§ 1931 BGB – Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten

November 16, 2025

§ 1931 BGB – Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten

Das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten nach § 1931 BGB regelt, wie viel der überlebende Ehepartner erbt, wenn kein Testament vorhanden ist. Ziel ist es, den Ehegatten wirtschaftlich abzusichern und die besondere Verbindung der Ehe auch nach dem Tod eines Partners zu würdigen. Im Folgenden werden die Voraussetzungen und die rechtlichen Wirkungen dieser Vorschrift in verständlicher Sprache erklärt.

1. Voraussetzungen für das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten

Damit der überlebende Ehegatte nach § 1931 BGB erben kann, müssen bestimmte Bedingungen erfüllt sein:

– Bestehende Ehe: Die Ehe muss zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers (also der verstorbenen Person) noch bestanden haben. Es reicht, wenn die Ehe formal gültig war. Es spielt keine Rolle, wie lange die Ehe gedauert hat oder ob die Eheleute zusammengelebt haben. Auch bei längerer Trennung bleibt das Erbrecht bestehen, solange die Ehe nicht geschieden oder aufgehoben wurde. Ist die Ehe zum Todeszeitpunkt bereits rechtskräftig geschieden oder aufgehoben, besteht kein Erbrecht mehr. Auch wenn die Voraussetzungen für eine Scheidung vorlagen und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte, ist das Erbrecht ausgeschlossen. Das gilt auch, wenn die Ehe aus anderen Gründen aufgehoben wurde und der überlebende Ehegatte von diesen Gründen wusste

– Überleben des Ehegatten: Der Ehegatte muss den Erblasser überleben. Stirbt der Ehegatte vor oder gleichzeitig mit dem Erblasser, kann er nicht erben

– Kein Ausschlussgrund: Das Erbrecht kann durch ein Testament oder einen Erbvertrag ausgeschlossen werden. Auch ein Erbverzicht oder eine Erbunwürdigkeit können das Erbrecht verhindern

2. Die Höhe des Erbteils – Wie viel erbt der Ehegatte?

Die Höhe des Erbteils hängt davon ab, welche anderen Verwandten noch leben und in welchem Güterstand die Ehegatten gelebt haben.

– Neben Verwandten der ersten Ordnung: Das sind die Kinder des Erblassers und deren Nachkommen. Gibt es solche Verwandte, erbt der Ehegatte ein Viertel des Nachlasses

– Neben Verwandten der zweiten Ordnung oder Großeltern: Zur zweiten Ordnung gehören die Eltern des Erblassers und deren Nachkommen (also Geschwister des Erblassers, Nichten, Neffen). Gibt es solche Verwandte oder Großeltern, erbt der Ehegatte die Hälfte des Nachlasses

– Sind keine Verwandten der ersten oder zweiten Ordnung und keine Großeltern vorhanden: In diesem Fall erbt der Ehegatte den gesamten Nachlass

– Besonderheit bei Gütertrennung: Haben die Ehegatten im Güterstand der Gütertrennung gelebt, also ihr Vermögen getrennt gehalten, gibt es eine Besonderheit: Sind neben dem Ehegatten nur ein oder zwei Kinder als Erben vorhanden, erben der Ehegatte und jedes Kind zu gleichen Teilen. Gibt es mehr als zwei Kinder, bleibt es bei dem Viertel für den Ehegatten

3. Einfluss des Güterstandes

Der Güterstand ist die rechtliche Regelung, wie das Vermögen der Ehegatten während der Ehe behandelt wird. In Deutschland gibt es vor allem drei Güterstände:

– Zugewinngemeinschaft: Das ist der gesetzliche Normalfall, wenn nichts anderes vereinbart wurde. Hier erhält der überlebende Ehegatte zusätzlich zu seinem Erbteil einen pauschalen Zugewinnausgleich, der seinen Erbteil auf ein Viertel erhöht, sodass er insgesamt die Hälfte des Nachlasses erhält, wenn Kinder vorhanden sind

– Gütertrennung: Haben die Ehegatten Gütertrennung vereinbart, wird das Vermögen getrennt behandelt. Hier greift die oben beschriebene Regelung mit den gleichen Teilen bei ein oder zwei Kindern

– Gütergemeinschaft: Hier gehört das Vermögen beiden Ehegatten gemeinsam. Der Anteil des verstorbenen Ehegatten fällt in den Nachlass und wird entsprechend den allgemeinen Regeln verteilt

§ 1931 BGB – Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten

4. Der „Voraus“ des Ehegatten

Neben dem eigentlichen Erbteil steht dem Ehegatten unter bestimmten Umständen der sogenannte „Voraus“ zu. Das sind Gegenstände, die zum ehelichen Haushalt gehören und Hochzeitsgeschenke. Diese bekommt der Ehegatte zusätzlich zu seinem Erbteil, wenn er neben Verwandten der zweiten Ordnung oder Großeltern erbt. Neben Kindern erhält er diese Gegenstände nur, wenn er sie für einen angemessenen Haushalt braucht

5. Ausschluss des Ehegattenerbrechts

Das Erbrecht des Ehegatten kann ausgeschlossen sein, wenn:

– Die Ehe zum Zeitpunkt des Todes rechtskräftig geschieden oder aufgehoben war.
– Die Voraussetzungen für eine Scheidung vorlagen und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte.
– Der Ehegatte durch Testament enterbt wurde, einen Erbverzicht erklärt hat oder erbunwürdig ist

6. Verhältnis zu den Verwandten

Das Erbrecht des Ehegatten steht in einem Spannungsverhältnis zum Erbrecht der Verwandten. Das Gesetz sieht vor, dass Ehegatte und Verwandte gemeinsam erben können. Je näher die Verwandten zum Erblasser stehen, desto geringer ist der Erbteil des Ehegatten. Gibt es keine nahen Verwandten mehr, erbt der Ehegatte alles

7. Zweck des Ehegattenerbrechts

Das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten soll die wirtschaftliche Existenz des überlebenden Ehegatten sichern und die besondere persönliche und wirtschaftliche Verbindung der Ehe auch nach dem Tod eines Partners anerkennen. Es ist Ausdruck der Wertschätzung der Ehe und soll verhindern, dass der überlebende Ehegatte in finanzielle Not gerät

8. Keine Rolle spielen…

Für das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten ist es unerheblich,

– wie lange die Ehe gedauert hat,
– wie alt die Kinder oder anderen Verwandten sind,
– wie viele Kinder es gibt (außer bei Gütertrennung, siehe oben),
– woher das Vermögen stammt (ob aus der Familie des Erblassers oder selbst erwirtschaftet)

9. Beispielhafte Berechnungen

– Stirbt ein verheirateter Mann und hinterlässt eine Ehefrau und zwei Kinder, so erbt die Ehefrau ein Viertel. Lebten die Ehegatten in Gütertrennung, erben alle drei zu gleichen Teilen, also je ein Drittel

– Stirbt eine Frau und hinterlässt nur ihren Ehemann und ihre Eltern, so erbt der Ehemann die Hälfte, die Eltern teilen sich die andere Hälfte

– Gibt es keine Kinder, Eltern oder Großeltern mehr, erbt der Ehegatte alles

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