§ 1957 BGB Wirkung und Mitteilung der Anfechtung
Erbschaft ausschlagen oder doch annehmen? Wenn sich die Meinung ändert
Stellen Sie sich vor, Sie schlagen eine Erbschaft aus, weil Sie sie nicht wollen – und kurze Zeit später bereuen Sie diesen Schritt. Oder Sie haben die Erbschaft angenommen, merken aber, dass dies doch nicht die richtige Entscheidung war. Das ist menschlich, und zum Glück gibt es auch im Erbrecht die Möglichkeit, solche Entscheidungen rückgängig zu machen. Man spricht hier von der Anfechtung.
Ich, Rechtsanwalt und Notar Krau, erkläre Ihnen in diesem Beitrag, was es mit der Anfechtung auf sich hat und welche Rolle dabei das Nachlassgericht spielt.
Haben Sie eine Erbschaft ausgeschlagen und möchten diese Entscheidung später widerrufen, können Sie die Ausschlagung anfechten. Das bedeutet: Ihre ursprüngliche Ausschlagung wird quasi rückgängig gemacht, und es wird so getan, als hätten Sie die Erbschaft nie ausgeschlagen. Sie gelten dann automatisch als Erbe.
Das hat natürlich auch Auswirkungen auf andere Personen: Wenn Sie die Erbschaft ausgeschlagen hatten, ist die Erbschaft vielleicht an den Nächstberufenen übergegangen – also an die Person, die nach Ihnen in der Erbfolge gestanden hätte. Durch Ihre Anfechtung fällt dieser Person ihre Erbenstellung wieder weg. Damit das fair zugeht und der Nächstberufene nicht plötzlich aus allen Wolken fällt, muss das Nachlassgericht ihn darüber informieren.
Warum die Information so wichtig ist:
Für die Benachrichtigung ist das Nachlassgericht zuständig, genauer gesagt, der Rechtspfleger dort. Es ist eine „Soll-Bestimmung“, was bedeutet, dass die Benachrichtigung normalerweise erfolgen soll, aber in Ausnahmefällen auch entfallen kann. Zum Beispiel, wenn der Nächstberufene bereits Bescheid weiß oder es zu aufwendig wäre, ihn ausfindig zu machen.
Hat das Gericht aber bereits eine erste Mitteilung über Ihre Ausschlagung verschickt, dann ist es auch verpflichtet, über die Anfechtung zu informieren. Kommt das Gericht dieser Pflicht nicht nach, kann das sogar zu Amtshaftungsansprüchen führen. Das zeigt, wie wichtig diese Information für alle Beteiligten ist.
Die Mitteilung geht an all diejenigen, die durch Ihre ursprüngliche Ausschlagung Erbe geworden wären. Das Gericht ermittelt diese Personen von sich aus. Es werden sogar diejenigen informiert, die aufgrund Ihrer ursprünglichen Ausschlagung selbst die Erbschaft ausgeschlagen haben. So können sich alle auf die neue Situation einstellen.
Ähnlich verhält es sich, wenn Sie die Erbschaft zunächst angenommen haben und diese Annahme nun anfechten möchten. In diesem Fall führt die Anfechtung dazu, dass die Erbschaft als ausgeschlagen gilt. Auch hier muss das Nachlassgericht den Nächstberufenen informieren, damit dieser seine Rechte wahrnehmen kann. Wichtig ist: Die Frist für den Nächstberufenen, die Erbschaft selbst auszuschlagen, beginnt erst mit dieser Mitteilung.
Das Nachlassgericht ist in diesem Prozess der Vermittler und Informationsgeber. Es trifft jedoch keine eigene Entscheidung darüber, ob Ihre Anfechtung wirksam ist oder nicht. Seine Aufgabe ist es lediglich, die Mitteilungspflichten zu erfüllen.
Die gute Nachricht: Für die reine Mitteilung der Anfechtung fallen keine Gebühren an. Es ist ein kostenloser Service des Gerichts.
Sie oder auch Dritte können unter bestimmten Voraussetzungen die Anfechtungserklärung einsehen. Das ist wichtig, um die Erklärung formal und inhaltlich überprüfen zu können. Wenn Sie ein berechtigtes Interesse nachweisen können – zum Beispiel als Nächstberufener, der wissen möchte, warum er nicht mehr Erbe ist – können Sie Akteneinsicht erhalten. Für Abschriften können allerdings Kosten anfallen.
Wird die Annahme einer Erbschaft erfolgreich angefochten, so gilt die Erbschaft steuerlich als „nicht angefallen“. Das bedeutet, dass eine bereits festgesetzte Erbschaftssteuer erstattet wird und entsprechende Steuerbescheide aufgehoben werden.
Ich hoffe, dieser Überblick hat Ihnen geholfen, die komplexen Abläufe rund um die Anfechtung von Erklärungen im Erbrecht besser zu verstehen. Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.
Ihr RA und Notar Krau