§ 181 BGB nicht einschlägig für Verwalterzustimmung zur Veräußerung einer Eigentumswohnung an Verwalter
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat in einem Beschluss vom 15. November 2019 (3 Wx 217/19) entschieden, dass ein Wohnungseigentumsverwalter, der selbst eine Eigentumswohnung erwirbt, nicht
gemäß § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) daran gehindert ist, die für die Veräußerung notwendige Zustimmung zu erteilen.
Der Beteiligte zu 2 war im Grundbuch als Eigentümer einer Eigentumswohnung eingetragen.
Gemäß der Teilungserklärung des Wohnungseigentums war für die Veräußerung der Wohnung die Zustimmung des Verwalters erforderlich.
Der Beteiligte zu 1 war zu diesem Zeitpunkt der Verwalter.
Der Beteiligte zu 2 übertrug seine Eigentumswohnung durch einen notariellen Vertrag an den Beteiligten zu 1.
Der Beteiligte zu 1 erteilte als Verwalter die erforderliche Zustimmung zur Veräußerung.
Das Grundbuchamt verweigerte die Eintragung des Eigentumswechsels mit der Begründung, dass ein Interessenkonflikt gemäß § 181 BGB vorliege,
da der Verwalter (Beteiligter zu 1) sowohl die Interessen der Wohnungseigentümergemeinschaft als auch seine eigenen Interessen als Erwerber wahrnehme.
Die Beteiligten legten gegen diese Entscheidung Beschwerde ein.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hob die Entscheidung des Grundbuchamts auf und entschied, dass die Zustimmung des Verwalters zur Veräußerung der Eigentumswohnung an ihn selbst wirksam sei.
Das Gericht stellte fest, dass § 181 BGB in diesem Fall nicht anwendbar sei.
Diese Norm verbietet ein sogenanntes „Insichgeschäft“, bei dem eine Person im Namen eines anderen mit sich selbst ein Rechtsgeschäft abschließt.
Im vorliegenden Fall handele es sich bei der Verwalterzustimmung jedoch nicht um ein solches Insichgeschäft.
Die Zustimmungserklärung sei gegenüber dem Veräußerer (Beteiligten zu 2) abgegeben worden, nicht gegenüber dem Verwalter selbst.
Weiterhin wurde entschieden, dass die Annahme eines Interessenkonfliktes, nicht die Anwendung von § 181 BGB rechtfertigt. § 181 BGB ist im Interesse der Rechtsicherheit eine formale Ordnungsvorschrift.
Die Zustimmung des Verwalters gemäß § 12 des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) ist ein einseitiges Rechtsgeschäft, das gegenüber dem Veräußerer abzugeben ist.
Demnach sei der Verwalter nicht gehindert, die Zustimmung wirksam zu erteilen.
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf klärt eine wichtige Rechtsfrage im Wohnungseigentumsrecht.
Sie stellt klar, dass ein Wohnungseigentumsverwalter, der selbst eine Wohnung erwirbt, die erforderliche Zustimmung zur Veräußerung wirksam erteilen kann.
Dies erleichtert die Abwicklung von Immobiliengeschäften innerhalb von Wohnungseigentümergemeinschaften.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.