§ 179a AktG ist auf eine Publikumsgesellschaft in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft nicht entsprechend anwendbar
| Gericht: | BGH 2. Zivilsenat |
| Entscheidungsdatum: | 08.07.2025 |
| Aktenzeichen: | II ZR 137/23 |
| ECLI: | ECLI:DE:BGH:2025:080725UIIZR137.23.0 |
| Dokumenttyp: | Urteil |
vorgehend OLG Frankfurt, 12. September 2023, Az: 5 U 116/22, Urteil
vorgehend LG Frankfurt, 24. Juni 2022, Az: 3-14 O 41/21
Der Bundesgerichtshof hat am 8. Juli 2025 ein wichtiges Urteil für Anleger gefällt. Es geht um die Rechte von Gesellschaftern in einer sogenannten Publikums-Kommanditgesellschaft (Publikums-KG). Das ist eine häufige Form für Immobilienfonds.
Im Kern dreht sich der Streit um eine Frage: Wie viele Stimmen sind nötig, wenn eine Fondsgesellschaft ihre einzige Immobilie verkaufen will? Reicht eine einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen? Oder braucht man eine qualifizierte Mehrheit von 75 Prozent, wie es das Aktiengesetz für bestimmte Fälle vorschreibt?
Die beklagte Gesellschaft ist ein Immobilienfonds. Viele Anleger haben sich daran beteiligt. Dieser Fonds besaß nur eine einzige Immobilie: ein Bürogebäude in der Stadt E.
Die Geschäftsführung wollte dieses Gebäude verkaufen. Dafür holte sie die Zustimmung der Anleger ein. Im Gesellschaftsvertrag steht, dass für die meisten Beschlüsse die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen ausreicht. Nur für sehr wichtige Dinge, wie die Auflösung der Gesellschaft oder Änderungen am Vertrag, sind 75 Prozent der Stimmen nötig.
Es gab eine Abstimmung. Dabei stimmten etwa 67 Prozent der Anleger für den Verkauf der Immobilie. Das ist eine einfache Mehrheit, aber weniger als 75 Prozent.
Ein Anleger (der Kläger) war damit nicht einverstanden. Er klagte gegen den Beschluss. Er war der Meinung: Wenn die Gesellschaft ihren einzigen wertvollen Besitz verkauft, kommt das einer Auflösung gleich. Deshalb hätte man 75 Prozent Zustimmung gebraucht. Außerdem verlangte er, dass eine strenge Regel aus dem Aktienrecht (§ 179a AktG) auch hier angewendet wird.
Der BGH hat dem Kläger in einem Punkt Recht gegeben, in einem anderen aber nicht. Das Urteil ist in zwei wichtige Teile gegliedert.
1. Keine Anwendung des Aktienrechts (§ 179a AktG)
Dies ist der wichtigste rechtliche Teil des Urteils. Paragraf 179a des Aktiengesetzes besagt: Wenn eine Aktiengesellschaft ihr gesamtes Vermögen übertragen will, müssen die Aktionäre mit einer Mehrheit von 75 Prozent zustimmen.
Der Kläger wollte, dass diese Regel auch auf die Kommanditgesellschaft (KG) angewendet wird. Der BGH hat das jedoch klar abgelehnt. Die Richter begründeten dies so:
Das bedeutet: Die strenge 75-Prozent-Hürde aus dem Aktienrecht gilt nicht für Immobilienfonds in der Form einer KG.
2. Die Prüfung des Gesellschaftsvertrags
Die Richter schauten sich dann den Vertrag dieses speziellen Fonds an.
Obwohl die einfache Mehrheit formal reichte, hat das Oberlandesgericht (die Vorinstanz) einen Fehler gemacht. Es hat nur die Form geprüft, aber nicht den Inhalt und die Fairness.
In einer Gesellschaft müssen die Mehrheitsgesellschafter Rücksicht auf die Minderheit nehmen. Das nennt man Treuepflicht. Man darf seine Macht nicht missbrauchen.
Der Verdacht liegt hier nahe: Wollte die Mehrheit das Gebäude nur deshalb mit einfacher Mehrheit verkaufen, um die strengere 75-Prozent-Regel für die Auflösung der Gesellschaft zu umgehen? Wenn man erst das Gebäude verkauft (einfache Mehrheit) und dann eine leere Hülle auflöst, hat man die Rechte der Minderheit vielleicht ausgetrickst.
Das Oberlandesgericht hat diesen Punkt überhaupt nicht geprüft. Es hätte untersuchen müssen, ob der Beschluss inhaltlich fair war oder ob er treuwidrig gefasst wurde.
Der BGH hat das Urteil des Oberlandesgerichts aufgehoben. Der Fall ist aber noch nicht endgültig entschieden.
Die Sache geht zurück an das Oberlandesgericht Frankfurt. Die Richter dort müssen nun ihre Hausaufgaben machen. Sie müssen prüfen, ob die Mehrheit der Anleger ihre Macht missbraucht hat. Sie müssen klären, ob der Verkauf nur ein Trick war, um die Liquidation der Gesellschaft gegen den Willen der Minderheit durchzusetzen.
Zusammenfassend lässt sich sagen: Für den Verkauf der einzigen Immobilie eines Fonds reicht grundsätzlich die im Vertrag vereinbarte einfache Mehrheit. Das strenge Aktienrecht gilt hier nicht. Aber: Die Mehrheit darf die Minderheit nicht austricksen. Wenn der Verkauf nur dazu dient, strengere Regeln für die Auflösung zu umgehen, kann der Beschluss trotzdem unwirksam sein. Das muss nun im Detail geprüft werden.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.