§ 1968 BGB – Beerdigungskosten

November 17, 2025

§ 1968 BGB – Beerdigungskosten

§ 1968 BGB regelt, dass der Erbe die Kosten der Beerdigung des Erblassers zu tragen hat. Das bedeutet: Wer nach dem Tod einer Person deren Erbe wird, muss grundsätzlich für die Bestattungskosten aufkommen. Diese Pflicht ist unabhängig davon, ob der Erbe tatsächlich die Bestattung organisiert oder ob dies jemand anderes übernimmt. Die Vorschrift dient dazu, die Kosten einer würdigen Bestattung sicherzustellen und die Angehörigen des Verstorbenen vor finanziellen Belastungen zu schützen, sofern sie nicht selbst Erben sind

Voraussetzungen für die Pflicht zur Tragung der Beerdigungskosten

  1. Erbfall: Zunächst muss ein Erbfall eingetreten sein, das heißt, eine Person ist verstorben und es gibt einen oder mehrere Erben. Die Erbenstellung ergibt sich entweder aus dem Testament oder – wenn kein Testament vorhanden ist – aus der gesetzlichen Erbfolge

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  2. Erbenstellung: Nur der Erbe ist nach § 1968 BGB verpflichtet, die Beerdigungskosten zu tragen. Wer die Erbschaft ausschlägt, ist nicht mehr Erbe und damit auch nicht mehr verpflichtet, die Kosten zu übernehmen. Die Erbenstellung kann auch mehreren Personen gemeinsam zustehen. In diesem Fall haften die Erben als sogenannte Gesamtschuldner, das heißt, jeder einzelne Erbe kann auf die gesamten Kosten in Anspruch genommen werden, kann aber im Innenverhältnis Ausgleich von den Miterben verlangen
  3. Kosten einer „standesgemäßen“ Beerdigung: Der Erbe muss die Kosten einer würdigen, den Lebensverhältnissen des Verstorbenen angemessenen Bestattung tragen. Was als angemessen gilt, richtet sich nach den Lebensumständen, dem sozialen Stand und den wirtschaftlichen Verhältnissen des Verstorbenen sowie nach den örtlichen Gebräuchen. Es kommt nicht auf die Wünsche des Erben, sondern auf die Verhältnisse des Erblassers an
  1. Begriff der Beerdigungskosten: Zu den Beerdigungskosten gehören alle Aufwendungen, die unmittelbar mit der Bestattung zusammenhängen. Dazu zählen insbesondere:
  • Überführung des Leichnams
  • Sarg oder Urne
  • Trauerfeier und Bestattungsakt (auch Feuerbestattung)
  • Grabstelle und Erstbepflanzung
  • Grabstein (in angemessenem Umfang)
  • Gebühren für Friedhof und Kirche
  • Traueranzeigen und Danksagungen
  • Trauerkleidung (in angemessenem Umfang)
  • Bewirtung von Trauergästen (in üblichem Umfang)
  • Sterbeurkunde

Nicht zu den Beerdigungskosten zählen insbesondere:

  • Laufende Kosten der Grabpflege (z. B. regelmäßige Bepflanzung, Pflege des Grabes)
  • Kosten für ein Familien- oder Doppelgrab, soweit sie über die Kosten eines Einzelgrabes hinausgehen
  • Reisekosten von Trauergästen (Ausnahmen nur bei Bedürftigkeit naher Angehöriger)
  • Nachlassverwaltung, Testamentseröffnung, Erbschein

§ 1968 BGB – Beerdigungskosten

Rechtliche Wirkungen der Pflicht zur Tragung der Beerdigungskosten

  1. Verbindlichkeit als Nachlassverbindlichkeit: Die Beerdigungskosten sind sogenannte Nachlassverbindlichkeiten. Das bedeutet, sie werden aus dem Nachlass, also dem Vermögen des Verstorbenen, beglichen. Reicht der Nachlass nicht aus, muss der Erbe mit seinem eigenen Vermögen zahlen. Die Pflicht zur Kostentragung besteht unabhängig davon, ob der Erbe selbst die Bestattung veranlasst hat
  2. Anspruch Dritter gegen den Erben: Wenn jemand anderes als der Erbe – etwa ein naher Angehöriger oder ein Freund – die Beerdigung organisiert und bezahlt, kann diese Person vom Erben Ersatz der notwendigen Kosten verlangen. Das ergibt sich aus den Regeln der sogenannten Geschäftsführung ohne Auftrag. Der Erbe muss dann die angemessenen Kosten erstatten, die für eine würdige Bestattung angefallen sind
  1. Mehrere Erben: Gibt es mehrere Erben, so haften sie gemeinsam für die Beerdigungskosten. Wer von ihnen in Anspruch genommen wird, kann von den anderen Erben anteiligen Ausgleich verlangen. Die Aufteilung richtet sich nach den jeweiligen Erbquoten
  2. Abgrenzung zur öffentlich-rechtlichen Bestattungspflicht: Neben der zivilrechtlichen Pflicht des Erben nach § 1968 BGB gibt es in den Bestattungsgesetzen der Bundesländer auch eine öffentlich-rechtliche Pflicht zur Bestattung. Diese trifft in der Regel die nächsten Angehörigen (z. B. Ehegatten, Kinder, Eltern), unabhängig davon, ob sie Erben sind. Die öffentlich-rechtliche Pflicht dient dazu, die Durchführung der Bestattung sicherzustellen, falls sich niemand darum kümmert. Die Kostenpflicht nach § 1968 BGB bleibt davon unberührt. Wer als Angehöriger aus öffentlich-rechtlicher Pflicht die Bestattung bezahlt, kann vom Erben Ersatz verlangen

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  3. Pflichtteilsberechnung: Die Beerdigungskosten sind bei der Berechnung des Pflichtteils zu berücksichtigen. Sie mindern den Nachlasswert, von dem der Pflichtteil berechnet wird. Nicht abzugsfähig sind hingegen die laufenden Kosten der Grabpflege, es sei denn, der Erblasser hat hierzu eine besondere Auflage im Testament gemacht. Auch dann mindert dies aber nicht den Pflichtteilsanspruch, sondern ist eine eigenständige Verpflichtung des Erben
  1. Angemessenheit und Umfang der Kosten: Der Erbe muss nur die Kosten übernehmen, die für eine angemessene und würdige Bestattung erforderlich sind. Übertriebene oder luxuriöse Ausgaben muss er nicht tragen. Maßgeblich sind die Lebensverhältnisse des Verstorbenen und die üblichen örtlichen Gepflogenheiten. Bei Streit über die Angemessenheit der Kosten entscheiden im Zweifel die Gerichte
  1. Erstattungspflicht bei Geschäftsführung ohne Auftrag: Wenn ein Dritter die Bestattung veranlasst, ohne selbst verpflichtet zu sein, und dabei im Interesse des Erben handelt, kann er Ersatz der notwendigen Kosten verlangen. Voraussetzung ist, dass die Bestattung notwendig war und die Kosten angemessen sind. Der Anspruch richtet sich dann gegen den Erben
  1. Ausschlagung der Erbschaft: Wer die Erbschaft wirksam ausschlägt, ist nicht mehr Erbe und damit auch nicht mehr verpflichtet, die Beerdigungskosten zu tragen. Die Pflicht geht dann auf den nächsten Erben über, der durch die Ausschlagung zum Zuge kommt. Die Ausschlagung muss innerhalb einer bestimmten Frist erfolgen und ist an bestimmte Formvorschriften gebunden

Zusammenfassung für Laien

Wenn jemand stirbt, muss der Erbe die Kosten für die Beerdigung bezahlen. Das gilt auch, wenn mehrere Personen erben – dann teilen sie sich die Kosten. Zu den Beerdigungskosten zählen alle Ausgaben, die direkt mit der Bestattung zusammenhängen, wie Sarg, Grabstelle, Trauerfeier oder Traueranzeigen. Nicht dazu gehören die laufenden Kosten für die Grabpflege oder besonders teure Extras, die nicht den Lebensverhältnissen des Verstorbenen entsprechen.

Hat jemand anderes als der Erbe die Beerdigung bezahlt, kann er sich das Geld vom Erben zurückholen – aber nur in angemessener Höhe. Wenn niemand die Erbschaft will, weil zum Beispiel nur Schulden vorhanden sind, kann jeder potenzielle Erbe die Erbschaft ausschlagen. Dann muss der nächste in der Erbfolge die Kosten übernehmen.

Die Regelung sorgt dafür, dass jeder Verstorbene würdig bestattet wird und die Kosten nicht an den nächsten Angehörigen hängen bleiben, wenn sie nicht Erben sind. Die Gerichte achten darauf, dass die Kosten im Rahmen bleiben und niemand mehr zahlen muss, als nötig ist.

Fazit

§ 1968 BGB verpflichtet den Erben, die Kosten einer angemessenen Beerdigung des Verstorbenen zu tragen. Die Pflicht ist klar geregelt, schützt die Angehörigen und sorgt für eine faire Verteilung der Kosten. Wer die Erbschaft ausschlägt, ist von der Pflicht befreit. Die Regelung ist Teil des Erbrechts und stellt sicher, dass die letzte Ruhestätte eines Menschen würdig gestaltet werden kann, ohne dass Unbeteiligte auf den Kosten sitzen bleiben

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