§ 1953 BGB Wirkung der Ausschlagung – Sonderfälle
Eine Erbschaft ausschlagen – Was passiert wirklich, wenn Sie „Nein“ sagen?
Stellen Sie sich vor, Sie erhalten die Nachricht, dass Sie geerbt haben. Eine tolle Sache, denken Sie vielleicht. Aber manchmal kann eine Erbschaft auch Lasten mit sich bringen oder einfach nicht in Ihre Lebensplanung passen. In solchen Fällen haben Sie die Möglichkeit, die Erbschaft „auszuschlagen“. Doch was genau bedeutet das und welche weitreichenden Folgen hat Ihre Entscheidung?
Als Rechtsanwalt und Notar Krau möchte ich Ihnen heute einen Einblick in die spannende Welt der Erbausschlagung geben und komplexe rechtliche Zusammenhänge verständlich erklären.
Wenn Sie eine Erbschaft ausschlagen, ist das so, als hätten Sie die Erbschaft nie angenommen. Das Gesetz tut so, als wäre die Erbschaft Ihnen niemals zugefallen. Es ist, als würde ein Reset-Knopf gedrückt, und die Zeit wird zurückgedreht.
Doch an wen geht die Erbschaft dann? Ganz einfach: Sie fällt der Person zu, die an Ihrer Stelle Erbe geworden wäre, wenn Sie zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers nicht mehr gelebt hätten. Das klingt kompliziert, ist aber logisch: Das Erbe sucht sich einen neuen Empfänger in der Reihenfolge, die das Gesetz oder ein Testament vorgibt.
Das Nachlassgericht – das ist die Behörde, die sich um Erbschaftsangelegenheiten kümmert – informiert in der Regel die Person, die nun Erbe geworden ist. Und keine Sorge: Wenn Sie ein berechtigtes Interesse haben, können Sie die Ausschlagungserklärung einsehen.
Manchmal ist im Testament eine Vor- und Nacherbschaft vorgesehen. Das bedeutet: Zuerst erbt Person A (der Vorerbe), und zu einem späteren Zeitpunkt – oft nach dem Tod von Person A – geht das Erbe an Person B (den Nacherben) über.
Wichtig zu wissen: Wenn Sie eine Erbschaft ausschlagen, heißt das nicht automatisch, dass Sie auch auf Ihren Pflichtteil verzichten. Der Pflichtteil ist ein gesetzlich garantierter Mindestanspruch für nahe Angehörige, den man auch dann fordern kann, wenn man enterbt wurde oder die Erbschaft ausschlägt. Wenn Sie also ausschlagen, um beispielsweise den Pflichtteil zu erhalten, ist das prinzipiell möglich und dieser Anspruch bleibt bestehen.
Für die Erbausschlagung gibt es eine Frist, die Sie unbedingt einhalten müssen: sechs Wochen. Diese Frist beginnt, sobald Sie erfahren, dass Sie Erbe geworden sind und warum. Das Nachlassgericht wird Sie in der Regel darüber informieren.
Angenommen, im Testament wurde eine Testamentsvollstreckung angeordnet (jemand verwaltet den Nachlass) oder es gibt Vermächtnisse (bestimmte Gegenstände oder Geldbeträge, die an Dritte gehen sollen). Diese bleiben in der Regel bestehen, auch wenn Sie die Erbschaft ausschlagen. Sie treffen dann denjenigen, der an Ihre Stelle als Erbe tritt.
Haben Sie zusätzlich zur Erbschaft ein Vermächtnis erhalten, erstreckt sich die Ausschlagung der Erbschaft nicht automatisch auf das Vermächtnis. Sie müssten das Vermächtnis gesondert ausschlagen.
Manchmal stellt sich nach der Ausschlagung heraus, dass man sich geirrt hat. Vielleicht über die Rechtsfolgen oder die Person, die nun erbt. Ob ein solcher Irrtum es Ihnen ermöglicht, die Ausschlagung rückgängig zu machen, ist eine komplizierte juristische Frage.
Das Wichtigste ist: Die Ausschlagung führt in erster Linie dazu, dass Sie endgültig Ihre Erbenstellung verlieren. Alle weiteren Folgen, wie das Erbe dann jemand anderem zufällt, sind mittelbare Folgen. Ein Irrtum über diese mittelbaren Folgen führt in den meisten Fällen nicht dazu, dass Sie die Ausschlagung erfolgreich anfechten können.
Mein Rat als Ihr Rechtsanwalt und Notar Krau: Eine Erbausschlagung ist eine weitreichende Entscheidung. Klären Sie im Vorfeld genau ab, welche Konsequenzen sie für Sie und andere Beteiligte hat. Eine umfassende Beratung ist hier Gold wert, um unerwünschte Überraschungen zu vermeiden.
Haben Sie weitere Fragen zur Erbausschlagung oder anderen erbrechtlichen Themen? Zögern Sie nicht, mich zu kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen,
Ihr RA und Notar Krau