§ 1955 BGB Inhalt der Anfechtungserklärung

Juni 8, 2025

§ 1955 BGB Inhalt der Anfechtungserklärung

Liebe Leserin, lieber Leser,

im Erbrecht gibt es viele Fallstricke, die Laien vor große Herausforderungen stellen können. Eine davon ist die sogenannte Anfechtung einer Erbschaftsannahme oder -ausschlagung. Was sich kompliziert anhört, ist im Grunde der Versuch, eine bereits getroffene Entscheidung bezüglich einer Erbschaft rückgängig zu machen. Als Rechtsanwalt und Notar Krau ist es mir ein Anliegen, Ihnen dieses Thema näherzubringen.


Was bedeutet „Anfechtung“ im Erbrecht?

Stellen Sie sich vor, Sie haben eine Erbschaft angenommen, stellen aber später fest, dass diese voller Schulden steckt. Oder Sie haben eine Erbschaft ausgeschlagen, weil Sie dachten, sie sei wertlos, nur um dann herauszufinden, dass ein großer Schatz darauf wartet. In solchen Fällen kann die Anfechtung ein Rettungsanker sein. Sie ermöglicht es Ihnen, Ihre ursprüngliche Entscheidung zu korrigieren.

Das Gesetz verlangt hierfür keine magischen Worte wie „Ich fechte an!“. Es reicht völlig aus, wenn aus Ihrer Erklärung klar hervorgeht, dass Sie die Erbschaft doch haben wollen, obwohl Sie sie ausgeschlagen haben, oder sie loswerden möchten, obwohl Sie sie angenommen haben. Selbst wenn Sie Ihre Erklärung ursprünglich „Ausschlagung“ oder „Annahme“ genannt haben, kann sie im Nachhinein als Anfechtung verstanden werden, wenn Ihr Wille deutlich ist. Das gilt auch, wenn die Frist für die Ausschlagung eigentlich schon abgelaufen war.


Muss ich den Grund für die Anfechtung sofort nennen?

Nein, das müssen Sie nicht! Auch wenn es oft anders angenommen wird: Sie brauchen keinen speziellen Grund in Ihrer Anfechtungserklärung nennen oder gar andeuten. Das Nachlassgericht, das für solche Angelegenheiten zuständig ist, hat sogar die Aufgabe, Ihren wahren Willen von sich aus zu erforschen. Das bedeutet, das Gericht darf alle vorhandenen Unterlagen und Erklärungen berücksichtigen, um zu verstehen, was Sie wirklich erreichen wollen.

Allerdings gibt es eine wichtige Einschränkung: Das Gericht wird nicht aktiv nach Gründen forschen, die Sie selbst nicht vorgebracht haben. Wenn Sie also später weitere Gründe entdecken, die Ihre Anfechtung stützen, können Sie diese dem Gericht mitteilen. Solche zusätzlichen Erläuterungen sind keine neue Anfechtung, sondern dienen der Klarstellung Ihrer ursprünglichen Erklärung. Nur wenn Sie völlig neue, thematisch unzusammenhängende Gründe anführen, könnte dies als eine neue Anfechtungserklärung gewertet werden, deren Frist dann neu beginnt.

§ 1955 BGB Inhalt der Anfechtungserklärung


Eine wichtige Klarstellung für die Praxis

Machen Sie sich keine Sorgen, wenn Sie nicht sofort alle Gründe für Ihre Anfechtung parat haben. Wichtig ist, dass Sie Ihre Anfechtungserklärung abgeben. Dadurch ist für alle Beteiligten klar, dass die Erbangelegenheit noch nicht endgültig geklärt ist. Die genaue Prüfung, ob Ihre Anfechtung berechtigt ist, findet oft erst viel später statt, beispielsweise wenn es um die Erteilung eines Erbscheins geht.

Es ist sogar die Aufgabe des Nachlassgerichts, alle relevanten Umstände zu ermitteln. Sie als Beteiligter haben dabei eine Mitwirkungspflicht, das heißt, Sie sollten das Gericht unterstützen, indem Sie alle Ihnen bekannten Fakten offenlegen.


Was ist mit Bedingungen oder Befristungen?

Ihre Anfechtungserklärung darf nicht an Bedingungen geknüpft oder befristet sein. Das bedeutet, Sie können nicht sagen: „Ich fechte die Annahme an, WENN ich den Lottogewinn bekomme“ oder „Ich fechte die Ausschlagung an, BIS zum nächsten Jahr“. Eine Anfechtung muss eine klare, endgültige Entscheidung sein. Dieser Grundsatz ergibt sich schon aus den Regeln für die Annahme und Ausschlagung einer Erbschaft, die ebenfalls unbedingt und unbefristet sein müssen.

Eine Ausnahme gibt es, wenn Sie die Annahme der Erbschaft nur auf einen bestimmten Grund der Berufung (z.B. aufgrund eines Testaments oder der gesetzlichen Erbfolge) beschränken wollen. In diesem Fall müssen Sie dies aber ausdrücklich und unmissverständlich klarstellen.


Ich hoffe, dieser Einblick in das Thema Anfechtung hat Ihnen geholfen, ein besseres Verständnis für diese komplexe Materie zu entwickeln. Sollten Sie Fragen haben oder Unterstützung in einer erbrechtlichen Angelegenheit benötigen, stehe ich Ihnen gerne zur Seite.

Mit freundlichen Grüßen,

RA und Notar Krau

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