§ 1956 BGB Anfechtung der Fristversäumung – Anfechtungsgründe

Juni 8, 2025

§ 1956 BGB Anfechtung der Fristversäumung – Anfechtungsgründe

Sie wurden als Erbe eingesetzt und fragen sich, was passiert, wenn Sie das Erbe nicht annehmen wollen, aber die Frist zur Ausschlagung verpasst haben? Als Rechtsanwalt und Notar Krau beleuchte ich für Sie, unter welchen Umständen Sie die Versäumung der Ausschlagungsfrist auch nachträglich noch anfechten können.


Was bedeutet „Anfechtung“?

Im deutschen Recht gibt es die Möglichkeit, eine Erklärung oder Handlung nachträglich „anzufechten“, wenn sie unter bestimmten Umständen zustande gekommen ist. Stellen Sie sich vor, Sie haben eine Entscheidung getroffen, die Sie später bereuen, weil sie auf falschen Annahmen beruhte oder Sie dazu gedrängt wurden. Die Anfechtung ist quasi ein „Rückgängigmachen“ dieser Entscheidung. Das ist besonders wichtig, wenn es um ein Erbe geht, denn mit einem Erbe übernehmen Sie nicht nur Vermögen, sondern auch mögliche Schulden.


Anfechtung wegen Täuschung oder Drohung: Wenn jemand Sie beeinflusst hat

Manchmal kommt es vor, dass Menschen durch arglistige Täuschung (jemand hat Sie bewusst in die Irre geführt) oder Drohung (jemand hat Sie unter Druck gesetzt) daran gehindert werden, ein Erbe fristgerecht auszuschlagen. Das kann zum Beispiel ein Gläubiger sein, der nicht möchte, dass Sie das Erbe ausschlagen, um an Ihr Vermögen zu kommen.

Auch wenn Sie durch körperliche Gewalt gehindert wurden, das Erbe auszuschlagen, können Sie die Annahme des Erbes anfechten. Es muss dabei nicht einmal so sein, dass Sie die Frist bewusst verstreichen ließen. Manchmal wissen die Betroffenen schlichtweg nichts von der Frist, weil sie getäuscht wurden. In solchen Fällen ermöglicht das Gesetz, diese unfreiwillige Erbschaft doch noch rückgängig zu machen.


Anfechtung wegen Irrtums: Wenn Sie sich geirrt haben

Vielleicht gab es keine Täuschung oder Drohung, aber Sie haben sich einfach geirrt? Auch das kann ein Grund für eine Anfechtung sein, zum Beispiel wenn Sie dachten, Sie hätten das Erbe bereits wirksam ausgeschlagen, oder wenn Sie die Frist falsch berechnet haben.

Ein Irrtum kann verschiedene Formen annehmen:

  • Sie kannten die Frist gar nicht: Sie wussten nichts davon, dass Sie ein Erbe innerhalb einer bestimmten Zeit ausschlagen müssen.
  • Sie irrten sich über den Fristbeginn oder das Fristende: Sie kannten zwar die Frist, aber haben den Anfang oder das Ende falsch eingeschätzt (z.B. dachten Sie, die Frist beginne erst nach Erteilung des Erbscheins).
  • Sie kannten die rechtlichen Folgen nicht: Sie wussten nicht, was passiert, wenn Sie die Frist verstreichen lassen (z.B. dass die Erbschaft dann als angenommen gilt).
  • Sie dachten, Sie hätten schon wirksam ausgeschlagen: Vielleicht haben Sie eine Ausschlagungserklärung abgegeben, die aber aus formalen Gründen unwirksam war (z.B. weil sie nicht notariell beurkundet war oder an das falsche Gericht ging).

Es ist wichtig zu wissen, dass es bei einem Irrtum nicht darauf ankommt, ob Sie die Frist bewusst verstreichen ließen. Auch wenn Sie keine Kenntnis von der Frist hatten, kann eine Anfechtung in Betracht kommen.

§ 1956 BGB Anfechtung der Fristversäumung – Anfechtungsgründe


Was ist, wenn jemand anders meine rechtlichen Angelegenheiten regelt?

Vielleicht werden Sie von einem gesetzlichen Vertreter (z.B. ein Betreuer) unterstützt. Dessen Rechtskenntnisse werden Ihnen nicht automatisch zugerechnet. Das bedeutet: Auch wenn Ihr Betreuer die Frist oder die rechtlichen Zusammenhänge kannte, Sie selbst aber nicht, kann eine Anfechtung trotzdem möglich sein. Es geht darum, ob Sie persönlich sich geirrt haben.


Typische Beispiele aus der Praxis

Hier sind einige Situationen, die häufig zu einer Anfechtung führen können:

  • Sie wussten nicht, dass es überhaupt eine Frist gibt, um ein Erbe auszuschlagen.
  • Sie dachten, Sie müssten ein Erbe ohne Vermögen nicht ausschlagen, und haben deshalb die Frist ignoriert.
  • Sie haben die Frist zwar gekannt, aber den Beginn falsch berechnet (z.B. weil Sie dachten, die Frist beginne erst nach Erteilung des Erbscheins).
  • Sie wussten nicht, dass die Fristversäumnis automatisch dazu führt, dass Sie das Erbe annehmen.
  • Sie glaubten, Sie hätten das Erbe bereits durch eine frühere Handlung wirksam ausgeschlagen, was aber rechtlich nicht der Fall war.
  • Sie haben eine unwirksame Teilausschlagung vorgenommen (man kann ein Erbe nicht nur teilweise ausschlagen) oder eine Ausschlagung unter Bedingungen erklärt, die nicht zulässig waren.
  • Sie wussten nicht, dass die Ausschlagung der Genehmigung durch ein Familiengericht oder Betreuungsgericht bedurfte.
  • Sie haben die Ausschlagung an das falsche Gericht geschickt oder angenommen, Ihr Notar würde die Erklärung automatisch weiterleiten.

Wichtiger Hinweis

Die Anfechtung der Versäumung der Ausschlagungsfrist ist ein komplexes Thema. Wenn Sie unsicher sind, ob Sie ein Erbe ausschlagen sollen oder ob eine Fristversäumnis anfechtbar ist, zögern Sie nicht, sich rechtlich beraten zu lassen. Gerne stehe ich, Rechtsanwalt und Notar Krau, Ihnen hierbei mit meiner Expertise zur Seite, um Ihre individuelle Situation zu prüfen und die besten Schritte für Sie einzulegen.

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