§ 1951 BGB Berufung zu mehreren Erbteilen – Rechtsfolgen
Selbstverständlich helfe ich Ihnen gerne dabei, den juristischen Fachtext in eine verständliche Sprache zu übersetzen.
Sehr geehrte Leserin, sehr geehrter Leser,
das Thema Erbrecht kann komplex sein, besonders wenn es um die Feinheiten geht, wie ein Erbe aufgeteilt oder zusammengefasst werden kann. Als Rechtsanwalt und Notar Krau möchte ich Ihnen heute einen Einblick in die Möglichkeiten geben, wie ein Erblasser (also die Person, die etwas vererbt) sein Erbe gestalten kann, und was das für Sie als Erben bedeutet.
Stellen Sie sich vor, der Erblasser hat ein großes Puzzle vor sich liegen, das Ihr gesamtes Erbe darstellt. Manchmal möchte er dieses Puzzle in mehrere kleinere Pakete aufteilen. Das kann er tun, indem er Sie beispielsweise nicht nur als „Alleinerben“ einsetzt, sondern als „Erben zu zwei gleichen Erbteilen“. Oder er bestimmt, dass Miterben, die eigentlich die Hälfte bekommen, diese Hälfte wiederum in zwei gleich große Teile aufgeteilt erhalten.
Der Erblasser hat hier also die Möglichkeit, aus einem großen, einheitlichen Erbe mehrere kleinere Erbpakete zu schnüren.
Eine spannende Frage ist: Kann man ein Erbe nur teilweise annehmen oder ausschlagen? Normalerweise ist das nicht möglich. Wenn Sie ein Erbe ausschlagen, lehnen Sie es komplett ab. Nehmen Sie es an, gehört es Ihnen ganz.
Doch der Erblasser kann hier eine Ausnahme machen! Er kann ausdrücklich festlegen, dass Sie die Möglichkeit haben, einzelne Teile des Erbes anzunehmen und andere Teile abzulehnen. Dies geschieht oft, wenn zum Beispiel ein Teil des Erbes mit Schulden oder Belastungen verbunden ist, während ein anderer Teil unbeschwert ist. Wenn der Erblasser diese getrennte Entscheidung erlaubt, dann gilt das rechtlich als eine Art „stillschweigende Aufteilung“ des Erbes in mehrere selbstständige Teile.
Diese Erlaubnis muss nicht unbedingt in einem Testament wörtlich stehen. Sie kann sich auch aus den Umständen ergeben. Zum Beispiel, wenn für verschiedene Erbteile unterschiedliche Ersatz- oder Nacherben bestimmt werden oder wenn die Erbteile unterschiedlich belastet sind. Das zeigt, dass der Erblasser wollte, dass Sie die Möglichkeit zur Teilannahme oder Teilausschlagung haben.
Manchmal ist es genau umgekehrt: Der Erblasser möchte, dass mehrere eigentlich getrennte Erbteile für Sie als Erben eine einzige Einheit bilden. Das bedeutet, dass Sie in diesem Fall das gesamte Erbe nur entweder ganz annehmen oder ganz ausschlagen können. Sie haben dann nicht die Wahl, einzelne Teile davon auszuwählen.
Der Erblasser kann also bestimmen, dass Sie das gesamte Erbe nur unter der Bedingung erhalten, dass Sie alle Erbteile annehmen. Lehnt Sie auch nur einen Teil ab, verlieren Sie Ihre Erbenstellung komplett.
Wenn Sie mehrere Erbteile erhalten haben, die entweder auf unterschiedlichen Gründen beruhen oder der Erblasser Ihnen die Möglichkeit zur Teilannahme gegeben hat, können Sie tatsächlich einen Teil annehmen und den anderen ausschlagen – oder umgekehrt. Sie können auch beide gleichzeitig annehmen oder ausschlagen, ganz wie Sie möchten.
Wichtig ist: Wenn Sie nur einen Teil des Erbes annehmen, bedeutet das nicht automatisch, dass Sie den anderen Teil ablehnen. Und wenn Sie einen Teil ablehnen, bedeutet das nicht, dass Sie den anderen Teil automatisch annehmen. Hier ist eine klare Erklärung Ihrer Absicht wichtig.
Wenn Sie eine Annahme- oder Ausschlagungserklärung abgeben, ohne sich auf einen bestimmten Erbteil zu beziehen, dann bezieht sich Ihre Erklärung im Zweifel auf alle Erbteile, die Ihnen zum Zeitpunkt Ihrer Erklärung bekannt waren. Wenn Sie also nur einen Teil annehmen möchten, müssen Sie das ausdrücklich so formulieren. Kannten Sie einen Erbteil zum Zeitpunkt Ihrer Erklärung noch nicht, dann ist dieser Teil von Ihrer Erklärung nicht betroffen.
Wenn ein Erbe, auch wenn es in Gedanken des Erblassers in verschiedene „Päckchen“ aufgeteilt war, trotzdem auf demselben rechtlichen Grund beruht, und Sie versuchen, nur einen Teil davon anzunehmen oder auszuschlagen, dann ist diese Teilerklärung leider komplett unwirksam. Das ist eine wichtige Regel im Erbrecht: Man kann ein unteilbares Erbe nicht einfach in der Mitte durchschneiden.
Das führt dazu, dass Ihre Erklärung, die Sie eigentlich abgeben wollten, rechtlich keine Wirkung hat. Wenn Sie dann nicht innerhalb der gesetzlichen Frist (normalerweise sechs Wochen) eine wirksame Erklärung abgeben, gelten Sie automatisch als Erbe des gesamten Teils, um den es ging. Sie können Ihre Annahme später jedoch unter bestimmten Umständen noch anfechten, zum Beispiel, wenn Sie sich über die Höhe Ihres Erbteils geirrt haben.
Wenn es Streit darüber gibt, ob jemand nur einen Teil des Erbes annehmen oder ausschlagen wollte, dann liegt die Beweislast bei der Person, die sich darauf beruft, dass die Erklärung unwirksam war. Wenn dieser Beweis nicht erbracht werden kann, geht man davon aus, dass die Annahme oder Ausschlagung sich auf alle Erbteile bezogen hat.
Ich hoffe, diese Erklärung konnte Ihnen die komplexen Zusammenhänge rund um die Teilung und Vereinheitlichung von Erbteilen verständlicher machen. Das Erbrecht birgt viele Details, und es ist immer ratsam, sich bei Unsicherheiten von einem Fachmann beraten zu lassen.
Mit freundlichen Grüßen,
Ihr Rechtsanwalt und Notar Krau
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