BAG 8 AZR 297/20

November 20, 2021

§ 165 Satz 3 SGB IX – Einladung zum Vorstellungsgespräch – BAG 8 AZR 297/20

RA und Notar Krau

Kernaussage:

Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 1. Juli 2021 (8 AZR 297/20) befasst sich mit der Frage, ob ein Arbeitgeber eine Entschädigung zahlen muss, wenn ein schwerbehinderter Bewerber nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen wird.

Das BAG entschied, dass der bloße Nichtzugang einer Einladung nicht automatisch eine Benachteiligung wegen der Behinderung begründet.

Der Arbeitgeber muss jedoch alles Mögliche und Zumutbare unternommen haben, um den Zugang der Einladung sicherzustellen.

Sachverhalt:

Der Kläger, ein schwerbehinderter Bewerber, bewarb sich auf eine Stelle bei der beklagten Stadt. Er gab in seiner Bewerbung eine Postfachadresse an und erhielt keine Einladung zum Vorstellungsgespräch.

Später forderte er eine Entschädigung wegen Benachteiligung aufgrund seiner Behinderung.

Die Beklagte behauptete, eine Einladung an die Postfachadresse geschickt zu haben.

Das Arbeitsgericht wies die Klage ab, und das Landesarbeitsgericht bestätigte diese Entscheidung.

§ 165 Satz 3 SGB IX – Einladung zum Vorstellungsgespräch – BAG 8 AZR 297/20

Entscheidungsgründe:

  • Anspruch auf Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG: Der Anspruch setzt einen Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG voraus.
  • Unmittelbare Benachteiligung: Der Kläger wurde benachteiligt, da er nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen wurde.
  • Kausalzusammenhang: Es muss ein Kausalzusammenhang zwischen der Benachteiligung und der Behinderung bestehen.
  • Vermutung einer Benachteiligung: Ein Verstoß gegen die Einladungspflicht nach § 165 Satz 3 SGB IX begründet grundsätzlich die Vermutung einer Benachteiligung wegen der Behinderung.
  • Kein automatischer Kausalzusammenhang: Der bloße Nichtzugang einer Einladung begründet jedoch nicht automatisch die Vermutung einer Benachteiligung.
  • Pflicht des Arbeitgebers: Der Arbeitgeber muss alles Mögliche und Zumutbare unternehmen, um den Zugang der Einladung sicherzustellen.
  • Sekundäre Darlegungslast: Der Arbeitgeber trägt die sekundäre Darlegungslast, wenn der Bewerber keine Kenntnis über die genauen Umstände hat.
  • Erfüllung der Darlegungslast: Die Beklagte hat ihre sekundäre Darlegungslast erfüllt, indem sie darlegte, dass ein Einladungsschreiben an die Postfachadresse des Klägers geschickt wurde.
  • Beweislast des Klägers: Der Kläger konnte nicht beweisen, dass die Beklagte ihre Pflicht zur Sicherstellung des Zugangs verletzt hat.
  • Keine Verpflichtung zu Einschreiben oder förmlicher Zustellung: Die Beklagte war nicht verpflichtet, das Einladungsschreiben per Einschreiben mit Rückschein oder förmlich zuzustellen.
  • Keine weiteren Indizien: Es gab keine weiteren Indizien, die auf eine Benachteiligung wegen der Behinderung hindeuteten.

§ 165 Satz 3 SGB IX – Einladung zum Vorstellungsgespräch – BAG 8 AZR 297/20

Fazit:

  • Der bloße Nichtzugang einer Einladung zum Vorstellungsgespräch begründet nicht automatisch eine Benachteiligung wegen der Behinderung.
  • Der Arbeitgeber muss alles Mögliche und Zumutbare unternehmen, um den Zugang der Einladung sicherzustellen.
  • Der Bewerber trägt die Beweislast dafür, dass der Arbeitgeber seine Pflicht verletzt hat.
  • Eine förmliche Zustellung der Einladung ist nicht erforderlich.

Hinweis:

Das Urteil bezieht sich auf öffentliche Arbeitgeber.

Für private Arbeitgeber gelten andere Regelungen.

RA und Notar Krau

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