§ 1938 BGB – Enterbung ohne Erbeinsetzung

November 16, 2025

§ 1938 BGB – Enterbung ohne Erbeinsetzung

§ 1938 BGB gibt dem Erblasser die Möglichkeit, durch ein Testament einen Verwandten, den Ehegatten oder den Lebenspartner von der gesetzlichen Erbfolge auszuschließen, ohne einen anderen als Erben einzusetzen 

1. Das bedeutet: Wer ein Testament macht, kann darin ausdrücklich bestimmen, dass bestimmte Personen nichts vom Nachlass erhalten sollen, auch wenn sie nach dem Gesetz eigentlich erben würden 

Voraussetzungen für eine Enterbung nach § 1938 BGB

Damit eine Enterbung nach § 1938 BGB wirksam ist, müssen einige Bedingungen erfüllt sein:

1. Testament oder letztwillige Verfügung: Die Enterbung muss in einem Testament oder einer anderen letztwilligen Verfügung erklärt werden. Es reicht nicht, wenn der Erblasser dies nur mündlich äußert oder in einem formlosen Brief schreibt. Das Testament muss die gesetzlichen Formvorschriften erfüllen, also entweder handschriftlich verfasst und unterschrieben sein oder notariell beurkundet werden 

2. Klare Willenserklärung: Der Wille, jemanden von der Erbfolge auszuschließen, muss eindeutig aus dem Testament hervorgehen. Es genügt nicht, wenn der Erblasser nur andeutet, dass er mit einer Person keinen Kontakt mehr möchte. Die Formulierung sollte klarstellen, dass die Person „von der Erbfolge ausgeschlossen“ oder „enterbt“ wird 

3. Keine Pflicht zur Einsetzung eines anderen Erben: Der Erblasser muss nicht zwingend einen anderen Erben einsetzen. Es ist möglich, nur eine oder mehrere Personen auszuschließen, ohne zu bestimmen, wer stattdessen erben soll. In diesem Fall tritt die gesetzliche Erbfolge ein, allerdings ohne die ausgeschlossenen Personen 

4. Wer kann ausgeschlossen werden? Enterbt werden können Verwandte, der Ehegatte oder der Lebenspartner. Andere Personen, die nicht gesetzliche Erben wären, können nicht enterbt werden, da sie ohnehin keinen Anspruch auf den Nachlass hätten 

Rechtliche Wirkungen der Enterbung

Die Enterbung nach § 1938 BGB hat verschiedene rechtliche Folgen, die sowohl den Nachlass als auch die Rechte der betroffenen Personen betreffen:

1. Ausschluss von der gesetzlichen Erbfolge: Die ausgeschlossene Person erhält keinen Anteil am Nachlass. Sie wird so behandelt, als wäre sie beim Erbfall nicht vorhanden. Das bedeutet, dass ihr gesetzlicher Erbteil entfällt 

2. Nachrücken anderer gesetzlicher Erben: Wenn ein gesetzlicher Erbe ausgeschlossen wird, rücken die nachfolgenden Erben nach. Das Gesetz sieht eine feste Reihenfolge vor (Ordnungen der Erben). Wird zum Beispiel ein Kind enterbt, treten dessen eigene Kinder (also die Enkel des Erblassers) an seine Stelle und erben an seiner Stelle. Sind keine Abkömmlinge vorhanden, erben die nächsten Verwandten der folgenden Ordnung 

§ 1938 BGB – Enterbung ohne Erbeinsetzung

3. Verteilung des Nachlasses: Hat der Erblasser niemanden als Erben eingesetzt und nur bestimmte Personen ausgeschlossen, wird der Nachlass unter den übrigen gesetzlichen Erben aufgeteilt. Der Anteil der ausgeschlossenen Person wird auf die verbleibenden Erben verteilt 

4. Pflichtteilsrecht: Auch wenn jemand enterbt wurde, steht ihm unter bestimmten Voraussetzungen ein Pflichtteil zu. Das Pflichtteilsrecht schützt nahe Angehörige wie Kinder, Ehegatten oder Eltern davor, vollständig leer auszugehen. Der Pflichtteil ist ein Geldanspruch in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Der Enterbte kann diesen Anspruch gegenüber den Erben geltend machen 

5. Kein Anspruch auf den Voraus: Der Ehegatte oder Lebenspartner verliert durch die Enterbung auch das Recht auf den sogenannten Voraus. Das sind bestimmte Gegenstände aus dem Haushalt, die dem Ehegatten sonst zustehen würden 

6. Keine Bindung im Erbvertrag: Die bloße Enterbung kann nicht in einem Erbvertrag oder in einem gemeinschaftlichen Testament als bindende Verfügung getroffen werden. Das bedeutet, dass eine Enterbung nach § 1938 BGB grundsätzlich nur durch ein einseitiges Testament möglich ist 

Beispiele aus der Praxis

– Ein Vater möchte, dass sein Sohn nichts aus dem Nachlass erhält. Er schreibt in sein Testament: „Mein Sohn Max soll von der Erbfolge ausgeschlossen sein.“ Damit ist Max enterbt. Wenn Max eigene Kinder hat, treten diese an seine Stelle und erben, was Max nach dem Gesetz erhalten hätte. Gibt es keine Abkömmlinge, erben die nächsten Verwandten der zweiten Ordnung, zum Beispiel die Geschwister des Erblassers 

– Eine Mutter setzt in ihrem Testament niemanden als Erben ein, sondern schließt nur ihre Tochter aus. Die Tochter erhält nichts. Der Nachlass wird unter den übrigen gesetzlichen Erben verteilt. Gibt es keine weiteren Erben, kann am Ende sogar der Staat erben 

Auslegung und Streitfälle

Die Gerichte prüfen genau, ob eine Enterbung tatsächlich gewollt war. Manchmal ergibt sich aus der Verteilung des Nachlasses an andere Personen, dass bestimmte Personen enterbt werden sollten, auch wenn dies nicht ausdrücklich gesagt wurde. In solchen Fällen kann eine Enterbung auch durch Auslegung angenommen werden 

Besonderheiten beim Pflichtteil

Der Pflichtteil ist ein wichtiger Schutz für nahe Angehörige. Auch nach einer Enterbung bleibt dieses Recht grundsätzlich bestehen. Nur in sehr seltenen Ausnahmefällen kann der Pflichtteil entzogen werden, etwa wenn der Enterbte schwere Verfehlungen gegenüber dem Erblasser begangen hat. Die Voraussetzungen dafür sind streng und müssen ausdrücklich im Testament genannt werden 

Stillschweigende Enterbung von Abkömmlingen

Wenn ein Erblasser nur einen Abkömmling (zum Beispiel ein Kind) ausdrücklich enterbt, sind dessen eigene Kinder (die Enkel) normalerweise nicht automatisch mit ausgeschlossen. Es sei denn, das Testament enthält besondere Hinweise darauf, dass auch die Nachkommen ausgeschlossen werden sollen. Im Zweifel gilt die Enterbung nur für die genannte Person 

Fazit

§ 1938 BGB gibt dem Erblasser die Freiheit, einzelne gesetzliche Erben durch Testament auszuschließen, ohne einen anderen als Erben zu bestimmen. Die Enterbung wirkt sich direkt auf die gesetzliche Erbfolge aus: Die ausgeschlossene Person wird nicht berücksichtigt, und andere Erben rücken nach. Trotzdem bleibt das Pflichtteilsrecht für nahe Angehörige bestehen. Die Formulierung der Enterbung muss klar und eindeutig im Testament erfolgen. Wer sicherstellen möchte, dass bestimmte Personen nichts erhalten, sollte dies ausdrücklich und eindeutig in seinem Testament festhalten und sich im Zweifel rechtlich beraten lassen, um Streitigkeiten zu vermeiden

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