§ 1951 BGB Zu mehreren Erbanteilen berufen
Wenn das Erbe auf mehreren Säulen steht: Was Sie über verschiedene Erbteile wissen sollten
Stellen Sie sich vor, Sie erben nicht nur von einer Person, sondern von mehreren – oder eine Person hinterlässt Ihnen das Erbe auf verschiedene Weisen. Klingt kompliziert? Das kann es auch sein! Gerade im Erbrecht gibt es Situationen, in denen man plötzlich vor der Frage steht, ob man ein Erbe nur teilweise annehmen oder ablehnen kann. Wir von RA und Notar Krau beleuchten heute für Sie, wann Sie die Wahl haben und wann nicht.
Ein Erbe, mehrere „Päckchen“?
Im normalen Leben ist es oft so: Entweder man nimmt ein Geschenk ganz an oder man lehnt es ganz ab. Im Erbrecht ist das ähnlich, aber mit einer wichtigen Ausnahme. Das Gesetz – genauer gesagt, der Paragraf 1951 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) – sieht vor, dass Sie in manchen Fällen ein Erbe „stückchenweise“ behandeln können. Man spricht hier von mehreren Erbteilen. Das ist so, als ob Sie nicht nur ein großes Paket, sondern mehrere kleine Päckchen erben.
Die goldene Regel: Kommt es aus verschiedenen Quellen?
Der wichtigste Punkt, um zu verstehen, wann Sie auswählen können, ist der „Berufungsgrund“. Das klingt kompliziert, ist aber eigentlich ganz einfach: Es geht darum, wie Sie zu Ihrem Erbe kommen.
- Szenario 1: Die „Quellen“ sind unterschiedlich. Haben Sie beispielsweise einen Erbteil durch ein Testament bekommen und einen anderen, weil Sie als gesetzlicher Erbe (z.B. als Kind oder Ehepartner) ohnehin erbberechtigt wären? Oder hat der Erblasser Sie in zwei verschiedenen Testamenten bedacht, die unabhängig voneinander sind? Wenn die verschiedenen Erbteile auf unterschiedlichen Gründen beruhen, dann haben Sie die Freiheit: Sie können das eine Erbe annehmen und das andere ablehnen. Sie können also ein „Päckchen“ auspacken und das andere stehen lassen. Ein Beispiel: Ihr Onkel setzt Sie in seinem Testament als Erben für sein Ferienhaus ein. Gleichzeitig sind Sie laut Gesetz auch ein Miterbe seiner Münzsammlung. Das sind zwei verschiedene Quellen (Testament und Gesetz). Sie könnten also das Ferienhaus annehmen, aber die Münzsammlung ablehnen, wenn diese vielleicht nur Ärger macht (z.B. weil sie wertlos ist oder hohe Lagerkosten verursacht).
§ 1951 BGB Zu mehreren Erbanteilen berufen
Wenn alle Fäden zum selben Punkt führen: Die Ausnahme von der Regel
Was aber, wenn alle Erbteile letztlich aus derselben Quelle stammen?
- Szenario 2: Die „Quellen“ sind dieselben. Wenn die verschiedenen Erbteile auf dem gleichen Berufungsgrund beruhen, dann sind diese „Päckchen“ untrennbar miteinander verbunden. In diesem Fall gilt: Nehmen Sie das eine an, nehmen Sie auch das andere an. Leisten Sie das eine ab, so ist auch das andere abgelehnt. Das gilt sogar dann, wenn der zweite Erbteil erst viel später „anfällt“. Das Gesetz ist hier unmissverständlich: Eine Annahme oder Ausschlagung des einen Teils zieht den anderen automatisch mit sich. Und Achtung: Das gilt auch, wenn der Erblasser Ihnen zwar in verschiedenen Testamenten oder Erbverträgen (also in juristischen Dokumenten, die den Nachlass regeln) etwas zugedacht hat, diese aber im Kern denselben Hintergrund haben. Man könnte sagen, es ist wie ein großes Geschenk, das nur in verschiedene kleine Kartons verpackt wurde. Die einzige Ausnahme hier: Der Erblasser selbst kann Ihnen in seinem Testament ausdrücklich die Erlaubnis geben, die Erbteile getrennt zu behandeln – selbst wenn sie eigentlich aus demselben Grund kommen. Das ist seine Entscheidung, und er kann Ihnen diese Wahlfreiheit einräumen.
Was bedeutet das für Sie?
Dieser juristische Paragraf, der auf den ersten Blick so trocken klingt, ist für uns Juristen oft ein „Kopfzerbrechen“, da er komplex ist und in der Praxis viele Fragen aufwirft. Für Sie als Privatperson ist es vor allem wichtig zu wissen:
- Nicht jedes Erbe ist gleich. Ob Sie ein Erbe teilen können, hängt stark davon ab, wie die verschiedenen Erbteile entstanden sind.
- Der Wille des Erblassers zählt. Wenn der Erblasser Ihnen ausdrücklich die Wahl lässt, können Sie diese auch nutzen.
- Suchen Sie Rat. Wenn Sie unsicher sind, ob Sie ein Erbe ganz oder teilweise annehmen oder ablehnen können, ist es ratsam, sich professionellen Rat zu holen. Gerade in komplexen Erbschaftsfällen können wir Ihnen helfen, die beste Entscheidung zu treffen und unnötigen Ärger zu vermeiden.
Wir von RA und Notar Krau stehen Ihnen bei Fragen rund um das Erbrecht gerne zur Seite und übersetzen das „Juristen-Chinesisch“ in verständliche Sprache.