§ 165 Satz 3 SGB IX – Einladung zum Vorstellungsgespräch – BAG 8 AZR 297/20
RA und Notar Krau
Kernaussage:
Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 1. Juli 2021 (8 AZR 297/20) befasst sich mit der Frage, ob ein Arbeitgeber eine Entschädigung zahlen muss, wenn ein schwerbehinderter Bewerber nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen wird.
Das BAG entschied, dass der bloße Nichtzugang einer Einladung nicht automatisch eine Benachteiligung wegen der Behinderung begründet.
Der Arbeitgeber muss jedoch alles Mögliche und Zumutbare unternommen haben, um den Zugang der Einladung sicherzustellen.
Sachverhalt:
Der Kläger, ein schwerbehinderter Bewerber, bewarb sich auf eine Stelle bei der beklagten Stadt. Er gab in seiner Bewerbung eine Postfachadresse an und erhielt keine Einladung zum Vorstellungsgespräch.
Später forderte er eine Entschädigung wegen Benachteiligung aufgrund seiner Behinderung.
Die Beklagte behauptete, eine Einladung an die Postfachadresse geschickt zu haben.
Das Arbeitsgericht wies die Klage ab, und das Landesarbeitsgericht bestätigte diese Entscheidung.
Entscheidungsgründe:
Fazit:
Hinweis:
Das Urteil bezieht sich auf öffentliche Arbeitgeber.
Für private Arbeitgeber gelten andere Regelungen.
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