§ 1933 BGB – Ausschluss des Ehegattenerbrechts

November 16, 2025

§ 1933 BGB – Ausschluss des Ehegattenerbrechts

§ 1933 BGB regelt, wann das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten entfällt, wenn die Ehe zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers bereits in einem Stadium war, in dem eine Scheidung möglich und eingeleitet war.

Die Vorschrift soll verhindern, dass ein Ehegatte noch erbt, obwohl die Ehe faktisch schon gescheitert war und die Scheidung nur durch den Tod nicht mehr vollzogen werden konnte. Im Folgenden werden die Voraussetzungen und die rechtlichen Wirkungen dieser Norm ausführlich und laienverständlich dargestellt.

Voraussetzungen für den Ausschluss des Ehegattenerbrechts nach § 1933 BGB

1. Ehe bestand zum Todeszeitpunkt noch

Zunächst muss die Ehe zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers noch bestanden haben. Das heißt, es darf noch kein rechtskräftiges Scheidungsurteil oder eine Aufhebung der Ehe vorliegen. Die Vorschrift greift also nur, wenn die Ehe durch den Tod eines Ehegatten beendet wurde und nicht bereits durch Scheidung oder Aufhebung.

2. Scheidungsvoraussetzungen lagen vor

Es müssen die Voraussetzungen für eine Scheidung der Ehe gegeben gewesen sein. Das bedeutet, die Ehe muss nach den gesetzlichen Vorgaben als gescheitert gegolten haben. Nach deutschem Recht ist eine Ehe gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass sie wiederhergestellt wird.

Dies ist in der Regel der Fall, wenn die Ehegatten seit mindestens einem Jahr getrennt leben und beide die Scheidung wollen oder wenn sie seit drei Jahren getrennt leben, unabhängig vom Willen des anderen Ehegatten. In besonderen Härtefällen kann auch eine kürzere Trennungszeit ausreichen.

3. Scheidungsantrag durch den Erblasser oder Zustimmung zur Scheidung

Der Erblasser muss selbst die Scheidung beantragt oder einem Scheidungsantrag des anderen Ehegatten zugestimmt haben. Es reicht nicht aus, wenn nur der überlebende Ehegatte die Scheidung wollte. Die Zustimmung muss im gerichtlichen Verfahren erklärt werden, zum Beispiel durch eine Erklärung zu Protokoll oder in einem Schriftsatz. Eine bloße Äußerung außerhalb des Verfahrens reicht nicht. Wichtig ist auch, dass der Scheidungsantrag rechtshängig, also dem anderen Ehegatten zugestellt worden sein muss. Die bloße Einreichung des Antrags beim Gericht genügt nicht.

4. Alternativ: Aufhebungsantrag

Statt eines Scheidungsantrags kann auch ein Antrag auf Aufhebung der Ehe gestellt worden sein, wenn der Erblasser dazu berechtigt war. Die Aufhebung einer Ehe ist in bestimmten Sonderfällen möglich, etwa bei einer Scheinehe oder bei arglistiger Täuschung. Auch hier muss der Antrag rechtshängig gewesen sein, also dem anderen Ehegatten zugegangen sein.

5. Zeitpunkt der Voraussetzungen

Alle genannten Voraussetzungen müssen im Zeitpunkt des Todes des Erblassers vorgelegen haben. Es genügt nicht, wenn die Scheidungsvoraussetzungen erst nach dem Tod eingetreten wären oder der Antrag erst nach dem Tod gestellt wurde.

Beweislast und Nachweis der Voraussetzungen

Wer sich darauf beruft, dass das Ehegattenerbrecht ausgeschlossen ist, muss die Voraussetzungen nachweisen. Das bedeutet, die Person, die etwa als Kind des Erblassers das Erbe beansprucht und sich auf § 1933 BGB beruft, muss beweisen, dass die Ehe gescheitert war und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte.

Das Gericht prüft dann, ob der Scheidungsantrag voraussichtlich erfolgreich gewesen wäre, wenn der Erblasser nicht verstorben wäre. Dabei werden die Umstände des Einzelfalls berücksichtigt, zum Beispiel, ob die Ehegatten tatsächlich getrennt gelebt haben und ob eine Wiederherstellung der Lebensgemeinschaft ausgeschlossen war.

Rechtliche Wirkungen des § 1933 BGB

1. Verlust des gesetzlichen Erbrechts

Ist § 1933 BGB anwendbar, verliert der überlebende Ehegatte sein gesetzliches Erbrecht. Das bedeutet, er wird so behandelt, als wäre die Ehe bereits durch Scheidung oder Aufhebung beendet worden. Er erhält keinen Anteil am Nachlass nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge.

§ 1933 BGB – Ausschluss des Ehegattenerbrechts

2. Verlust des Pflichtteilsrechts

Neben dem gesetzlichen Erbrecht entfällt auch das Pflichtteilsrecht des Ehegatten. Das Pflichtteilsrecht ist ein Mindestanspruch auf einen Teil des Nachlasses, der auch dann besteht, wenn der Erblasser den Ehegatten enterbt hat. Nach § 1933 BGB steht dem Ehegatten aber auch dieser Anspruch nicht mehr zu.

3. Verlust des Voraus

Der sogenannte Voraus, also bestimmte Haushaltsgegenstände und Hochzeitsgeschenke, die dem überlebenden Ehegatten sonst zusätzlich zum Erbteil zustehen, entfällt ebenfalls.

4. Unterhaltsanspruch statt Erbrecht

Als Ausgleich für den Verlust des Erbrechts sieht das Gesetz vor, dass der überlebende Ehegatte einen Unterhaltsanspruch nach Maßgabe der §§ 1569 bis 1586b BGB hat. Er wird also so gestellt, als wäre die Ehe geschieden worden und kann von den Erben Unterhalt verlangen, wenn er bedürftig ist.

5. Auswirkungen auf die gewillkürte Erbfolge

§ 1933 BGB wirkt sich auch auf Testamente und Erbverträge aus. Hat der Erblasser seinen Ehegatten im Testament oder Erbvertrag bedacht, so wird vermutet, dass diese Verfügung im Fall eines Scheidungsantrags nicht mehr gelten soll. Das Gesetz enthält dafür spezielle Auslegungsregeln. Allerdings kann der Erblasser ausdrücklich etwas anderes bestimmen.

6. Parallele Regelung für Lebenspartnerschaften

Für eingetragene Lebenspartnerschaften gibt es eine entsprechende Regelung im Lebenspartnerschaftsgesetz. Auch hier entfällt das Erbrecht, wenn die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Lebenspartnerschaft vorlagen und der Erblasser die Aufhebung beantragt oder ihr zugestimmt hatte.

Praktische Beispiele und typische Streitfragen

In der Praxis kommt es häufig zu Streit, ob die Voraussetzungen für den Ausschluss des Ehegattenerbrechts tatsächlich vorlagen. Besonders wichtig ist, ob die Ehe wirklich gescheitert war und ob der Erblasser tatsächlich einen Scheidungsantrag gestellt oder einer Scheidung zugestimmt hatte.

Nicht selten ist die Situation kompliziert, etwa wenn die Ehegatten zwar getrennt lebten, aber noch Kontakt hatten oder sich gegenseitig unterstützten. Auch die Frage, ob eine Zustimmung zur Scheidung vorlag, ist oft umstritten. Sie muss im gerichtlichen Verfahren erklärt worden sein; eine bloße Äußerung im privaten Gespräch reicht nicht aus.

Ein weiteres Problem kann entstehen, wenn der Scheidungsantrag zwar eingereicht, aber noch nicht zugestellt war. In diesem Fall bleibt das Ehegattenerbrecht bestehen, weil die Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens noch nicht eingetreten ist.

Zweck der Vorschrift und Hintergrund

Der Gesetzgeber wollte mit § 1933 BGB verhindern, dass ein Ehegatte noch erbt, obwohl die Ehe faktisch bereits beendet war und die Scheidung nur am Tod eines Ehegatten gescheitert ist. Früher war das Erbrecht des Ehegatten auch dann ausgeschlossen, wenn dieser die Scheidung „verschuldet“ hatte. Heute kommt es nicht mehr auf ein Verschulden an, sondern allein darauf, ob die Ehe gescheitert war und der Erblasser die Scheidung wollte.

Zusammenfassung

§ 1933 BGB sorgt dafür, dass ein Ehegatte nicht mehr erbt, wenn die Ehe zum Todeszeitpunkt des Erblassers praktisch schon beendet war und die Scheidung nur durch den Tod nicht mehr ausgesprochen werden konnte.

Dafür müssen die Voraussetzungen für eine Scheidung vorgelegen haben und der Erblasser muss die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt haben. Ist dies der Fall, verliert der überlebende Ehegatte sein gesetzliches Erbrecht, das Pflichtteilsrecht und den Voraus. Stattdessen kann er unter bestimmten Voraussetzungen Unterhalt verlangen.

Die Vorschrift schützt so den mutmaßlichen Willen des Erblassers und verhindert, dass ein Ehegatte noch erbt, obwohl die Ehe bereits gescheitert war. Die Anwendung der Vorschrift ist in der Praxis oft mit schwierigen Beweisfragen verbunden, insbesondere was die Scheidungsvoraussetzungen und die Zustimmung zur Scheidung angeht.


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