§ 14 II 2 TzBfG enthält ein zeitlich unbegrenztes Vorbeschäftigungsverbot – LAG Niedersachsen Urteil 20.07.2017 – 6 Sa 1125/16

April 3, 2021

§ 14 II 2 TzBfG enthält ein zeitlich unbegrenztes Vorbeschäftigungsverbot – LAG Niedersachsen Urteil 20.07.2017 – 6 Sa 1125/16

RA und Notar Krau

Das Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Niedersachsen vom 20. Juli 2017 befasst sich mit der Frage, ob das Arbeitsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten über den 30. April 2016 hinaus unbefristet fortbesteht.

Im Zentrum steht die Auslegung des § 14 Abs. 2 Satz 2 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG), insbesondere ob dieses eine zeitlich unbegrenzte Vorbeschäftigung verbietet.

Die Klägerin war seit 2008 mehrfach befristet bei der Beklagten, einer großen Einzelhandelskette, beschäftigt.

Nach der letzten Befristung, die zum 30. April 2016 enden sollte, klagte die Klägerin auf Feststellung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses und auf vorläufige Weiterbeschäftigung.

Sie argumentierte, dass eine sachgrundlose Befristung wegen ihrer früheren Beschäftigung im Jahr 2008 unzulässig sei, da § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG ein zeitlich unbegrenztes Vorbeschäftigungsverbot enthalte.

Das Arbeitsgericht Hannover hatte ihre Klage zunächst abgewiesen, woraufhin sie Berufung einlegte.

Die Beklagte vertrat die Auffassung, dass zwischen der Beendigung des früheren Arbeitsverhältnisses und dem Beginn des neuen mehr als fünf Jahre lägen und somit gemäß der bis 2011 geltenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) keine “Zuvor-Beschäftigung” im Sinne des TzBfG vorliege.

§ 14 II 2 TzBfG enthält ein zeitlich unbegrenztes Vorbeschäftigungsverbot – LAG Niedersachsen Urteil 20.07.2017 – 6 Sa 1125/16

Sie argumentierte, das Vertrauen in die BAG-Rechtsprechung von 2011, die eine zeitliche Beschränkung der Vorbeschäftigung auf drei Jahre festlegte, sei schutzwürdig.

Das LAG Niedersachsen gab der Klägerin jedoch Recht.

Es stellte fest, dass das Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Befristungsabrede vom 12. Januar 2016 endete und die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin bis zur rechtskräftigen Entscheidung weiter zu beschäftigen.

Das Gericht argumentierte, dass der Wortlaut des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG, die Gesetzeshistorie und der systematische Zusammenhang für ein zeitlich unbegrenztes Anschlussverbot sprechen.

Eine sachgrundlose Befristung sei nicht zulässig, wenn zuvor bereits ein Arbeitsverhältnis bestanden habe, unabhängig von dessen zeitlichem Abstand.

Das LAG betonte, dass ein schutzwürdiges Vertrauen in die frühere BAG-Rechtsprechung nicht bestehe, da diese auf erhebliche Kritik gestoßen sei und der Fortbestand der Rechtsprechung nicht gesichert war.

Zudem sei der Vertrauensschutz des Arbeitgebers auch deshalb nicht gerechtfertigt, da bei einer Neuanstellung die Befristungsregelungen bekannt und zu berücksichtigen seien.

Letztlich entschied das LAG, dass die Befristung des Arbeitsverhältnisses unwirksam sei und der Arbeitsvertrag gemäß § 16 Satz 1 TzBfG als unbefristet gilt.

Die Revision wurde aufgrund der Abweichung von der BAG-Rechtsprechung zugelassen.

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Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

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