§ 1959 BGB Geschäftsführung vor der Ausschlagung – Voraussetzungen

Juni 8, 2025

§ 1959 BGB Geschäftsführung vor der Ausschlagung – Voraussetzungen

Guten Tag, liebe Leserin, lieber Leser,

im Erbrecht gibt es viele Fallstricke, die für Laien oft schwer zu durchschauen sind. Heute möchte ich Ihnen ein wichtiges Thema näherbringen, das sich um die Frage dreht: Wer ist eigentlich ein „vorläufiger Erbe“ und welche Konsequenzen hat das? Als Notar und Rechtsanwalt ist es mir ein Anliegen, Ihnen diese komplexe Materie so einfach wie möglich zu erklären.


Wenn das Erbe zum Rätsel wird: Wer ist der vorläufige Erbe?

Stellen Sie sich vor, jemand ist verstorben, und Sie könnten der Erbe sein. Doch Sie sind sich noch unsicher, ob Sie das Erbe annehmen möchten. Vielleicht, weil Sie nicht wissen, ob der Nachlass überschuldet ist, oder aus anderen Gründen. In dieser unsicheren Phase, in der noch nicht endgültig feststeht, ob Sie Erbe werden, spricht das Gesetz vom „vorläufigen Erben“.

Das ist jemand, der nach den Regeln des Erbrechts Erbe wäre, aber noch die Möglichkeit hat, das Erbe auszuschlagen oder eine bereits erklärte Annahme anzufechten. Sie haben also die „Zügel in der Hand“ und können selbst entscheiden, ob Sie die Erbenstellung behalten oder nicht.


Hüten Sie sich vor dem „Erbschaftsbesitzer“!

Wichtig ist die Abgrenzung zum sogenannten „Erbschaftsbesitzer“. Das ist jemand, der zwar Dinge aus dem Nachlass besitzt, aber eigentlich gar kein Erbe ist – zum Beispiel, weil ein anderer Erbe das Erbe angenommen hat oder jemand das Erbe für sich beansprucht, obwohl er kein Recht darauf hat.

Ein anschauliches Beispiel: Nehmen wir an, Ihr Freund A erbt, schlägt das Erbe aber aus. Dann rücken Sie als Nächster in der Erbfolge nach und wären der vorläufige Erbe. Wenn A aber seine Ausschlagung später erfolgreich rückgängig macht (anficht), dann sind Sie nicht mehr der vorläufige Erbe, sondern nur noch ein „Erbschaftsbesitzer“, weil Ihre Erbenstellung von der Entscheidung eines Dritten (A) abhängt. Das Gesetz schützt denjenigen, der aktiv über sein Erbe entscheiden kann, nicht aber denjenigen, dessen Erbenstellung von den Handlungen anderer abhängt.


Was darf der vorläufige Erbe? – Die „erbschaftlichen Geschäfte“

Als vorläufiger Erbe dürfen Sie sich um Angelegenheiten kümmer n, die mit dem Nachlass zusammenhängen. Das Gesetz nennt das „Besorgung erbschaftlicher Geschäfte“. Das ist ein weit gefasster Begriff. Dazu gehören nicht nur offizielle Verträge, die Sie im Namen des Nachlasses abschließen (zum Beispiel für die Beerdigung oder um alte Verträge des Verstorbenen abzuwickeln). Es können auch weniger formelle, aber notwendige Handlungen sein, wie:

  • Mahnungen verschicken: Wenn jemand dem Verstorbenen noch Geld schuldete.
  • Reparaturen durchführen: Um beispielsweise ein Haus im Nachlass vor Schäden zu bewahren.
  • Leistungen entgegennehmen: Wenn der Verstorbene noch offene Zahlungen erhalten sollte.
  • Einsicht ins Grundbuch nehmen: Um zu prüfen, ob Immobilien zum Nachlass gehören und ob darauf Lasten liegen.

Wichtig ist, dass diese Handlungen einen klaren Bezug zum Nachlass haben und nicht zufällig damit zusammenhängen. Was jedoch kein „erbschaftliches Geschäft“ ist: Wenn Sie einfach nur passiv sind und Dinge geschehen lassen oder dulden.

§ 1959 BGB Geschäftsführung vor der Ausschlagung – Voraussetzungen


Wann ist man kein vorläufiger Erbe mehr?

Die Rolle des vorläufigen Erben ist zeitlich begrenzt:

  • Vor der Ausschlagung: Solange Sie das Erbe noch nicht offiziell ausgeschlagen haben, sind Sie der vorläufige Erbe.
  • Nach Anfechtung der Annahme: Wenn Sie das Erbe bereits angenommen haben, aber diese Annahme erfolgreich angefochten haben, gelten Sie rückwirkend wieder als vorläufiger Erbe.

Sobald Sie das Erbe wirksam ausgeschlagen haben oder Ihre Anfechtung der Annahme erfolgreich war, sind Sie nicht mehr der vorläufige Erbe. Ab diesem Moment gelten Sie als „Erbschaftsbesitzer“. Dann greifen andere Regeln, die unter Umständen dazu führen können, dass Sie sich anders verhalten müssen oder andere Haftungsfragen aufkommen.


Achtung Falle: Die „schlüssige Erbantretung“

Manchmal kann es passieren, dass man durch sein Verhalten unbeabsichtigt das Erbe annimmt. Das nennt man dann eine „schlüssige Erbantretung“. Wenn Sie zum Beispiel nach dem Tod des Erblassers über Nachlassgegenstände so verfügen, als wären sie Ihre eigenen, kann das als Annahme des Erbes gewertet werden. In diesem Fall sind Sie kein vorläufiger, sondern ein endgültiger Erbe, und die Regelungen für vorläufige Erben finden keine Anwendung mehr. Das ist eine wichtige Unterscheidung, da die Haftung als endgültiger Erbe deutlich umfassender ist.


Ich hoffe, diese Erläuterungen haben Ihnen geholfen, ein besseres Verständnis für die komplexe Rolle des vorläufigen Erben zu entwickeln. Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen als Rechtsanwalt und Notar Krau gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen,

Ihr Rechtsanwalt und Notar Krau

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