§ 1952 BGB Vererblichkeit des Ausschlagungsrechts – Ausschlagung durch den alleinigen Erbeserben

Juni 7, 2025

§ 1952 BGB Vererblichkeit des Ausschlagungsrechts – Ausschlagung durch den alleinigen Erbeserben

Liebe Leserin, lieber Leser,

das Erbrecht kann manchmal wie ein undurchdringlicher Dschungel wirken. Begriffe wie „Unternachlass“ oder „Erbeserbe“ werfen Fragen auf. Doch keine Sorge, RA und Notar Krau bringt Licht ins Dunkel und erklärt Ihnen verständlich, was es mit dem Ausschlagen eines Unternachlasses auf sich hat und warum das für Sie wichtig sein könnte.


Was ist ein „Unternachlass“ und wer ist ein „Erbeserbe“?

Stellen Sie sich vor, Herr Müller verstirbt und hinterlässt seinen Nachlass seiner Frau. Kurz darauf verstirbt auch Frau Müller. Dann wird es spannend: Der Nachlass von Herrn Müller wird zum „Unternachlass“, und Frau Müller war die „Erbeserbin“. Das bedeutet, sie hat einen Nachlass geerbt und ist dann selbst verstorben, bevor dieser Nachlass vollständig abgewickelt oder angenommen wurde.

Wenn nun der alleinige Erbe (hier die Kinder von Frau Müller) diesen Unternachlass ausschlägt, geht er nicht einfach ins Leere. Stattdessen fällt er demjenigen zu, der geerbt hätte, wenn Frau Müller selbst zu Lebzeiten den Nachlass von Herrn Müller ausgeschlagen hätte. Das kann ein im Testament genannter Ersatzerbe sein oder der nächste gesetzliche Erbe von Herrn Müller.

Wichtig: Auch wenn der Unternachlass theoretisch wieder an die Familie des Erbeserben (also an die Kinder von Frau Müller) fallen könnte, ist das nicht zwangsläufig der Fall. Es ist ein komplexes Zusammenspiel, bei dem genau geprüft werden muss, wer nach den Regeln des Erbrechts an der Reihe ist.


Warum sollte man einen Unternachlass ausschlagen?

Es gibt mehrere gute Gründe, warum die Ausschlagung eines Unternachlasses sinnvoll sein kann:

Schutz vor Schulden: Das „rote Tuch“ Überschuldung

Der häufigste Grund, einen Unternachlass auszuschlagen, ist, wenn dieser überschuldet ist. Niemand möchte die Schulden eines anderen erben. Stellen Sie sich vor, Herr Müller hatte hohe Schulden. Wenn Frau Müller diese Schulden nun als Erbeserbin geerbt hätte, würden diese auch an die Kinder von Frau Müller übergehen, wenn diese den Unternachlass annehmen würden. Durch die Ausschlagung können die Kinder diese Schulden „abwenden“ und sich vor finanziellem Ungemach schützen.

Den Nachlass „trennen“: Ein Schutzschild für Ihr Vermögen

Angenommen, der Nachlass von Frau Müller ist finanziell gut aufgestellt, aber der Unternachlass von Herrn Müller ist überschuldet. Durch die Ausschlagung des Unternachlasses können die Erben erreichen, dass dieser vom restlichen Vermögen von Frau Müller getrennt wird. Das ist wie ein Schutzschild: Die Gläubiger des überschuldeten Unternachlasses können dann nicht auf das eigene Vermögen von Frau Müller (oder das ihrer Erben) zugreifen.

§ 1952 BGB Vererblichkeit des Ausschlagungsrechts – Ausschlagung durch den alleinigen Erbeserben

Der Pflichtteil und Zugewinn: Was Ihnen zustehen könnte

Manchmal eröffnet die Ausschlagung des Unternachlasses ungeahnte Möglichkeiten. Hätte der zuerst verstorbene Erbe (hier Frau Müller) durch eine Ausschlagung zum Beispiel einen Pflichtteil (einen gesetzlich festgelegten Mindestanteil am Nachlass) oder den Zugewinnausgleich (finanzieller Ausgleich bei einer Ehe) verlangen können, so steht diese Möglichkeit auch den Erben zu, die den Unternachlass ausschlagen. Das kann einen erheblichen finanziellen Vorteil bedeuten.

Wenn Testamente „durcheinandergeraten“: Die Wiederherstellung der ursprünglichen Absicht

In manchen Fällen haben Ehepartner „wechselbezügliche Verfügungen“ in einem gemeinsamen Testament getroffen. Das bedeutet, dass eine Verfügung des einen Ehepartners an die Verfügung des anderen gekoppelt ist. Wenn nun ein Ehepartner verstirbt und der überlebende Ehepartner ein neues Testament macht, das den ursprünglichen Absichten widerspricht, kann dies zu Problemen führen. Durch die Ausschlagung des Unternachlasses kann die ursprüngliche Handlungsfreiheit des zuerst verstorbenen Erben wiederhergestellt werden. So kann ein späteres Testament des überlebenden Ehepartners, das eigentlich unwirksam gewesen wäre, doch noch gültig werden. Ein kompliziertes Szenario, bei dem die Ausschlagung eine rechtliche „Wiederherstellung“ bewirken kann.

Steuervorteile: Eine kluge Entscheidung für die Familie

Ein weiterer wichtiger Aspekt sind steuerliche Überlegungen. Wenn Ehepartner kurz hintereinander versterben und der Unternachlass des zuerst verstorbenen Elternteils von den Kindern ausgeschlagen wird, kann dies dazu führen, dass der Nachlass direkt an die Kinder übergeht. Der große Vorteil dabei: Die Kinder können die steuerlichen Freibeträge beider Elternteile optimal nutzen. Statt einer großen, vereinigten Nachlassmasse mit höherem Steuertarif erhalten sie quasi zwei getrennte Nachlässe, was die Steuerlast erheblich senken kann.


Die Entscheidung, einen Unternachlass auszuschlagen, ist oft komplex und sollte gut überlegt sein. Sie kann jedoch erhebliche rechtliche und finanzielle Vorteile mit sich bringen.

Mit freundlichen Grüßen,

Ihr RA und Notar Krau

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