§ 1948 BGB und die Strategie der Ausschlagung – Zusammenfassung des Aufsatzes von Muscheler, ZEV 2024, 1
Der Artikel von Prof. Dr. Karlheinz Muscheler befasst sich mit § 1948 BGB, einer Vorschrift, die es einem Erben ermöglicht,
eine Erbschaft aufgrund einer Verfügung von Todes wegen (z.B. Testament) auszuschlagen und sie stattdessen als gesetzlicher Erbe anzunehmen.
Muscheler beleuchtet die Komplexität und die strategischen Möglichkeiten dieser Regelung, die oft übersehen werden.
I. Einführung und Merkwürdigkeiten
Muscheler beginnt mit einer Analyse des Wortlauts von § 1948 Abs. 1 BGB und stellt fest, dass die Formulierung einige Merkwürdigkeiten aufweist, die zu Unklarheiten führen können.
So ist beispielsweise nicht eindeutig, was genau unter „Verfügung von Todes wegen“ zu verstehen ist und welche Auswirkungen die Ausschlagung auf andere testamentarische Verfügungen hat.
Der Autor betont die konstitutive Bedeutung von § 1948 BGB, der die Möglichkeit eröffnet, für verschiedene Berufungsgründe
(testamentarische Erbfolge und gesetzliche Erbfolge) unterschiedliche Entscheidungen zu treffen.
Dies ermöglicht es dem Erben, die Erbschaft strategisch anzunehmen oder auszuschlagen, um bestimmte Ziele zu erreichen.
II. Entstehungsgeschichtlicher Hintergrund
Muscheler zeichnet die Entwicklung der Regelung von der römischen Zeit bis zum BGB nach.
Im römischen Recht galt der Grundsatz, dass niemand teils mit, teils ohne Testament sterben kann.
Dies führte dazu, dass bei Ausschlagung der testamentarischen Erbschaft auch alle Vermächtnisse und Auflagen entfielen.
Im Laufe der Zeit wurden verschiedene Lösungsansätze entwickelt, um dieses Problem zu umgehen.
Das preußische ALR und das österreichische ABGB enthielten ein Verbot der getrennten Annahme und Ausschlagung, um den Willen des Erblassers zu schützen.
Das BGB hingegen entschied sich für die Regelung des § 1948, die dem Erben mehr Flexibilität einräumt.
III. Die Ausschlagung des Überlebenden beim gemeinschaftlichen Testament
Anhand eines Beispiels erläutert Muscheler die Problematik der Ausschlagung beim gemeinschaftlichen Testament.
Er zeigt auf, dass der überlebende Ehegatte durch die Ausschlagung der testamentarischen Erbschaft und die Annahme der gesetzlichen Erbfolge seine Testierfreiheit zurückgewinnen kann.
Dies kann dazu führen, dass die im Testament bestimmte Erbfolge geändert wird.
IV. § 1948 BGB und der Voraus
Der Autor untersucht die Auswirkungen von § 1948 BGB im Zusammenhang mit dem Voraus, den der überlebende Ehegatte nach § 1932 BGB erhält.
Durch die Ausschlagung der testamentarischen Erbschaft kann der Ehegatte in bestimmten Fällen den Voraus erwerben oder die Pflichtteile anderer Erben reduzieren.
V. Gesetzliche Ersatzerbfolge und Anwachsung
Muscheler kritisiert die herrschende Meinung, wonach § 1948 BGB nicht zur Anwendung kommt, wenn infolge der Ausschlagung Anwachsung oder gesetzliche Ersatzerbfolge eintritt.
Er argumentiert, dass § 1948 BGB gerade die Möglichkeit eröffnet, die gesetzliche Erbfolge trotz testamentarischer Verfügungen anzunehmen.
VI. Ausgleichung unter Miterben
Der Artikel befasst sich auch mit der Frage, ob ein Erbe durch § 1948 BGB Vorteile im Zusammenhang mit der Ausgleichung unter Miterben (§§ 2050 ff. BGB) erlangen kann.
Muscheler zeigt auf, dass dies in bestimmten Konstellationen möglich ist, insbesondere wenn der Erblasser die Erben mit ungleichen Quoten bedacht hat.
VII. Lenkende Ausschlagung
Muscheler gibt Hinweise zur strategischen Anwendung von § 1948 BGB bei der lenkenden Ausschlagung, d.h. wenn der Erbe seinen Erbteil einer bestimmten Person zukommen lassen möchte.
Er empfiehlt, zunächst nur die testamentarische Erbschaft auszuschlagen und die Entscheidung über die gesetzliche Erbfolge offen zu lassen.
VIII. Fazit
Muscheler kommt zu dem Schluss, dass § 1948 BGB ein wichtiges Instrument der erbrechtlichen Gestaltung ist.
Die Vorschrift ermöglicht es dem Erben, die Erbschaft strategisch anzunehmen oder auszuschlagen, um verschiedene Ziele zu erreichen.
Die Kenntnis der komplexen Regelungen und ihrer Auswirkungen ist daher unerlässlich für eine effektive Nachlassplanung.
Zusätzliche Punkte:
Zusammenfassung RA und Notar Krau