§ 1959 BGB Geschäftsführung vor der Ausschlagung – Rechtsfolgen
Als Ihr Notar und Rechtsanwalt helfe ich Ihnen gerne dabei, ein oft komplexes Thema aus dem Erbrecht verständlich zu machen: die Geschäftsführung ohne Auftrag im Kontext einer Erbschaft. Das klingt zunächst sehr juristisch, aber es ist ein wichtiges Prinzip, das greift, wenn jemand sich um den Nachlass kümmert, bevor der „echte“ Erbe feststeht.
Stellen Sie sich vor, jemand verstirbt, und es ist noch nicht ganz klar, wer der endgültige Erbe ist – zum Beispiel, weil das Testament angefochten wird oder die Erbschaft noch ausgeschlagen werden kann. In dieser Übergangszeit gibt es oft jemanden, der sich bereits um wichtige Dinge kümmert: sei es die Beerdigung zu organisieren, Rechnungen zu bezahlen oder andere dringende Angelegenheiten zu regeln. Dieser „vorläufige Erbe“ handelt in guter Absicht, auch wenn er zu diesem Zeitpunkt rechtlich noch nicht der tatsächliche Erbe ist.
Das Gesetz sieht für solche Fälle eine spezielle Regelung vor: die Geschäftsführung ohne Auftrag. Das bedeutet vereinfacht gesagt, dass jemand ein Geschäft für einen anderen erledigt, ohne von diesem dazu beauftragt worden zu sein. Im Erbrecht ist das besonders relevant, wenn der vorläufige Erbe im Interesse des späteren, endgültigen Erben handelt.
Ein wichtiger Punkt ist, dass der vorläufige Erbe, der sich um den Nachlass kümmert, nicht den Willen des möglicherweise später eintretenden Erben kennen muss. Er muss sich also nicht über dessen Wünsche informieren oder herausfinden, wer das überhaupt sein könnte. Das ist ein großer Unterschied zu einer „normalen“ Geschäftsführung ohne Auftrag. Sie dürfen davon ausgehen, dass Sie als vorläufiger Erbe die Angelegenheiten in bestem Wissen und Gewissen erledigen dürfen, ohne sich Sorgen machen zu müssen, dem späteren Erben in die Quere zu kommen.
Obwohl der Wille des späteren Erben keine Rolle spielt, gibt es eine wichtige Leitlinie für den vorläufigen Erben: Er muss die Geschäfte so führen, wie es ein umsichtiger und verantwortungsvoller Erbe tun würde. Das bedeutet, er soll im Sinne des Nachlasses handeln – so, als wäre er bereits der endgültige Erbe. Dieses Prinzip ist wichtig, wenn es beispielsweise um die Frage geht, ob Ausgaben erstattet werden oder ob für entstandene Schäden gehaftet werden muss.
Es gibt keine Annahme, dass Sie als vorläufiger Erbe mit „Schenkungsabsicht“ handeln, wenn Sie sich um den Nachlass kümmern. Das Gesetz geht davon aus, dass Sie die Angelegenheiten im Interesse des Nachlasses und damit letztlich auch des späteren Erben erledigen – nicht, weil Sie dem endgültigen Erben etwas schenken wollen.
Als vorläufiger Erbe, der sich um den Nachlass kümmert, bevor der eigentliche Erbe feststeht, handeln Sie auf einer besonderen rechtlichen Grundlage. Sie dürfen die notwendigen Schritte unternehmen, um den Nachlass zu verwalten, ohne die genauen Wünsche des noch unbekannten endgültigen Erben kennen zu müssen. Wichtig ist dabei stets, im Sinne eines umsichtigen und verantwortungsvollen Erben zu agieren.
Wenn Sie sich in einer solchen Situation befinden oder weitere Fragen haben, zögern Sie nicht, mich zu kontaktieren. Als Ihr Notar und Rechtsanwalt Krau stehe ich Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite.