§ 181 BGB nicht einschlägig für Verwalterzustimmung zur Veräußerung einer Eigentumswohnung an Verwalter

April 1, 2025

§ 181 BGB nicht einschlägig für Verwalterzustimmung zur Veräußerung einer Eigentumswohnung an Verwalter

RA und Notar Krau

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat in einem Beschluss vom 15. November 2019 (3 Wx 217/19) entschieden, dass ein Wohnungseigentumsverwalter, der selbst eine Eigentumswohnung erwirbt, nicht

gemäß § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) daran gehindert ist, die für die Veräußerung notwendige Zustimmung zu erteilen.

Sachverhalt

Der Beteiligte zu 2 war im Grundbuch als Eigentümer einer Eigentumswohnung eingetragen.

Gemäß der Teilungserklärung des Wohnungseigentums war für die Veräußerung der Wohnung die Zustimmung des Verwalters erforderlich.

Der Beteiligte zu 1 war zu diesem Zeitpunkt der Verwalter.

Der Beteiligte zu 2 übertrug seine Eigentumswohnung durch einen notariellen Vertrag an den Beteiligten zu 1.

Der Beteiligte zu 1 erteilte als Verwalter die erforderliche Zustimmung zur Veräußerung.

Das Grundbuchamt verweigerte die Eintragung des Eigentumswechsels mit der Begründung, dass ein Interessenkonflikt gemäß § 181 BGB vorliege,

da der Verwalter (Beteiligter zu 1) sowohl die Interessen der Wohnungseigentümergemeinschaft als auch seine eigenen Interessen als Erwerber wahrnehme.

Die Beteiligten legten gegen diese Entscheidung Beschwerde ein.

§ 181 BGB nicht einschlägig für Verwalterzustimmung zur Veräußerung einer Eigentumswohnung an Verwalter

Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hob die Entscheidung des Grundbuchamts auf und entschied, dass die Zustimmung des Verwalters zur Veräußerung der Eigentumswohnung an ihn selbst wirksam sei.

Begründung

Das Gericht stellte fest, dass § 181 BGB in diesem Fall nicht anwendbar sei.

Diese Norm verbietet ein sogenanntes „Insichgeschäft“, bei dem eine Person im Namen eines anderen mit sich selbst ein Rechtsgeschäft abschließt.

Im vorliegenden Fall handele es sich bei der Verwalterzustimmung jedoch nicht um ein solches Insichgeschäft.

Die Zustimmungserklärung sei gegenüber dem Veräußerer (Beteiligten zu 2) abgegeben worden, nicht gegenüber dem Verwalter selbst.

Weiterhin wurde entschieden, dass die Annahme eines Interessenkonfliktes, nicht die Anwendung von § 181 BGB rechtfertigt. § 181 BGB ist im Interesse der Rechtsicherheit eine formale Ordnungsvorschrift.

Die Zustimmung des Verwalters gemäß § 12 des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) ist ein einseitiges Rechtsgeschäft, das gegenüber dem Veräußerer abzugeben ist.

Demnach sei der Verwalter nicht gehindert, die Zustimmung wirksam zu erteilen.

Bedeutung der Entscheidung

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf klärt eine wichtige Rechtsfrage im Wohnungseigentumsrecht.

§ 181 BGB nicht einschlägig für Verwalterzustimmung zur Veräußerung einer Eigentumswohnung an Verwalter

Sie stellt klar, dass ein Wohnungseigentumsverwalter, der selbst eine Wohnung erwirbt, die erforderliche Zustimmung zur Veräußerung wirksam erteilen kann.

Dies erleichtert die Abwicklung von Immobiliengeschäften innerhalb von Wohnungseigentümergemeinschaften.

RA und Notar Krau

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