§ 1954 BGB – Die Berechnung der Anfechtungsfrist
Erbschaft anfechten – wann und wie lange?
Stellen Sie sich vor, Sie erben – und dann stellt sich heraus, dass doch nicht alles so ist, wie Sie dachten. Vielleicht haben Sie sich geirrt, wurden getäuscht oder sogar bedroht. In solchen Fällen kann es sein, dass Sie die Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft anfechten möchten. Aber wie lange haben Sie dafür Zeit und was müssen Sie beachten? Als Ihr Rechtsanwalt und Notar möchte ich, Krau, Ihnen hier einen verständlichen Überblick geben.
Im Allgemeinen haben Sie sechs Wochen Zeit, um die Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft anzufechten. Diese Frist gilt, egal ob Sie sich geirrt haben, getäuscht wurden oder unter Drohung gehandelt haben.
Diese sechs Wochen sind bewusst gewählt: Sie sollen Ihnen genug Zeit geben, um in Ruhe über alles nachzudenken und sich zu entscheiden. Gleichzeitig soll aber auch schnell Klarheit über die Erbschaft geschaffen werden, damit nicht über lange Zeit Unsicherheit herrscht.
Wichtig zu wissen: Diese Frist ist eine sogenannte „Ausschlussfrist“. Das bedeutet, sie kann nicht einfach verlängert werden. Wenn Sie die Frist verpassen, ist es in der Regel sehr schwierig, Ihre Anfechtung doch noch durchzusetzen.
Es gibt Ausnahmen, in denen die Frist auf sechs Monate verlängert wird:
Hier soll sichergestellt werden, dass Sie auch bei internationalen Bezügen genügend Zeit haben, sich um alles zu kümmern.
Der Startschuss für Ihre Anfechtungsfrist ist entscheidend. Hier kommt es darauf an, warum Sie die Erbschaft anfechten wollen:
Die Frist beginnt erst, wenn die Zwangslage, also die Bedrohung, endet. Das wird aus Ihrer persönlichen Sicht beurteilt.
Die Frist beginnt, sobald Sie sicher wissen, was der Grund für Ihre Anfechtung ist. Es reicht nicht, dass Sie es hätten wissen können oder vermuten. Sie müssen eine klare und sichere Vorstellung davon haben, was Sie zur Anfechtung berechtigt.
Ein Beispiel: Sie erfahren von einer hohen Forderung gegen den Nachlass. Die Frist beginnt nicht schon, wenn der Gläubiger Ihnen die Forderung mitteilt. Sie beginnt erst, wenn Sie wissen, dass diese Forderung auch tatsächlich durchsetzbar ist – also zum Beispiel, wenn Sie nicht durch Einreden wie Verjährung geschützt sind.
Es ist auch unerheblich, ob Sie selbst bereits wussten, dass Sie überhaupt ein Anfechtungsrecht haben. Entscheidend ist die Kenntnis des Anfechtungsgrundes.
Es gibt eine absolute Höchstgrenze: Eine Anfechtung ist spätestens 30 Jahre nach der Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft möglich. Diese sehr lange Frist soll sicherstellen, dass auch nach sehr langer Zeit noch eine Korrektur möglich ist, auch wenn die ursprüngliche sechswöchige oder sechsmonatige Frist schon abgelaufen ist. Diese 30-Jahres-Frist läuft unabhängig davon, ob Sie von einem Anfechtungsgrund wissen oder nicht und kann nicht verlängert werden.
Wenn es darum geht, ob eine Anfechtung wirksam ist, gibt es klare Regeln, wer was beweisen muss:
Auch in gerichtlichen Verfahren wird diese Beweislastverteilung angewendet. Das Nachlassgericht prüft von sich aus, ob die Fristen eingehalten wurden.
Ich hoffe, dieser Überblick hat Ihnen geholfen, das Thema der Erbschaftsanfechtung besser zu verstehen. Wenn Sie Fragen haben oder eine Anfechtung in Erwägung ziehen, stehe ich Ihnen als Ihr Rechtsanwalt und Notar Krau jederzeit gerne zur Verfügung, um Sie persönlich zu beraten und Ihre Interessen zu vertreten.