§ 1958 BGB Keine Klage vor Annahme der Erbschaft – Voraussetzungen
Das Erbe: Wann Sie als Erbe in einem Gerichtsverfahren auftreten können
Liebe Leserinnen und Leser,
in meiner täglichen Arbeit als Rechtsanwalt und Notar begegne ich oft Fragen rund ums Erben. Besonders wenn es um Gerichtsverfahren geht, die einen Nachlass betreffen, sind viele Menschen unsicher, wie sie sich verhalten sollen. Heute möchte ich Ihnen einen wichtigen Aspekt näherbringen: Wann Sie als mutmaßlicher Erbe überhaupt in einem Gerichtsverfahren „mitmischen“ dürfen. Es geht darum, ob Sie als „richtiger“ Ansprechpartner für Forderungen gegen das Erbe gelten.
Stellen Sie sich vor, jemand hat eine Forderung gegen den Nachlass. Die entscheidende Frage ist: Sind Sie derjenige, der dafür gerichtlich verantwortlich ist? Das hängt maßgeblich davon ab, ob Sie das Erbe bereits angenommen haben.
Wichtig ist hier nicht, wann die Klage eingereicht wurde, sondern der Zeitpunkt, zu dem das Gericht seine Entscheidung fällt. Wenn Sie bis dahin das Erbe nicht angenommen haben, sind Sie in diesem konkreten Gerichtsverfahren (noch) nicht der richtige Ansprechpartner.
Wie nimmt man ein Erbe an?
Es gibt verschiedene Wege, wie Sie ein Erbe annehmen können:
Wenn Sie ein Erbe ausschlagen, steht endgültig fest, dass Sie nicht Erbe geworden sind. In diesem Fall sind Sie nicht der richtige Ansprechpartner für Forderungen gegen den Nachlass.
Der Gerichtsprozess, der eventuell schon lief, erledigt sich dann. Das bedeutet, er hat keinen Zweck mehr, weil die Person, die eigentlich der Erbe sein sollte, es eben nicht ist. Der Kläger müsste sich dann an den tatsächlichen Erben wenden.
Wichtig zu wissen: Auch wenn die Ausschlagung „zurückwirkt“ – also so tut, als ob Sie nie Erbe gewesen wären – hat das nicht immer direkte Auswirkungen auf einen laufenden Gerichtsprozess. Der Prozess „platzt“ trotzdem.
Manchmal ist noch unklar, wer der endgültige Erbe ist, oder der Erbe ist noch nicht bereit, die Angelegenheiten des Nachlasses zu regeln. In solchen Fällen gibt es andere Personen, die die Interessen des Nachlasses vertreten können:
Wenn einer dieser „Verwalter“ des Nachlasses bestellt ist, dann ist die Regel, dass sich Forderungen gegen den Nachlass direkt an diese Personen richten. Gerichtsentscheidungen, die gegen sie ergangen sind, gelten später auch für den Erben.
Ich hoffe, diese Erläuterungen helfen Ihnen, die komplexen Abläufe rund um das Erbrecht und Gerichtsverfahren besser zu verstehen. Bei weiteren Fragen oder konkreten Anliegen stehe ich Ihnen als Rechtsanwalt und Notar Krau selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Ihr
Krau Rechtsanwalt und Notar