§ 1942 BGB – Anfall und Ausschlagung der Erbschaft
§ 1942 BGB regelt, wie eine Erbschaft auf den Erben übergeht und unter welchen Bedingungen der Erbe das Erbe ausschlagen kann. Das Gesetz will damit sicherstellen, dass das Vermögen des Verstorbenen (Erblasser) nicht herrenlos bleibt und gleichzeitig niemand gezwungen wird, ein Erbe gegen seinen Willen anzunehmen, zum Beispiel wenn der Nachlass überschuldet ist oder der Erbe aus persönlichen Gründen kein Interesse hat.
Im Folgenden werden die Voraussetzungen und die rechtlichen Wirkungen dieser Vorschrift ausführlich und in verständlicher Sprache dargestellt.
1. Wann und wie wird man Erbe?
Mit dem Tod eines Menschen (Erbfall) geht dessen gesamtes Vermögen – also alle Rechte, Pflichten, Forderungen und Schulden – automatisch auf den oder die Erben über. Das passiert sofort und ohne dass der Erbe etwas tun muss.
Man spricht hier vom sogenannten „Vonselbsterwerb“. Das bedeutet: Der Erbe wird kraft Gesetzes und ohne eigenes Zutun neuer Eigentümer des Nachlasses. Es ist keine Annahmeerklärung oder ein Antrag nötig. Auch wenn der Erbe vom Tod des Erblassers noch nichts weiß, ist er rechtlich bereits Erbe geworden. Die Erbschaft fällt also mit dem Tod des Erblassers an den berufenen Erben an.
Berufener Erbe ist, wer entweder durch Gesetz (zum Beispiel als Kind, Ehepartner oder Elternteil) oder durch eine letztwillige Verfügung (Testament oder Erbvertrag) als Erbe bestimmt ist. Voraussetzung ist lediglich, dass der Erbe zum Zeitpunkt des Erbfalls erbfähig ist, also lebt und nicht durch Gesetz von der Erbfolge ausgeschlossen ist. Weitere Voraussetzungen gibt es nicht. Es ist auch nicht erforderlich, dass der Erbe vom Erbfall oder seiner Berufung weiß oder eine Annahmeerklärung abgibt. Der Erbe kann aber das Erbe ausschlagen, wenn er es nicht haben möchte
2. Das Recht zur Ausschlagung
Obwohl der Erbe automatisch mit dem Tod des Erblassers dessen Nachfolger wird, gibt ihm das Gesetz das Recht, die Erbschaft auszuschlagen. Das bedeutet: Er kann erklären, dass er das Erbe nicht annehmen will. Die Ausschlagung ist ein einseitiges Recht, das jeder Erbe für sich ausüben kann. Das Gesetz geht davon aus, dass die Annahme der Erbschaft der Regelfall ist, weil meist ein Interesse am Nachlass besteht.
Die Möglichkeit zur Ausschlagung schützt aber den Erben davor, ungewollt für die Schulden des Erblassers zu haften oder aus anderen Gründen ein Erbe antreten zu müssen, das er nicht möchte. Die Ausschlagung muss ausdrücklich erklärt werden und ist an bestimmte Fristen und Formen gebunden. Sie kann nicht unter einer Bedingung oder mit einer zeitlichen Einschränkung erklärt werden.
Die Ausschlagung muss innerhalb von sechs Wochen nach Kenntnis vom Erbfall und dem Berufungsgrund erfolgen. In bestimmten Fällen, etwa wenn der Erblasser im Ausland lebte oder der Erbe sich im Ausland aufhielt, beträgt die Frist sechs Monate.
Die Ausschlagung muss gegenüber dem Nachlassgericht erklärt werden, entweder zur Niederschrift des Gerichts oder in öffentlich beglaubigter Form. Wer eine Vollmacht zur Ausschlagung nutzt, muss diese ebenfalls öffentlich beglaubigen lassen und rechtzeitig vorlegen
3. Wer kann nicht ausschlagen?
Eine Ausnahme vom Recht zur Ausschlagung gibt es für den Staat (Fiskus). Wenn keine anderen Erben vorhanden sind, erbt der Staat als gesetzlicher Erbe. In diesem Fall darf der Staat die Erbschaft nicht ausschlagen. Das soll verhindern, dass der Nachlass herrenlos bleibt. Der Staat wird also immer dann Erbe, wenn niemand anderes erbt oder das Erbe annimmt. Für alle anderen Erben bleibt das Ausschlagungsrecht bestehen. Auch wenn der Staat als Erbe eines bereits verstorbenen Erben eingesetzt ist, kann er das Erbe ausschlagen, sofern es sich nicht um die ihm als gesetzlichem Erben angefallene Erbschaft handelt. Das Gesetz will so sicherstellen, dass immer ein Rechtsträger für den Nachlass vorhanden ist und keine Vermögenswerte „in der Luft hängen“
4. Was passiert nach der Ausschlagung?
Wenn ein Erbe die Erbschaft ausschlägt, gilt der Anfall an ihn als nicht erfolgt. Das heißt: Er wird so behandelt, als hätte er zum Zeitpunkt des Erbfalls nicht gelebt. Die Erbschaft fällt dann demjenigen an, der als nächster in der gesetzlichen oder testamentarischen Reihenfolge berufen wäre. Das kann ein anderer Verwandter, ein Ersatz- oder Nacherbe oder – wenn niemand mehr vorhanden ist – der Staat sein. Die Ausschlagung wirkt also zurück auf den Zeitpunkt des Erbfalls. Sie ist endgültig und kann nur unter bestimmten Voraussetzungen, etwa bei Irrtum oder Drohung, angefochten werden.
Wer ausschlägt, verliert alle Rechte und Pflichten aus der Erbschaft. Er haftet nicht für Nachlassschulden und hat keinen Anspruch auf Nachlassgegenstände. Die Ausschlagung ist auch nicht als Schenkung zu werten, selbst wenn sie einem anderen Erben zugutekommt. Sie ist eine eigene Entscheidung des Erben, die das Gesetz ausdrücklich erlaubt
5. Was passiert, wenn mehrere Erben vorhanden sind?
Sind mehrere Personen als Erben berufen, kann jeder für sich entscheiden, ob er das Erbe annimmt oder ausschlägt. Schlägt einer aus, wächst sein Anteil den übrigen Erben zu oder es tritt ein Ersatz- oder Nacherbe an seine Stelle. Wer aus mehreren Gründen Erbe ist (zum Beispiel als gesetzlicher und als testamentarischer Erbe), kann die Erbschaft aus einem Grund annehmen und aus einem anderen ausschlagen. Es ist aber nicht möglich, nur einen Teil der Erbschaft anzunehmen und den Rest auszuschlagen. Die Annahme oder Ausschlagung muss sich immer auf den gesamten Erbteil beziehen. Das Gesetz will damit verhindern, dass sich Erben nur die „guten“ Teile des Nachlasses aussuchen
6. Was ist, wenn der Erbe vor Ablauf der Ausschlagungsfrist stirbt?
Das Recht zur Ausschlagung ist vererblich. Stirbt der Erbe, bevor die Ausschlagungsfrist abgelaufen ist, geht das Recht zur Ausschlagung auf seine eigenen Erben über. Diese können dann innerhalb der noch verbleibenden Frist entscheiden, ob sie die Erbschaft annehmen oder ausschlagen wollen. Auch hier gilt: Jeder Erbe des Erben kann für seinen Anteil entscheiden
7. Wann ist die Erbschaft endgültig angenommen?
Die Erbschaft gilt als angenommen, wenn der Erbe sie ausdrücklich annimmt oder wenn die Ausschlagungsfrist abgelaufen ist, ohne dass er ausgeschlagen hat. Nach Ablauf der Frist kann die Erbschaft nicht mehr ausgeschlagen werden. Die Annahme kann ausdrücklich erklärt oder durch schlüssiges Verhalten erfolgen, etwa wenn der Erbe Nachlassgegenstände verkauft oder verwaltet. Mit der Annahme wird der Erbe endgültig Rechtsnachfolger des Erblassers und haftet für dessen Schulden, allerdings nur mit dem Nachlass, wenn er die Haftung beschränkt
8. Was ist, wenn der Erbe sich irrt oder getäuscht wurde?
Hat der Erbe die Erbschaft angenommen oder ausgeschlagen und stellt später fest, dass er sich geirrt hat (zum Beispiel über den Wert des Nachlasses oder seine Stellung als Erbe), kann er die Annahme oder Ausschlagung anfechten. Die Anfechtung muss innerhalb von sechs Wochen erklärt werden, nachdem der Anfechtungsgrund bekannt wurde. In bestimmten Fällen, etwa bei Auslandsaufenthalt, beträgt die Frist sechs Monate. Die Anfechtung erfolgt gegenüber dem Nachlassgericht. Wird die Annahme angefochten, gilt die Erbschaft als ausgeschlagen. Wird die Ausschlagung angefochten, gilt die Erbschaft als angenommen