§ 1957 Wirkung der Anfechtung
Liebe Leserin, lieber Leser,
manchmal kommt es im Leben anders, als man denkt – besonders, wenn es ums Erben geht. Haben Sie sich schon einmal gefragt, was passiert, wenn Sie eine Erbschaft annehmen oder ausschlagen, und es dann doch bereuen? Genau hier setzt ein wichtiger Paragraph im deutschen Erbrecht an, der § 1957 BGB. Er regelt, was geschieht, wenn man seine Entscheidung zur Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft nachträglich „anficht“. Als Rechtsanwalt und Notar Krau möchte ich Ihnen heute dieses Thema näherbringen.
Stellen Sie sich vor, Sie haben eine Erbschaft ausgeschlagen, weil Sie dachten, der Nachlass sei überschuldet. Später erfahren Sie aber, dass dies ein Irrtum war und es doch ein beträchtliches Vermögen gibt. Oder umgekehrt: Sie haben eine Erbschaft angenommen, nur um kurz darauf festzustellen, dass Sie damit unwissentlich enorme Schulden geerbt haben. In solchen Fällen ermöglicht das Gesetz eine „Anfechtung“ Ihrer ursprünglichen Erklärung.
Anfechtung bedeutet, dass Ihre ursprüngliche Entscheidung – ob Annahme oder Ausschlagung – rückwirkend so behandelt wird, als hätte es sie nie gegeben. Es ist, als würde man die Zeit zurückdrehen und den Fehler ungeschehen machen.
Genau das regelt § 1957 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) in aller Deutlichkeit:
Diese Regelung schafft Klarheit und Rechtssicherheit. Ohne sie gäbe es einen „Schwebezustand“, in dem niemand wüsste, ob die Erbschaft nun angenommen oder ausgeschlagen ist. Das Gesetz verhindert diesen Zustand im Interesse aller Beteiligten. Es ist eine Art Abkürzung, die Ihnen erspart, zwei Schritte zu gehen, wenn einer ausreicht.
Stellen Sie sich vor, Sie schlagen eine Erbschaft aus, und dadurch rückt der Nächste in der Erbfolge nach. Dieser Erbe nimmt die Erbschaft vielleicht sogar schon an und beginnt, sich um den Nachlass zu kümmern. Was passiert, wenn Sie nun Ihre Ausschlagung anfechten und plötzlich selbst Erbe werden?
Genau hier kommt § 1957 Absatz 2 BGB ins Spiel. Er verpflichtet das Nachlassgericht, also das zuständige Gericht, das sich um Erbschaftsangelegenheiten kümmert, denjenigen zu informieren, dem die Erbschaft infolge Ihrer Ausschlagung ursprünglich zugefallen war. Dies dient dem Schutz der „nachrückenden“ Erben. Sie sollen erfahren, dass sich die Situation geändert hat und sie möglicherweise doch nicht Erbe bleiben. So können sie ihrerseits reagieren und wissen, woran sie sind.
Damit eine Anfechtung wirksam ist, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Dazu gehören:
Was passiert mit Ihrer Erbenstellung?
Der § 1957 BGB ist ein wichtiger Baustein im deutschen Erbrecht. Er sorgt dafür, dass Ihre Entscheidungen bezüglich einer Erbschaft nicht endgültig sind, wenn Sie sich im Irrtum befanden. Gleichzeitig schafft er durch klare Regeln und Informationspflichten Rechtssicherheit für alle Beteiligten. Wenn Sie Fragen zur Anfechtung einer Erbschaft haben oder rechtliche Unterstützung benötigen, stehe ich Ihnen als Ihr Ansprechpartner, Rechtsanwalt und Notar Krau, gerne zur Verfügung.
Ihr Rechtsanwalt und Notar Krau