§ 1957 BGB Wirkung der Anfechtung – hier: Die Anfechtung der Anfechtung

Juni 8, 2025

§ 1957 BGB Wirkung der Anfechtung – hier: Die Anfechtung der Anfechtung

Der „Rückzieher vom Rückzieher“ – Was passiert, wenn Sie Ihre Entscheidung im Erbfall ändern?

Stellen Sie sich vor, Sie treffen eine wichtige Entscheidung und möchten diese später doch wieder rückgängig machen. Im Erbrecht kann das vorkommen, zum Beispiel, wenn Sie eine Erbschaft zunächst annehmen oder ausschlagen und diese Entscheidung später bereuen. Was viele nicht wissen: Selbst ein solcher „Rückzieher“ – juristisch Anfechtung genannt – kann unter bestimmten Umständen wiederum rückgängig gemacht werden. Wir nennen das den „Rückzieher vom Rückzieher“ oder die Anfechtung der Anfechtung.

Als Rechtsanwalt und Notar Krau erkläre ich Ihnen in diesem Beitrag, wie das funktioniert und worauf Sie dabei achten müssen.


Wenn die erste Anfechtung ein Missverständnis war: Was sind die Gründe für einen „Rückzieher vom Rückzieher“?

Einmal angefochten, bleibt eine Erklärung (z.B. die Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft) in der Regel unwiderruflich beim Nachlassgericht. Doch auch eine solche Anfechtung kann angefochten werden. Das klingt kompliziert, ist es aber nicht, wenn Sie sich vorstellen, dass Sie sich bei der Anfechtung selbst geirrt haben.

Sie können einen „Rückzieher vom Rückzieher“ einlegen, wenn Sie sich bei Ihrer ursprünglichen Anfechtung zum Beispiel über den Inhalt oder die Folgen geirrt haben. Ein klassisches Beispiel: Sie wollten sich mit Ihrer Anfechtung nur von der ursprünglichen Erklärung lösen, aber nicht, dass dadurch automatisch eine andere Rechtsfolge eintritt, die Sie gar nicht wollten. Wenn Sie also zum Zeitpunkt der Anfechtung dachten: „Ich will einfach nur die Annahme der Erbschaft rückgängig machen, aber nicht, dass dadurch die Erbschaft automatisch als ausgeschlagen gilt“, dann war das ein Irrtum über die tatsächliche Bedeutung Ihrer Erklärung. Dieser Irrtum kann es Ihnen ermöglichen, Ihre Anfechtung anzufechten.


So geht der „Rückzieher vom Rückzieher“: Die richtige Form und Zuständigkeit

Ein „Rückzieher vom Rückzieher“ ist kein formloser Vorgang. Genau wie die erste Anfechtung muss auch diese Erklärung in einer bestimmten Form erfolgen. Ein einfacher Brief vom Anwalt reicht hier nicht aus. Sie müssen Ihre Erklärung entweder persönlich beim Nachlassgericht zu Protokoll geben oder notariell beglaubigen lassen. Das Nachlassgericht ist in diesem Fall Ihr Ansprechpartner. Es ist die Behörde, die für erbrechtliche Angelegenheiten zuständig ist und somit auch für die Entgegennahme solcher Erklärungen.

Neu ist seit einiger Zeit, dass die Anfechtung Ihrer Anfechtung nicht nur beim Nachlassgericht Ihres letzten Wohnsitzes abgegeben werden kann, sondern auch bei dem Nachlassgericht, in dessen Bezirk Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Das macht es für viele einfacher und flexibler. Die Originaldokumente werden dann vom empfangenden Gericht an das eigentlich zuständige Nachlassgericht weitergeleitet.


Die Zeit spielt eine Rolle: Wann ist ein „Rückzieher vom Rückzieher“ noch möglich?

Für den „Rückzieher vom Rückzieher“ gibt es ebenfalls Fristen, die Sie unbedingt beachten müssen. Es ist wichtig, dass Sie Ihre Anfechtung der Anfechtung ohne schuldhaftes Zögern erklären, sobald Sie von Ihrem Irrtum erfahren haben. Das bedeutet: Sie sollten nicht unnötig lange warten. Wenn Sie beispielsweise innerhalb einer Woche nach Kenntnis des Irrtums Rechtsrat einholen, ist das in Ordnung. Wenn Sie dann aber weitere zwei Wochen warten, bis Sie die formgerechte Erklärung abgeben, könnte das schon als zu langes Zögern angesehen werden.

Es gibt jedoch eine absolute Obergrenze: Die Anfechtung der Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit dem Zeitpunkt der ursprünglichen Anfechtung zehn Jahre vergangen sind. Es ist also entscheidend, schnell zu handeln, wenn Sie Ihren Irrtum bemerken.

§ 1957 BGB Wirkung der Anfechtung – hier: Die Anfechtung der Anfechtung


Was passiert nach dem „Rückzieher vom Rückzieher“? Die Folgen

Wenn Ihre Anfechtung der Anfechtung erfolgreich ist, wird die ursprüngliche Anfechtungserklärung – also Ihr erster „Rückzieher“ – rückwirkend nichtig. Das bedeutet, sie wird so behandelt, als hätte es sie nie gegeben. Die Erklärung, die Sie ursprünglich angefochten haben (z.B. die Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft), lebt dann wieder auf.

Das Nachlassgericht ist in solchen Fällen verpflichtet, bestimmte Personen über diese Entwicklung zu informieren. Zum Beispiel muss es denjenigen, der als Nächstes erbberechtigt wäre, darüber in Kenntnis setzen, wenn Sie Ihre Annahme der Erbschaft erst angefochten und diese Anfechtung nun wiederum angefochten haben.

Und falls Sie sich fragen: Ja, es ist theoretisch sogar möglich, einen „Rückzieher vom Rückzieher vom Rückzieher“ einzulegen – aber das wird dann wirklich komplex! Für solche speziellen Fälle, und um rechtliche Nachteile zu vermeiden, empfehle ich Ihnen immer, sich frühzeitig rechtlich beraten zu lassen.


Mit freundlichen Grüßen,

Ihr RA und Notar Krau

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