
§ 153 BGB – Was regelt diese Vorschrift?
In diesem Text erfahren Sie, was § 153 BGB bedeutet. Ich erkläre Ihnen die Vorschrift in einfachen Worten. Sie lernen, was passiert, wenn jemand ein Vertragsangebot macht und dann stirbt oder geschäftsunfähig wird. Sie erfahren auch, was das für Sie als Vertragspartner bedeutet.
Das BGB ist das Bürgerliche Gesetzbuch. Es enthält viele Regeln für Verträge und das Zusammenleben der Menschen in Deutschland. § 153 BGB ist eine Vorschrift im BGB. Sie steht im Abschnitt über Verträge. Die Vorschrift heißt: „Tod oder Geschäftsunfähigkeit des Antragenden“.
Manchmal macht jemand einem anderen ein Angebot für einen Vertrag. Zum Beispiel: „Ich verkaufe Ihnen mein Fahrrad für 100 Euro.“ Dieses Angebot nennt man im Gesetz „Antrag“. Der andere kann das Angebot annehmen. Dann kommt ein Vertrag zustande.
Aber was passiert, wenn derjenige, der das Angebot gemacht hat, plötzlich stirbt? Oder wenn er geschäftsunfähig wird? Geschäftsunfähig bedeutet: Jemand kann keine Verträge mehr abschließen, zum Beispiel wegen einer schweren Krankheit oder weil er nicht mehr klar denken kann.
§ 153 BGB sagt: Wenn jemand ein Angebot gemacht hat und dann stirbt oder geschäftsunfähig wird, bleibt das Angebot trotzdem gültig. Der andere kann das Angebot noch annehmen. Es ist also so, als ob derjenige noch leben oder geschäftsfähig wäre. Das gilt aber nur, wenn nicht etwas anderes im Angebot steht oder sich aus den Umständen ergibt.
Herr Müller schreibt Frau Schmidt einen Brief: „Ich verkaufe Ihnen mein Fahrrad für 100 Euro.“ Bevor Frau Schmidt antwortet, stirbt Herr Müller. Frau Schmidt bekommt den Brief und will das Angebot annehmen. Nach § 153 BGB kann sie das tun. Der Vertrag kommt zustande. Die Erben von Herrn Müller müssen das Fahrrad verkaufen.
Die Vorschrift schützt den Vertragspartner. Oft geht es bei Verträgen um Geld oder Sachen, nicht um die Person selbst. Das Gesetz will verhindern, dass ein Vertrag platzt, nur weil jemand stirbt oder geschäftsunfähig wird. Das ist praktisch, zum Beispiel bei Kaufverträgen.
§ 153 BGB gilt nicht, wenn im Angebot etwas anderes steht. Zum Beispiel: „Mein Angebot gilt nur, solange ich lebe.“ Dann endet das Angebot mit dem Tod. Auch wenn aus den Umständen klar wird, dass die Person wichtig ist, gilt § 153 BGB nicht. Zum Beispiel bei einem Künstler, der ein Bild malen soll. Stirbt der Künstler, kann niemand das Angebot mehr annehmen.
Wenn Sie ein Angebot bekommen und derjenige stirbt oder geschäftsunfähig wird, können Sie das Angebot oft trotzdem annehmen. Sie sollten aber prüfen, ob im Angebot etwas anderes steht. Oder ob die Person für den Vertrag besonders wichtig ist.
Lesen Sie Angebote immer genau durch. Achten Sie darauf, ob besondere Bedingungen genannt sind. Wenn Sie unsicher sind, fragen Sie nach. Bei wichtigen Verträgen ist es gut, sich beraten zu lassen.
§ 153 BGB regelt, was mit einem Vertragsangebot passiert, wenn derjenige, der das Angebot gemacht hat, stirbt oder geschäftsunfähig wird. In den meisten Fällen bleibt das Angebot gültig. Der Vertragspartner kann das Angebot noch annehmen. Nur wenn im Angebot etwas anderes steht oder die Person besonders wichtig ist, gilt das nicht. Das Gesetz schützt so die Interessen der Vertragspartner und sorgt für Klarheit bei Verträgen
Wenn Sie Fragen zu Verträgen oder zu § 153 BGB haben, nehmen Sie bitte Kontakt mit der Anwalts- und Notarkanzlei Krau auf.
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