§ 1952 BGB Vererblichkeit des Ausschlagungsrechts – Stellung der Gläubiger

Juni 7, 2025

§ 1952 BGB Vererblichkeit des Ausschlagungsrechts – Stellung der Gläubiger

Erbschaft und die Tücken des „Erbe-Erbens“: Was Sie wissen müssen

Manchmal scheint das Erbrecht ein undurchdringlicher Dschungel zu sein, besonders wenn es um Fälle geht, in denen ein Erbe stirbt, bevor er selbst eine Erbschaft antreten konnte. Wir bei RA und Notar Krau begegnen solchen Situationen häufig und möchten Ihnen heute dabei helfen, die komplexen Zusammenhänge rund um das sogenannte „Erbe-Erben“ – im Fachjargon „Erbeserbe“ genannt – besser zu verstehen. Ziel ist es, Ihnen die wichtigsten Punkte verständlich zu erklären, damit Sie im Fall der Fälle gut informiert sind.


Wenn ein Erbe stirbt: Der „Unternachlass“ und seine Gläubiger

Stellen Sie sich vor, jemand erbt etwas (wir nennen das den „Hauptnachlass“), stirbt aber, bevor er die Erbschaft komplett abwickeln konnte. Nun erbt eine neue Person von dieser verstorbenen Person. Diese neue Erbschaft wird dann zum „Unternachlass“. Es ist, als ob der Erbe, der verstorben ist, seinen „noch nicht abgewickelten“ Erbteil an seine eigenen Erben weitergibt.

Was passiert aber, wenn der ursprüngliche Erblasser oder der verstorbene Erbe Schulden hatte? Die Gläubiger (also die Personen, denen Geld geschuldet wird) des Unternachlasses haben eine starke Position. Sie können veranlassen, dass zuerst ihre Forderungen aus dem Unternachlass beglichen werden, bevor die Gläubiger des Hauptnachlasses an die Reihe kommen. Im umgekehrten Fall gilt das Gleiche: Die Gläubiger des Hauptnachlasses können dafür sorgen, dass sie bevorzugt behandelt werden. Es ist ein Wettlauf, bei dem die schnellere Partei ihre Ansprüche zuerst sichern kann.


Fristen im Blick behalten: Die Ausschlagung des Erbes

Eine Erbschaft kann man innerhalb einer bestimmten Frist ausschlagen, wenn man sie nicht annehmen möchte, zum Beispiel weil sie überschuldet ist. Diese Frist beträgt in der Regel sechs Wochen. Doch was, wenn der Erbe stirbt, bevor er seine eigene Ausschlagungsfrist beenden konnte?

Hier kommt eine wichtige Regel ins Spiel: Die Ausschlagungsfrist für den Unternachlass (also die Erbschaft, die der Erbe des verstorbenen Erben antritt) endet frühestens dann, wenn auch die Frist für den Hauptnachlass abgelaufen ist. Selbst wenn die Frist für den verstorbenen Erben bereits begonnen hatte, wird sie für den Erbeserben sozusagen „angehalten“ und verlängert, bis die Frist für den Hauptnachlass vorbei ist. Das soll verhindern, dass der Erbeserbe unverschuldet eine wichtige Frist versäumt.

Es kann sogar vorkommen, dass die Frist für den Unternachlass länger ist als die für den Hauptnachlass – zum Beispiel, wenn besondere Umstände vorliegen, die eine Verlängerung rechtfertigen. Wenn Sie den Hauptnachlass annehmen, müssen Sie die Ausschlagung des Unternachlasses nicht explizit vorbehalten, denn Sie können beide Erbschaften unabhängig voneinander behandeln.


Wissen ist Macht: Wann die Frist zu laufen beginnt

Normalerweise beginnt die Ausschlagungsfrist, wenn der Erbe vom Erbfall und dem Grund seiner Erbenstellung erfährt. Bei einem Erbeserben ist das etwas komplizierter:

Grundsätzlich zählt die Kenntnis des verstorbenen Erben. Hatte dieser bereits Kenntnis vom Erbfall, läuft die Frist weiter, auch wenn der Erbeserbe noch nichts davon weiß. Es gibt keine „Pause“ der Frist, bis der Erbeserbe informiert ist. Dies kann dazu führen, dass die Frist für den Erbeserben abläuft, ohne dass er es bemerkt hat!

Aber Achtung: Hatte der verstorbene Erbe selbst keine Kenntnis vom Erbfall, beginnt die Frist für den Erbeserben erst, wenn dieser selbst davon erfährt. Befindet sich der Erbeserbe zu diesem Zeitpunkt im Ausland, kann sich die Frist sogar noch verlängern.

Es ist also entscheidend, genau zu prüfen, wann der verstorbene Erbe und wann der Erbeserbe Kenntnis erlangt haben, um keine wichtigen Fristen zu verpassen.

§ 1952 BGB Vererblichkeit des Ausschlagungsrechts – Stellung der Gläubiger


Die Möglichkeit der Teilausschlagung

Was, wenn mehrere Personen den verstorbenen Erben beerben und somit Miterben am Unternachlass werden? In diesem Fall hat jeder einzelne Miterbe das Recht, seinen Anteil am Unternachlass teilweise auszuschlagen. Das ist eine besondere Ausnahme von der Regel, dass man eine Erbschaft nur ganz oder gar nicht ausschlagen kann.

Diese Möglichkeit der Teilausschlagung ist besonders nützlich, wenn der Unternachlass zum Beispiel überschuldet ist und die Miterben sich von dieser Last befreien wollen. Wenn ein Miterbe seinen Anteil am Unternachlass ausschlägt, scheidet dieser Anteil aus der Gemeinschaft der Miterben aus und bildet ein separates Vermögen für die übrigen Miterben. Es ist, als würde ein Stück aus einem Kuchen herausgeschnitten, das dann den anderen Miterben gehört.


Der „Hoferbe“ und seine Besonderheiten

Im Falle eines landwirtschaftlichen Hofes, der nach dem HöfeO vererbt wird, gibt es eine weitere Besonderheit. Stirbt der sogenannte „Hoferbe“, der den Hof geerbt hat, dann steht das Recht, den Hof auszuschlagen, nicht allen seinen Miterben zu, sondern nur dem „Hoferbeshoferben“ – also demjenigen, der den Hof vom verstorbenen Hoferben erben soll. Für den restlichen Nachlass des verstorbenen Hoferben gelten jedoch die allgemeinen Regeln.


Fazit und Ihr nächster Schritt

Wie Sie sehen, kann das Erbrecht, insbesondere in Konstellationen des „Erbe-Erbens“, sehr komplex sein. Fristen, Kenntnisstände und die Rechte von Gläubigern spielen eine entscheidende Rolle. Um Fehler zu vermeiden und Ihre Rechte optimal zu wahren, ist es unerlässlich, sich frühzeitig rechtlich beraten zu lassen.

Wenn Sie Fragen zu einer Erbschaft haben oder Unterstützung bei der Abwicklung benötigen, stehen wir Ihnen bei RA und Notar Krau gerne zur Seite. Kontaktieren Sie uns für eine persönliche Beratung.

Mit freundlichen Grüßen,

Ihr RA und Notar Krau

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