberlandesgericht Naumburg (OLG Naumburg) hatte über die Antragsberechtigung eines Gläubigers

zur Berichtigung des Grundbuchs nach dem Tod des Eigentümers zu entscheiden.

Sachverhalt:

Die Beteiligte war Gläubigerin von Grundschulden, die im Grundbuch eingetragen waren.

Der Eigentümer des Grundstücks verstarb, und seine Erben wurden im Erbschein ausgewiesen.

Die Beteiligte beantragte die Berichtigung des Grundbuchs, um die Erben als neue Eigentümer eintragen zu lassen.

Das Grundbuchamt wies den Antrag zurück, da die Beteiligte nicht antragsberechtigt sei.

§ 14 GBO gibt Gläubiger des Eigentümers eigenes Antragsrecht auf Berichtigung Grundbuch ohne Mitwirkung des Eigentümers – OLG Naumburg 12 Wx 39/17

Entscheidung:

Das OLG Naumburg wies die Beschwerde der Beteiligten zurück und bestätigte die Entscheidung des Grundbuchamts.

Begründung:

  • § 14 GBO: § 14 GBO gibt einem Gläubiger das Recht, die Berichtigung des Grundbuchs zu beantragen, wenn er aufgrund eines Titels eine Eintragung verlangen kann, die von der vorherigen Berichtigung abhängt.
  • Voreintragung: Grundsätzlich ist für die Eintragung eines Rechts die Voreintragung des Betroffenen erforderlich (§ 39 GBO).
  • Ausnahme: Eine Voreintragung ist nicht erforderlich, wenn der Eintragungsantrag durch einen gegen den Erblasser vollstreckbaren Titel begründet wird (§ 40 GBO).
  • Titelumschreibung: Die Beteiligte hatte vollstreckbare Titel (Grundschulden). Sie konnte die Vollstreckungsklausel gegen die Erben umschreiben lassen und brauchte dafür keine Voreintragung der Erben im Grundbuch.
  • Kein Antragsrecht: Da die Beteiligte die Eintragung der Grundschulden ohne vorherige Berichtigung des Grundbuchs verlangen konnte, hatte sie kein Antragsrecht nach § 14 GBO.

Fazit:

Die Entscheidung des OLG Naumburg verdeutlicht, dass Gläubiger nur dann ein eigenes Antragsrecht auf Berichtigung des Grundbuchs haben,

wenn die von ihnen begehrte Eintragung von der vorherigen Berichtigung abhängt.

Ist dies nicht der Fall, weil sie ihre Rechte auch ohne Berichtigung geltend machen können (z.B. durch Titelumschreibung), entfällt das Antragsrecht.

Zusatzinformationen:

  • Das OLG Naumburg hat die Voraussetzungen des § 14 GBO und die Ausnahme des § 40 GBO detailliert dargestellt.
  • Die Entscheidung hat Auswirkungen auf die Praxis der Grundbuchberichtigung und die Rechte von Gläubigern.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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