§ 1956 BGB Anfechtung der Fristversäumung – Anfechtungsgründe
Sie wurden als Erbe eingesetzt und fragen sich, was passiert, wenn Sie das Erbe nicht annehmen wollen, aber die Frist zur Ausschlagung verpasst haben? Als Rechtsanwalt und Notar Krau beleuchte ich für Sie, unter welchen Umständen Sie die Versäumung der Ausschlagungsfrist auch nachträglich noch anfechten können.
Im deutschen Recht gibt es die Möglichkeit, eine Erklärung oder Handlung nachträglich „anzufechten“, wenn sie unter bestimmten Umständen zustande gekommen ist. Stellen Sie sich vor, Sie haben eine Entscheidung getroffen, die Sie später bereuen, weil sie auf falschen Annahmen beruhte oder Sie dazu gedrängt wurden. Die Anfechtung ist quasi ein „Rückgängigmachen“ dieser Entscheidung. Das ist besonders wichtig, wenn es um ein Erbe geht, denn mit einem Erbe übernehmen Sie nicht nur Vermögen, sondern auch mögliche Schulden.
Manchmal kommt es vor, dass Menschen durch arglistige Täuschung (jemand hat Sie bewusst in die Irre geführt) oder Drohung (jemand hat Sie unter Druck gesetzt) daran gehindert werden, ein Erbe fristgerecht auszuschlagen. Das kann zum Beispiel ein Gläubiger sein, der nicht möchte, dass Sie das Erbe ausschlagen, um an Ihr Vermögen zu kommen.
Auch wenn Sie durch körperliche Gewalt gehindert wurden, das Erbe auszuschlagen, können Sie die Annahme des Erbes anfechten. Es muss dabei nicht einmal so sein, dass Sie die Frist bewusst verstreichen ließen. Manchmal wissen die Betroffenen schlichtweg nichts von der Frist, weil sie getäuscht wurden. In solchen Fällen ermöglicht das Gesetz, diese unfreiwillige Erbschaft doch noch rückgängig zu machen.
Vielleicht gab es keine Täuschung oder Drohung, aber Sie haben sich einfach geirrt? Auch das kann ein Grund für eine Anfechtung sein, zum Beispiel wenn Sie dachten, Sie hätten das Erbe bereits wirksam ausgeschlagen, oder wenn Sie die Frist falsch berechnet haben.
Ein Irrtum kann verschiedene Formen annehmen:
Es ist wichtig zu wissen, dass es bei einem Irrtum nicht darauf ankommt, ob Sie die Frist bewusst verstreichen ließen. Auch wenn Sie keine Kenntnis von der Frist hatten, kann eine Anfechtung in Betracht kommen.
Vielleicht werden Sie von einem gesetzlichen Vertreter (z.B. ein Betreuer) unterstützt. Dessen Rechtskenntnisse werden Ihnen nicht automatisch zugerechnet. Das bedeutet: Auch wenn Ihr Betreuer die Frist oder die rechtlichen Zusammenhänge kannte, Sie selbst aber nicht, kann eine Anfechtung trotzdem möglich sein. Es geht darum, ob Sie persönlich sich geirrt haben.
Hier sind einige Situationen, die häufig zu einer Anfechtung führen können:
Die Anfechtung der Versäumung der Ausschlagungsfrist ist ein komplexes Thema. Wenn Sie unsicher sind, ob Sie ein Erbe ausschlagen sollen oder ob eine Fristversäumnis anfechtbar ist, zögern Sie nicht, sich rechtlich beraten zu lassen. Gerne stehe ich, Rechtsanwalt und Notar Krau, Ihnen hierbei mit meiner Expertise zur Seite, um Ihre individuelle Situation zu prüfen und die besten Schritte für Sie einzulegen.