§ 1954 BGB Die Anfechtungsfrist bei Annahme oder Ausschlagung

Juni 8, 2025

§ 1954 BGB Die Anfechtungsfrist bei Annahme oder Ausschlagung

Erbschaft annehmen oder ausschlagen: Eine wichtige Entscheidung mit Folgen

Stellen Sie sich vor, Sie erhalten eine Erbschaft. Das kann ein Segen, aber manchmal auch eine Last sein, besonders wenn Schulden oder andere unerwünschte Verpflichtungen damit verbunden sind. Das Gesetz gibt Ihnen die Möglichkeit, eine Erbschaft entweder anzunehmen oder auszuschlagen. Beide Entscheidungen sind bindend – zumindest auf den ersten Blick. Was aber, wenn Sie sich im Nachhinein irren oder unter Druck gesetzt wurden? Hier kommt die Anfechtung ins Spiel.


Was bedeutet „Anfechtung“ im Erbrecht?

Vereinfacht ausgedrückt: Eine Anfechtung ist Ihr Recht, eine bereits getroffene Entscheidung – in diesem Fall die Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft – rückgängig zu machen. Das ist wie ein „Rettungsanker“, wenn sich herausstellt, dass Ihre ursprüngliche Entscheidung auf falschen Annahmen beruhte oder Sie unfreiwillig gehandelt haben.


Wann kann ich eine Erbschaftsentscheidung anfechten?

Sie können Ihre Annahme oder Ausschlagung anfechten, wenn ein Anfechtungsgrund vorliegt. Die häufigsten Gründe sind:

  • Irrtum: Sie haben sich über etwas Wichtiges geirrt. Das kann ein Irrtum über den Inhalt Ihrer Erklärung sein (Sie wollten etwas anderes erklären, als Sie gesagt haben), ein Fehler beim Erklären (Sie haben sich verschrieben oder versprochen) oder ein Irrtum über wichtige Eigenschaften einer Person oder Sache, die mit der Erbschaft zusammenhängt. Ein Beispiel wäre, wenn Sie die Erbschaft annehmen, weil Sie denken, ein wertvolles Grundstück gehört dazu, und sich später herausstellt, dass es nur ein verwahrlostes Gebäude ist.
  • Täuschung: Jemand hat Sie absichtlich getäuscht, um Sie zur Annahme oder Ausschlagung zu bewegen.
  • Drohung: Sie wurden bedroht oder unter Zwang gesetzt, die Erbschaft anzunehmen oder auszuschlagen.

Wichtig: Ein „Motivirrtum“, also ein Irrtum über Ihre Beweggründe oder die allgemeine Wertentwicklung der Erbschaft, reicht in der Regel nicht aus, um eine Anfechtung zu begründen.


Die Fristen: Wie lange habe ich Zeit für die Anfechtung?

Hier wird es konkret, denn die Zeit spielt eine wichtige Rolle:

  • Regelfrist: Sechs Wochen. Sobald Sie von dem Anfechtungsgrund erfahren (zum Beispiel, dass Sie getäuscht wurden), haben Sie sechs Wochen Zeit, die Anfechtung zu erklären.
  • Sonderfall Drohung: Wenn Sie unter Drohung gehandelt haben, beginnt die Sechs-Wochen-Frist erst dann, wenn der Zwang aufhört.
  • Auslandsbezug: Sechs Monate. Befand sich der Erblasser zuletzt im Ausland oder halten Sie sich selbst bei Beginn der Frist im Ausland auf, verlängert sich die Frist auf sechs Monate.
  • Absolute Höchstgrenze: 30 Jahre. Egal, was passiert ist: Eine Anfechtung ist spätestens 30 Jahre nach der Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft ausgeschlossen. Dies schafft Rechtssicherheit für alle Beteiligten.

§ 1954 BGB Die Anfechtungsfrist bei Annahme oder Ausschlagung


Warum diese Regeln? Der Sinn und Zweck des Gesetzes

Sie fragen sich vielleicht, warum das Gesetz so detaillierte Regeln aufstellt. Der Grund ist ein Gleichgewicht zwischen verschiedenen Interessen:

  • Schutz des Erben: Es soll sichergestellt werden, dass Sie als Erbe keine Nachteile erleiden, wenn Sie durch Täuschung, Drohung oder einen wesentlichen Irrtum eine falsche Entscheidung getroffen haben.
  • Rechtssicherheit: Gleichzeitig soll aber auch möglichst schnell Klarheit über die Erbfolge herrschen. Niemand soll jahrelang im Ungewissen sein, ob eine Erbschaftsentscheidung noch angefochten werden kann. Die vergleichsweise kurzen Fristen dienen genau diesem Zweck.

Wie läuft eine Anfechtung ab?

Die Anfechtung muss in der Regel schriftlich erfolgen und dem zuständigen Nachlassgericht zugehen. Es ist ratsam, sich in einem solchen Fall an einen erfahrenen Rechtsanwalt oder Notar zu wenden.


Ich hoffe, diese Erklärung hat Ihnen einen guten Einblick in die Anfechtungsmöglichkeiten im Erbrecht gegeben. Das Erbrecht ist komplex, und es ist mein Anliegen als Rechtsanwalt und Notar Krau, Ihnen diese Themen verständlich und greifbar zu machen.

Wenn Sie weitere Fragen haben oder eine persönliche Beratung wünschen, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Ihr RA und Notar Krau

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