§ 1951 BGB Zu mehreren Anteilen berufen – Einzelheiten

Juni 7, 2025

§ 1951 BGB Zu mehreren Anteilen berufen – Einzelheiten

Vererben leicht gemacht: Was passiert, wenn Sie auf verschiedene Arten zum Erben berufen sind?

Hallo liebe Leserinnen und Leser,

als Rechtsanwalt und Notar Krau begegne ich in meiner Praxis oft Fragen rund um das Thema Erbrecht. Viele juristische Begriffe klingen auf den ersten Blick kompliziert, dabei stecken dahinter meist ganz logische Prinzipien. Heute möchte ich mit Ihnen über ein spezielles Thema sprechen: Was geschieht, wenn Sie auf mehrere Arten gleichzeitig Erbe werden könnten – zum Beispiel, weil das Gesetz es so vorsieht und Sie zusätzlich in einem Testament bedacht wurden?

Das deutsche Erbrecht hat hier klare Regeln, die sicherstellen sollen, dass Ihr Wille als Erblasser respektiert wird und für die Erben Klarheit herrscht. Tauchen wir gemeinsam ein!


Ein Erbe, viele Wege: Die „mehrfache Berufung“

Stellen Sie sich vor, Sie erben. Das kann auf verschiedene Weisen geschehen: entweder, weil Sie gesetzlich dazu berechtigt sind (zum Beispiel als Kind oder Ehepartner des Verstorbenen), oder weil der Verstorbene Sie in einem Testament oder Erbvertrag als Erben eingesetzt hat.

Manchmal kommt es vor, dass jemand auf mehreren Wegen zum Erben berufen wird. Das nennen wir in der Juristerei eine „mehrfache Berufung“. Das ist etwas anderes, als wenn Sie „nur“ einen besonders großen Erbteil bekommen, der sich vielleicht durch gesetzliche Vorschriften erhöht.


Der „unteilbare“ Erbteil: Alles oder Nichts!

Manchmal wird ein Erbteil, den Sie erhalten sollen, quasi automatisch größer. Das passiert zum Beispiel, wenn ein gesetzlicher Erbteil steigt (etwa wenn ein anderer Erbe wegfällt) oder wenn ein weiterer Anteil „anwächst“, weil jemand anderes nicht erben kann oder will.

In solchen Fällen spricht das Gesetz vom „Einheitlichen Erbteil“. Das bedeutet für Sie als Erben: Sie können diesen Erbteil nur ganz annehmen oder ganz ausschlagen. Eine „Teilannahme“ oder „Teilausschlagung“, also nur einen Teil des Erbes anzunehmen und den Rest abzulehnen, ist hier nicht möglich. Es ist, als würde Ihnen ein ganzes Kuchenstück angeboten – Sie können es entweder ganz essen oder gar nicht.

Ein typisches Beispiel dafür ist der erhöhte Erbteil des Ehepartners im gesetzlichen Güterstand: Dieser bildet mit dem „normalen“ gesetzlichen Erbteil eine Einheit. Sie können ihn also nicht aufteilen.


Wenn der Nachlass „gespalten“ wird

Es gibt auch seltene Fälle, in denen der Nachlass eines Verstorbenen in mehrere Teile aufgeteilt wird, weil zum Beispiel unterschiedliche Rechtsordnungen (aus verschiedenen Ländern) zur Anwendung kommen. Man spricht dann von einer „Nachlassspaltung“.

In solchen Fällen werden die verschiedenen Teile des Nachlasses behandelt, als wären es separate Erbfälle. Die Regeln zur Annahme oder Ausschlagung, die wir besprochen haben, gelten dann nur für den jeweiligen Teil des Nachlasses, der dem deutschen Recht unterliegt.

§ 1951 BGB Zu mehreren Anteilen berufen – Einzelheiten


Der Wunsch des Erblassers zählt: Mehrere Erbteile zu einer Einheit oder umgekehrt

Der Erblasser, also die Person, die etwas vererbt, hat eine besondere Macht: Er kann in seinem Testament oder Erbvertrag festlegen, ob mehrere Erbteile, die Sie erhalten sollen, als einheitlich behandelt werden oder ob ein eigentlich einheitlicher Erbteil in mehrere selbstständige Teile aufgespalten werden soll.

Wenn der Erblasser beispielsweise in zwei verschiedenen Testamenten Erbteile zuwendet, aber immer dieselben Ersatz-Erben benennt, kann das ein Hinweis darauf sein, dass er diese Erbteile als Einheit betrachtet. Er könnte aber auch explizit festlegen, dass Sie die einzelnen Teile getrennt annehmen oder ausschlagen dürfen. Das ist dann wie ein Signal an Sie: „Hier darfst du wählen!“


Was ist ein „Berufungsgrund“?

Der „Berufungsgrund“ ist einfach der Grund, warum Sie überhaupt Erbe sind. Das kann das Gesetz sein (die „gesetzliche Erbfolge“) oder eine Verfügung des Erblassers (Testament oder Erbvertrag).

Manchmal ist es entscheidend, ob Ihre Erbenstellung auf einem einheitlichen oder auf verschiedenen Berufungsgründen beruht.


Wenn das Gesetz eine Einheit schafft

Damit es nicht zu kompliziert wird, hat der Gesetzgeber in bestimmten Fällen festgelegt, wann ein einheitlicher Berufungsgrund vorliegt, auch wenn es auf den ersten Blick nicht so aussieht. Das ist quasi eine gesetzliche Fiktion – eine Annahme des Gesetzes.

Ein einheitlicher Berufungsgrund liegt vor, wenn die Erbteile beispielsweise:

  • Auf einem Testament beruhen (auch wenn Sie darin verschiedene Rollen haben, z.B. als Vollerbe und Nacherbe).
  • Auf mehreren Testamenten beruhen.
  • Auf einem oder mehreren Erbverträgen beruhen, die der Erblasser mit denselben Personen geschlossen hat.

Wichtig: Auch wenn das Gesetz hier eine Einheit annimmt, kann der Erblasser in seinem Testament oder Erbvertrag ausdrücklich erlauben, dass Sie die einzelnen Erbteile getrennt annehmen oder ausschlagen dürfen.


Wenn die Gründe verschieden sind

Wenn die Berufungsgründe verschiedenartig sind, haben Sie als Erbe mehr Flexibilität. Das ist der Fall, wenn die Erbteile zum Beispiel:

  • Einerseits auf einem Testament und andererseits auf der gesetzlichen Erbfolge beruhen.
  • Einerseits auf einem Testament und andererseits auf einem Erbvertrag beruhen.
  • Auf mehreren Erbverträgen beruhen, die der Erblasser mit unterschiedlichen Personen geschlossen hat.
  • Auf gesetzlicher Erbfolge wegen mehrfacher Verwandtschaft (z.B. wenn Sie gleichzeitig Nichte und Großnichte des Verstorbenen sind) oder als Ehepartner und Verwandter beruhen.

In diesen Situationen können Sie die verschiedenen Erbteile getrennt betrachten und sich entscheiden, ob Sie einen Teil annehmen und einen anderen ausschlagen möchten. Das gibt Ihnen die Möglichkeit, flexibel auf die unterschiedlichen Umstände der Erbschaft zu reagieren.


Ich hoffe, diese Erklärungen konnten Ihnen etwas Licht in die oft undurchsichtige Welt des Erbrechts bringen. Wenn Sie Fragen zu Ihrem speziellen Fall haben, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Ihr RA und Notar Krau

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