§ 1933 BGB Erbrecht Ehegatte ausgeschlossen bei Scheidung

September 7, 2017
§ 1933 BGB Erbrecht Ehegatte ausgeschlossen bei Scheidung

§ 1933 BGB Erbrecht Ehegatte ausgeschlossen bei Scheidung

OLG Hamm 11 U 105/13

RA und Notar Krau:

Der Fall befasst sich mit der Frage, ob die Klägerin, die frühere Ehefrau des Erblassers, trotz eines von ihm eingereichten Scheidungsantrags Erbin geworden ist.

Hintergrund:

Der Erblasser verstarb am 15.09.2012, nachdem er sich von der Klägerin getrennt und der Beklagten zugewandt hatte.

Vor seinem Tod hatte er am 04.07.2012 die Scheidung eingereicht.

Einen Tag nach der Terminierung des Scheidungstermins verstarb er.

Die Klägerin machte geltend, Alleinerbin zu sein und verlangte von der Beklagten die Herausgabe von Nachlassgegenständen sowie Auskunft über den Nachlass.

Entscheidung des Gerichts:

§ 1933 BGB Erbrecht Ehegatte ausgeschlossen bei Scheidung

Das OLG Hamm wies die Berufung der Klägerin zurück und bestätigte das Urteil des Landgerichts Essen.

Die Klägerin ist nicht Erbin geworden, da ihr Erbrecht gemäß § 1933 BGB ausgeschlossen ist.

Begründung:

  • § 1933 BGB: Nach dieser Vorschrift ist das Erbrecht des Ehegatten ausgeschlossen, wenn zum Zeitpunkt des Todes die Voraussetzungen für die Scheidung vorlagen und der Erblasser die Scheidung beantragt hatte.
  • Scheidungsvoraussetzungen: Das Gericht stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Scheidung im Zeitpunkt des Todes des Erblassers erfüllt waren. Die Ehe galt als gescheitert, da die Lebensgemeinschaft nicht mehr bestand und eine Wiederherstellung nicht zu erwarten war.
  • Erwartung der Wiederherstellung der Lebensgemeinschaft: Obwohl die Klägerin Versöhnungsversuche behauptete, sah das Gericht diese nicht als ausreichend an, um die Erwartung einer Wiederherstellung der Lebensgemeinschaft zu begründen. Der Erblasser hatte sich dauerhaft der Beklagten zugewandt, mit ihr zusammengelebt und keine Anstalten gemacht, zu der Klägerin zurückzukehren.
  • Beweislast: Die Beklagte als diejenige, die sich auf den Ausschluss des Erbrechts berief, musste beweisen, dass die Scheidungsvoraussetzungen vorlagen. Das Gericht sah diese Beweislast als erfüllt an.
  • Weitere Ansprüche: Mangels Erbenstellung der Klägerin scheiterten auch ihre weiteren Ansprüche, wie z.B. Herausgabeansprüche und Auskunftsansprüche.

Konsequenzen:

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf den Nachlass.

Die Beklagte ist nicht verpflichtet, Nachlassgegenstände herauszugeben oder Auskunft über den Nachlass zu erteilen.

§ 1933 BGB Erbrecht Ehegatte ausgeschlossen bei Scheidung

Zusammenfassend lässt sich sagen:

Der Fall verdeutlicht die Bedeutung von § 1933 BGB für das Erbrecht des Ehegatten.

Auch wenn die Ehe formal noch nicht geschieden war, kann das Erbrecht des Ehegatten ausgeschlossen sein,

wenn die Voraussetzungen für die Scheidung vorlagen und der Erblasser die Scheidung beantragt hatte.

Die Erwartung der Wiederherstellung der Lebensgemeinschaft spielt dabei eine entscheidende Rolle.

RA und Notar Krau

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