§ 1958 BGB Keine Klage vor Annahme der Erbschaft – Voraussetzungen

Juni 8, 2025

§ 1958 BGB Keine Klage vor Annahme der Erbschaft – Voraussetzungen

Das Erbe: Wann Sie als Erbe in einem Gerichtsverfahren auftreten können

Liebe Leserinnen und Leser,

in meiner täglichen Arbeit als Rechtsanwalt und Notar begegne ich oft Fragen rund ums Erben. Besonders wenn es um Gerichtsverfahren geht, die einen Nachlass betreffen, sind viele Menschen unsicher, wie sie sich verhalten sollen. Heute möchte ich Ihnen einen wichtigen Aspekt näherbringen: Wann Sie als mutmaßlicher Erbe überhaupt in einem Gerichtsverfahren „mitmischen“ dürfen. Es geht darum, ob Sie als „richtiger“ Ansprechpartner für Forderungen gegen das Erbe gelten.


Der Knackpunkt: Haben Sie das Erbe schon angenommen?

Stellen Sie sich vor, jemand hat eine Forderung gegen den Nachlass. Die entscheidende Frage ist: Sind Sie derjenige, der dafür gerichtlich verantwortlich ist? Das hängt maßgeblich davon ab, ob Sie das Erbe bereits angenommen haben.

Wichtig ist hier nicht, wann die Klage eingereicht wurde, sondern der Zeitpunkt, zu dem das Gericht seine Entscheidung fällt. Wenn Sie bis dahin das Erbe nicht angenommen haben, sind Sie in diesem konkreten Gerichtsverfahren (noch) nicht der richtige Ansprechpartner.

Wie nimmt man ein Erbe an?

Es gibt verschiedene Wege, wie Sie ein Erbe annehmen können:

  • Schweigen ist Zustimmung: Sie haben sechs Wochen Zeit, um ein Erbe auszuschlagen. Wenn Sie diese Frist verstreichen lassen, gilt das Erbe automatisch als angenommen.
  • Stillschweigende Annahme: Manchmal reicht schon Ihr Verhalten aus. Wenn Sie zum Beispiel selbst eine Klage einreichen oder einen Antrag stellen, um etwas für den Nachlass zu tun (also als Erbe des Verstorbenen handeln), kann das als stillschweigende Annahme gewertet werden. Das ist so, als würden Sie sagen: „Ja, ich bin der Erbe und kümmere mich darum.“
  • Achtung Falle: Einfach nur eine Klage abwehren, die gegen den Nachlass gerichtet ist, bedeutet noch keine Annahme. Nur wenn Ihr Verhalten im Prozess ganz klar zeigt, dass Sie das Erbe auf jeden Fall behalten wollen – zum Beispiel, indem Sie eine Gegenklage erheben – dann kann dies als Annahme verstanden werden.

Was passiert, wenn Sie das Erbe ausschlagen?

Wenn Sie ein Erbe ausschlagen, steht endgültig fest, dass Sie nicht Erbe geworden sind. In diesem Fall sind Sie nicht der richtige Ansprechpartner für Forderungen gegen den Nachlass.

Der Gerichtsprozess, der eventuell schon lief, erledigt sich dann. Das bedeutet, er hat keinen Zweck mehr, weil die Person, die eigentlich der Erbe sein sollte, es eben nicht ist. Der Kläger müsste sich dann an den tatsächlichen Erben wenden.

Wichtig zu wissen: Auch wenn die Ausschlagung „zurückwirkt“ – also so tut, als ob Sie nie Erbe gewesen wären – hat das nicht immer direkte Auswirkungen auf einen laufenden Gerichtsprozess. Der Prozess „platzt“ trotzdem.

§ 1958 BGB Keine Klage vor Annahme der Erbschaft – Voraussetzungen


Wer vertritt den Nachlass, wenn noch kein Erbe feststeht?

Manchmal ist noch unklar, wer der endgültige Erbe ist, oder der Erbe ist noch nicht bereit, die Angelegenheiten des Nachlasses zu regeln. In solchen Fällen gibt es andere Personen, die die Interessen des Nachlasses vertreten können:

  • Der Nachlasspfleger: Das ist eine Person, die vom Gericht bestellt wird, um den Nachlass zu verwalten und zu schützen, bis ein Erbe feststeht oder das Erbe angenommen wurde. Ein Nachlasspfleger kann auch dazu bestellt werden, um einen Prozess zu führen, der den Nachlass betrifft.
  • Der Testamentsvollstrecker: Wenn der Verstorbene einen Testamentsvollstrecker in seinem Testament bestimmt hat, ist dieser dafür zuständig, den Nachlass zu verwalten und den letzten Willen des Erblassers umzusetzen. Auch er kann in vielen Fällen den Nachlass in Gerichtsverfahren vertreten.
  • Der Nachlassverwalter: In bestimmten Fällen, zum Beispiel wenn die Erbschaft überschuldet ist, kann ein Nachlassverwalter eingesetzt werden. Er ist dann der alleinige Ansprechpartner für alle Angelegenheiten des Nachlasses, auch für Gerichtsverfahren.

Wenn einer dieser „Verwalter“ des Nachlasses bestellt ist, dann ist die Regel, dass sich Forderungen gegen den Nachlass direkt an diese Personen richten. Gerichtsentscheidungen, die gegen sie ergangen sind, gelten später auch für den Erben.


Ich hoffe, diese Erläuterungen helfen Ihnen, die komplexen Abläufe rund um das Erbrecht und Gerichtsverfahren besser zu verstehen. Bei weiteren Fragen oder konkreten Anliegen stehe ich Ihnen als Rechtsanwalt und Notar Krau selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Ihr

Krau Rechtsanwalt und Notar

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