§ 1933 BGB Erbrecht Ehegatte ausgeschlossen bei Scheidung
OLG Hamm 11 U 105/13
Der Fall befasst sich mit der Frage, ob die Klägerin, die frühere Ehefrau des Erblassers, trotz eines von ihm eingereichten Scheidungsantrags Erbin geworden ist.
Hintergrund:
Der Erblasser verstarb am 15.09.2012, nachdem er sich von der Klägerin getrennt und der Beklagten zugewandt hatte.
Vor seinem Tod hatte er am 04.07.2012 die Scheidung eingereicht.
Einen Tag nach der Terminierung des Scheidungstermins verstarb er.
Die Klägerin machte geltend, Alleinerbin zu sein und verlangte von der Beklagten die Herausgabe von Nachlassgegenständen sowie Auskunft über den Nachlass.
Entscheidung des Gerichts:
Das OLG Hamm wies die Berufung der Klägerin zurück und bestätigte das Urteil des Landgerichts Essen.
Die Klägerin ist nicht Erbin geworden, da ihr Erbrecht gemäß § 1933 BGB ausgeschlossen ist.
Begründung:
Konsequenzen:
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf den Nachlass.
Die Beklagte ist nicht verpflichtet, Nachlassgegenstände herauszugeben oder Auskunft über den Nachlass zu erteilen.
Zusammenfassend lässt sich sagen:
Der Fall verdeutlicht die Bedeutung von § 1933 BGB für das Erbrecht des Ehegatten.
Auch wenn die Ehe formal noch nicht geschieden war, kann das Erbrecht des Ehegatten ausgeschlossen sein,
wenn die Voraussetzungen für die Scheidung vorlagen und der Erblasser die Scheidung beantragt hatte.
Die Erwartung der Wiederherstellung der Lebensgemeinschaft spielt dabei eine entscheidende Rolle.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.