§ 1952 BGB Vererblichkeit des Ausschlagungsrechts – Sonderfälle

Juni 7, 2025

§ 1952 BGB Vererblichkeit des Ausschlagungsrechts – Sonderfälle

Wenn das Erbe weitervererbt wird: Was passiert, wenn ein Erbe stirbt, bevor er sein Erbe annimmt oder ausschlägt?

Stellen Sie sich vor, jemand stirbt und hinterlässt ein Erbe. Kurz darauf verstirbt aber auch derjenige, der eigentlich erben sollte. In diesem Fall spricht man vom sogenannten „Erbeserben“ – also dem Erben des Erben. Für Sie als Laie kann diese Situation ganz schön verwirrend sein, denn plötzlich gibt es zwei „Erbschaften“ zu beachten: die des ursprünglich Verstorbenen (nennen wir sie Hauptnachlass) und die des zwischenzeitlich verstorbenen Erben (der Unternachlass).

Hier klären wir, welche Möglichkeiten der Erbeserbe hat und was dabei zu beachten ist.


Die Qual der Wahl: Was der Erbeserbe entscheiden kann

Wenn Sie der Erbeserbe sind, haben Sie im Grunde vier Möglichkeiten, mit diesen beiden Erbschaften umzugehen:

  1. Den Unternachlass ausschlagen, den Hauptnachlass aber annehmen: Das bedeutet, Sie verzichten auf das Erbe des ursprünglich Verstorbenen (den Unternachlass), nehmen aber das Erbe Ihres verstorbenen Erben (den Hauptnachlass) an.
  2. Beide Nachlässe annehmen: Sie treten sowohl in das Erbe des ursprünglich Verstorbenen als auch in das Erbe Ihres verstorbenen Erben ein.
  3. Beide Nachlässe ausschlagen: Sie verzichten auf beide Erbschaften.
  4. Ausschlagen des Hauptnachlasses: Wenn Sie das Erbe Ihres verstorbenen Erben (den Hauptnachlass) ausschlagen, hat das weitreichende Folgen. Sie verlieren damit nämlich automatisch auch Ihr Recht, den Unternachlass anzunehmen oder auszuschlagen. Das ist wichtig zu wissen: Sie können nicht den Hauptnachlass ablehnen und den Unternachlass annehmen! Wenn der Hauptnachlass weg ist, ist auch der Unternachlass für Sie weg.

Was passiert, wenn Sie den Hauptnachlass ausschlagen?

Wie eben erwähnt: Wenn Sie sich entscheiden, den Hauptnachlass auszuschlagen, ist die Sache klar – Sie sind raus. Sie verlieren Ihre Stellung als Erbe für beide Nachlässe. Die Möglichkeit, das Erbe anzunehmen oder auszuschlagen, geht dann an den „Ersatzerben“ oder denjenigen, der laut gesetzlicher Erbfolge als Nächstes dran wäre.

Eine Ausnahme gibt es jedoch: Wenn Sie vom ursprünglich Verstorbenen (dem Erblasser des Unternachlasses) als sogenannter „Ersatzerbe“ eingesetzt wurden, dann bleibt diese Berechtigung bestehen. Das bedeutet, selbst wenn Sie den Hauptnachlass ausschlagen, könnten Sie trotzdem den Unternachlass erben, weil Sie hierfür gesondert bestimmt wurden.

§ 1952 BGB Vererblichkeit des Ausschlagungsrechts – Sonderfälle


Wenn Sie den Hauptnachlass annehmen

Nehmen Sie den Hauptnachlass an, bedeutet das nicht automatisch, dass Sie auch den Unternachlass annehmen. Sie können den Hauptnachlass annehmen und sich dann immer noch gesondert entscheiden, was mit dem Unternachlass passieren soll. Das ist eine wichtige Unterscheidung!


Wenn Sie den Unternachlass ausschlagen

Schlagen Sie den Unternachlass aus, also das Erbe des ursprünglich Verstorbenen, wird das in der Regel als eine „stillschweigende Annahme“ des Hauptnachlasses gewertet. Das heißt: Allein durch die Ausschlagung des Unternachlasses signalisieren Sie, dass Sie den Hauptnachlass behalten möchten. Warum ist das so? Weil die Ausschlagung eines Teils des gesamten Erbes als eine Art „Verfügung“ über diesen Teil angesehen wird, was wiederum zeigt, dass Sie sich als Erbe des Ganzen betrachten.

Aber Achtung: Wenn Sie sich ausdrücklich vorbehalten, den Hauptnachlass später noch ausschlagen zu wollen, dann verliert die Ausschlagung des Unternachlasses ihre Wirkung, falls Sie den Hauptnachlass tatsächlich ausschlagen. Das ist besonders relevant, wenn der Unternachlass zum Beispiel überschuldet ist und Sie sich vor Schulden schützen wollen.


Wenn Sie den Unternachlass annehmen

Sind Sie sich hingegen sicher, dass Sie den Unternachlass annehmen möchten, dann bedeutet das in fast allen Fällen auch eine „stillschweigende Annahme“ des Hauptnachlasses. Denn wer einen Teil des Ganzen behalten möchte, signalisiert damit, dass er das Ganze auch behalten will.

Auch hier gilt: Wenn Sie sich ausdrücklich vorbehalten, den Hauptnachlass später noch auszuschlagen, dann verliert die Annahme des Unternachlasses ihre Wirkung, falls Sie den Hauptnachlass doch ausschlagen.


Sonderfall: Der Erbe war nur „Vorerbe“

Manchmal wird ein Erbe nur als „Vorerbe“ eingesetzt. Das bedeutet, er erbt nur für eine bestimmte Zeit, und danach geht das Erbe an einen „Nacherben“ über. Wenn der Vorerbe stirbt, bevor er über sein Erbe entschieden hat, geht das Recht zur Annahme oder Ausschlagung auf seine Erben über. Diese können dann das Erbe des Vorerben annehmen, aber die Vorerbschaft ausschlagen. Das ist wichtig, um zu vermeiden, dass die Erben des Vorerben für mögliche Schulden aus der Vorerbschaft haften müssen.


Kurz gesagt: Jeder Fall ist einzigartig

Wie Sie sehen, sind die Regelungen rund um das Erbrecht, insbesondere wenn ein Erbe frühzeitig verstirbt, sehr vielschichtig. Es ist entscheidend, genau zu prüfen, welche Konstellation vorliegt und welche Entscheidungen Sie treffen müssen.

Haben Sie Fragen zu Ihrer speziellen Situation? Zögern Sie nicht, sich an einen erfahrenen Juristen zu wenden.

Mit freundlichen Grüßen,

Ihr RA und Notar Krau

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