§ 165 SGB IX Pflicht öffentlicher Arbeitgeber Schwerbehinderten zu Vorstellungsgespräch einladen – LAG Mecklenburg-Vorpommern 5 Sa 95/19
Im vorliegenden Fall (LAG Mecklenburg-Vorpommern 5 Sa 95/19) streitet ein schwerbehinderter Kläger mit seinem potenziellen Arbeitgeber, der Stadt, über die Zahlung einer Entschädigung wegen vermuteter Benachteiligung aufgrund seiner Behinderung.
Der Kläger behauptet, nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden zu sein, was nach § 165 Satz 3 SGB IX eine Vermutung einer Benachteiligung begründet.
Die Beklagte behauptet hingegen, den Kläger ordnungsgemäß eingeladen zu haben.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, da der Kläger nicht bewiesen hat, dass er nicht eingeladen wurde.
Die Berufung des Klägers wurde ebenfalls abgewiesen.
Das Berufungsgericht bestätigte, dass die Pflichtverletzung einer Einladung zum Vorstellungsgespräch grundsätzlich eine Benachteiligung vermuten lässt.
Allerdings ist der öffentliche Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Einladung förmlich zuzustellen.
Solange die Einladung angemessen auf den Weg gebracht wurde, liegt kein Indiz für eine Benachteiligung vor.
Da der Kläger nicht bewiesen hat, dass er nicht eingeladen wurde, wurde die Klage abgewiesen.
1. Die Verletzung der in § 165 Satz 3 SGB IX geregelten Verpflichtung eines öffentlichen Arbeitgebers, einen schwerbehinderten Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen, begründet regelmäßig die Vermutung einer Benachteiligung wegen der Behinderung.
Diese Pflichtverletzung ist nämlich grundsätzlich geeignet, den Anschein zu erwecken, an einer Beschäftigung schwerbehinderter Menschen nicht interessiert zu sein.
2. Von einem Desinteresse des öffentlichen Arbeitgebers an der Beschäftigung schwerbehinderter Menschen ist nicht auszugehen, wenn der Arbeitgeber eine Einladung ordnungsgemäß auf den Weg gebracht hat.
Das Gesetz sieht keine bestimmte Form der Einladung vor. Insbesondere ist der öffentliche Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Einladung förmlich zuzustellen.
3. Der schwerbehinderte Bewerber hat nach § 22 AGG die Indizien zu beweisen, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes vermuten lassen.
Das gilt auch für die Behauptung, nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden zu sein.
Da es sich um den Beweis einer negativen Tatsache handelt, trifft den Prozessgegner in der Regel eine sekundäre Darlegungslast,
wenn die primär darlegungsbelastete Partei keine nähere Kenntnis der maßgeblichen Umstände und auch keine Möglichkeit zur weiteren Sachverhaltsaufklärung hat, während dem Prozessgegner nähere Angaben dazu ohne weiteres möglich und zumutbar sind.
Der Beweispflichtige genügt dann der ihm obliegenden Beweispflicht, wenn er die gegnerische Tatsachenbehauptung widerlegt oder ernsthaft in Frage stellt.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.