§ 1932 BGB – Voraus des Ehegatten
§ 1932 BGB regelt den sogenannten „Voraus“ des überlebenden Ehegatten. Das bedeutet, dass der Ehepartner, der nach dem Tod des anderen Ehegatten noch lebt, unter bestimmten Voraussetzungen besondere Rechte an Haushaltsgegenständen und Hochzeitsgeschenken hat. Diese Rechte bestehen zusätzlich zu seinem gesetzlichen Erbteil. Im Folgenden werden die Voraussetzungen und die rechtlichen Wirkungen dieser Vorschrift ausführlich und in verständlicher Sprache erklärt.
Der Anspruch auf den Voraus steht dem überlebenden Ehegatten zu, wenn er gesetzlicher Erbe wird. Das bedeutet, dass er nach den gesetzlichen Regeln des Erbrechts erbt, also nicht durch ein Testament oder einen Erbvertrag eingesetzt wurde. Der Voraus kommt insbesondere dann zum Tragen, wenn der Ehegatte neben Verwandten der zweiten Ordnung (zum Beispiel Geschwister des Verstorbenen oder deren Kinder) oder neben Großeltern erbt. In diesen Fällen erhält der Ehegatte die Haushaltsgegenstände und Hochzeitsgeschenke vollständig. Wenn der Ehegatte neben Verwandten der ersten Ordnung erbt (das sind die Kinder, Enkel oder Urenkel des Verstorbenen), bekommt er diese Gegenstände nur, soweit er sie zur Führung eines angemessenen Haushalts benötigt. Sind keine Verwandten der ersten oder zweiten Ordnung und keine Großeltern vorhanden, erbt der Ehegatte ohnehin alles und der Voraus spielt keine Rolle mehr
Zum Voraus gehören die Gegenstände, die zum ehelichen Haushalt gehören, also Möbel, Haushaltsgeräte, Geschirr, Wäsche und ähnliche Dinge, die gemeinsam genutzt wurden. Nicht dazu zählen Gegenstände, die Zubehör eines Grundstücks sind, wie zum Beispiel eine fest eingebaute Küche in einer Eigentumswohnung. Außerdem gehören die Hochzeitsgeschenke dazu. Das sind Geschenke, die die Eheleute anlässlich ihrer Hochzeit erhalten haben, zum Beispiel ein besonderes Service oder ein wertvolles Bild. Diese Gegenstände erhält der überlebende Ehegatte zusätzlich zu seinem Erbteil
Der Anspruch auf den Voraus besteht nicht, wenn die Ehe zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers bereits zerrüttet war und die Voraussetzungen für eine Scheidung vorlagen. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn bereits ein Scheidungsantrag gestellt wurde oder der Erblasser der Scheidung zugestimmt hatte. In solchen Situationen ist der Ehegatte vom Erbrecht und damit auch vom Voraus ausgeschlossen
Der Voraus steht dem überlebenden Ehegatten kraft Gesetzes zu. Das bedeutet, er muss nicht ausdrücklich im Testament erwähnt werden. Der Ehegatte kann die Herausgabe der Gegenstände von den anderen Erben verlangen. Sollte es Streit darüber geben, welche Gegenstände zum Voraus gehören oder ob der Ehegatte sie wirklich benötigt, kann dies im Zweifel gerichtlich geklärt werden. Die Vorschriften, die für Vermächtnisse gelten, finden auch auf den Voraus Anwendung. Das bedeutet, der Ehegatte kann seinen Anspruch auf Herausgabe der Gegenstände wie ein Vermächtnisnehmer durchsetzen
Der Gesetzgeber wollte mit dem Voraus sicherstellen, dass der überlebende Ehegatte nach dem Tod des Partners den gemeinsamen Haushalt in angemessener Weise weiterführen kann. Gerade in früheren Zeiten war es für den Ehegatten, der zurückbleibt, oft schwierig, ohne die notwendigen Haushaltsgegenstände weiterzuleben. Der Voraus soll verhindern, dass der Ehegatte nach dem Tod des Partners plötzlich ohne Möbel, Geschirr oder andere Alltagsgegenstände dasteht. Er soll ihm ermöglichen, sein Leben möglichst ohne große Umstellungen fortzusetzen
Der Voraus wird dem überlebenden Ehegatten zusätzlich zu seinem gesetzlichen Erbteil gewährt. Das bedeutet, dass die Haushaltsgegenstände und Hochzeitsgeschenke nicht in die Berechnung des Erbteils einfließen. Die übrigen Erben erhalten ihren Anteil an der verbleibenden Erbmasse, nachdem der Voraus herausgegeben wurde. Das kann dazu führen, dass der überlebende Ehegatte im Vergleich zu den anderen Erben einen größeren Anteil am Nachlass erhält, weil er die Haushaltsgegenstände und Hochzeitsgeschenke zusätzlich bekommt
Der Voraus hat Vorrang vor den Pflichtteilsrechten anderer Erben. Das bedeutet, dass die Gegenstände, die zum Voraus gehören, nicht in die Berechnung des Pflichtteils einbezogen werden. Pflichtteilsberechtigte, wie zum Beispiel Kinder des Erblassers, können ihren Pflichtteil nur aus dem verbleibenden Nachlass verlangen, nachdem der Voraus abgezogen wurde. Das kann dazu führen, dass der Nachlass, aus dem der Pflichtteil berechnet wird, kleiner ist
Wenn der überlebende Ehegatte nicht gesetzlicher Erbe ist, sondern zum Beispiel durch ein Testament oder einen Erbvertrag als Erbe eingesetzt wurde, hat er keinen Anspruch auf den Voraus. In diesem Fall erhält er nur das, was ihm im Testament oder Erbvertrag zugewiesen wurde. Der Gesetzgeber wollte mit dem Voraus nur den Ehegatten schützen, der nach der gesetzlichen Erbfolge erbt
Das deutsche Recht kennt die Ehe nur zwischen zwei Personen. Es kann also immer nur einen überlebenden Ehegatten geben, der Anspruch auf den Voraus hat. Gibt es mehrere Personen, die behaupten, Ehegatte zu sein, muss zunächst geklärt werden, wer tatsächlich rechtmäßig verheiratet war. Nur dieser Person steht der Voraus zu.
Wenn bestimmte Haushaltsgegenstände oder Hochzeitsgeschenke nicht mehr vorhanden sind, weil sie zum Beispiel verkauft oder verschenkt wurden, besteht kein Anspruch auf Ersatz oder Wertersatz. Der Voraus bezieht sich nur auf die Gegenstände, die zum Zeitpunkt des Erbfalls tatsächlich noch vorhanden sind.
Der Anspruch auf den Voraus entsteht mit dem Tod des Erblassers und kann grundsätzlich jederzeit geltend gemacht werden. Allerdings kann der Anspruch verjähren. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre ab dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Ehegatte davon Kenntnis erlangt hat.
Der Ehegatte kann auf den Voraus verzichten, entweder ausdrücklich oder stillschweigend, zum Beispiel indem er die Gegenstände den anderen Erben überlässt. Ein solcher Verzicht ist grundsätzlich möglich, sollte aber im Zweifel schriftlich festgehalten werden, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden.
Wenn der Ehegatte neben Kindern, Enkeln oder Urenkeln erbt, erhält er die Haushaltsgegenstände nur, soweit er sie zur Führung eines angemessenen Haushalts benötigt. Was als angemessen gilt, hängt von den Lebensumständen ab. Maßgeblich ist, was für einen durchschnittlichen Haushalt üblich ist. Luxusgegenstände oder Sammlerstücke gehören in der Regel nicht dazu. Im Streitfall entscheidet das Gericht, was als angemessen anzusehen ist
Wenn der gemeinsame Haushalt vor dem Tod des Erblassers aufgelöst wurde, zum Beispiel weil die Eheleute getrennt gelebt haben, besteht kein Anspruch auf den Voraus. Der Zweck des Voraus ist es, dem überlebenden Ehegatten die Fortführung des bisherigen Haushalts zu ermöglichen. Ist dieser Haushalt nicht mehr vorhanden, entfällt auch der Anspruch.
Gegenstände, die beiden Ehegatten gemeinsam gehören, fallen nicht unter den Voraus. Hier bleibt es bei der normalen erbrechtlichen Aufteilung. Der Voraus bezieht sich nur auf Gegenstände, die zum Nachlass gehören, also dem verstorbenen Ehegatten allein gehört haben.
Zusammenfassung
Der Voraus nach § 1932 BGB ist ein besonderes Recht des überlebenden Ehegatten, das ihm bestimmte Haushaltsgegenstände und Hochzeitsgeschenke zusätzlich zu seinem gesetzlichen Erbteil sichert. Voraussetzung ist, dass der Ehegatte gesetzlicher Erbe ist und die Ehe zum Zeitpunkt des Todes noch bestand.
Der Voraus dient dazu, dem Ehegatten die Fortführung des bisherigen Haushalts zu ermöglichen und ihn vor plötzlicher Mittellosigkeit zu schützen. Er hat Vorrang vor Pflichtteilsansprüchen und wird unabhängig von der Erbquote gewährt. Der Anspruch kann verjähren und entfällt, wenn die Ehe bereits zerrüttet war oder der Ehegatte nicht gesetzlicher Erbe ist. Im Streitfall entscheidet das Gericht über Umfang und Angemessenheit des Voraus.