§ 1987 BGB – Vergütung des Nachlassverwalters
§ 1987 BGB regelt, dass ein Nachlassverwalter für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung verlangen kann. Das bedeutet, dass der Nachlassverwalter, der vom Nachlassgericht eingesetzt wird, nicht ehrenamtlich arbeiten muss, sondern für seine Arbeit bezahlt wird.
Die Vorschrift sorgt dafür, dass auch in schwierigen Nachlassfällen qualifizierte Personen bereit sind, dieses Amt zu übernehmen, weil sie wissen, dass sie für ihren Aufwand und ihre Verantwortung entlohnt werden.
Die Vergütung ist dabei nicht an eine berufsmäßige Ausübung gebunden – auch wer das Amt nicht als Beruf ausübt, hat Anspruch auf Bezahlung. Das unterscheidet den Nachlassverwalter von anderen Personen wie Vormündern oder Nachlasspflegern, bei denen eine Vergütung oft nur unter bestimmten Voraussetzungen gezahlt wird
Voraussetzungen für den Vergütungsanspruch
Der Anspruch auf Vergütung entsteht, sobald eine Person vom Nachlassgericht als Nachlassverwalter bestellt wurde und dieses Amt tatsächlich ausübt. Es spielt keine Rolle, ob der Nachlassverwalter die Verwaltung beruflich oder nebenberuflich ausübt. Die Vergütung steht jedem Nachlassverwalter zu, unabhängig von seiner Qualifikation oder seiner Motivation. Es ist auch egal, ob der Nachlass groß oder klein ist. Entscheidend ist allein, dass das Amt übernommen und ausgeübt wird
Die Vergütung ist „angemessen“. Was das bedeutet, ist nicht im Gesetz festgelegt. Die Angemessenheit richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei werden verschiedene Faktoren berücksichtigt:
– Der Wert des Nachlasses: Je größer der Nachlass, desto höher kann die Vergütung ausfallen.
– Der Umfang und die Schwierigkeit der Verwaltung: Wenn der Nachlass viele verschiedene Vermögenswerte oder komplizierte rechtliche Fragen umfasst, ist die Vergütung höher.
– Die Dauer der Verwaltung: Je länger der Nachlassverwalter tätig ist, desto mehr Aufwand entsteht.
– Das Maß der Verantwortung: Wenn der Nachlassverwalter große Entscheidungen treffen muss oder viel Verantwortung trägt, wird das bei der Vergütung berücksichtigt.
– Der Erfolg der Tätigkeit: Hat der Nachlassverwalter den Nachlass gut verwaltet und die Interessen aller Beteiligten gewahrt, kann das die Vergütung beeinflussen
Früher wurde die Vergütung oft als Prozentsatz vom Nachlasswert berechnet. Bei kleineren Nachlässen waren das etwa 3–5 %, bei größeren Nachlässen 1–2 %. Heute wird die Vergütung meist nach Stundensätzen berechnet. Das Gericht legt den Stundensatz fest, wobei es sich an den Sätzen orientieren kann, die auch für andere rechtliche Betreuer gelten. Die genaue Höhe hängt aber immer vom Einzelfall ab. Es gibt keine festen Tabellen oder automatische Berechnungen. Das Gericht entscheidet nach billigem Ermessen, also nach Gerechtigkeit und Angemessenheit
Ablauf der Vergütungsfestsetzung
Der Nachlassverwalter beantragt beim Nachlassgericht die Festsetzung seiner Vergütung. Das Gericht prüft dann, ob der Anspruch besteht und wie hoch die Vergütung im konkreten Fall ausfallen soll. Dabei werden die oben genannten Kriterien berücksichtigt. Das Gericht kann auch Nachweise über den Aufwand und die aufgewendete Zeit verlangen. Die Entscheidung des Gerichts kann von den Beteiligten überprüft werden lassen, wenn sie damit nicht einverstanden sind
Wer zahlt die Vergütung?
Die Vergütung des Nachlassverwalters wird aus dem Nachlass selbst gezahlt. Das bedeutet, dass die Erben oder andere Nachlassbeteiligte nicht mit ihrem eigenen Vermögen haften, sondern nur das Vermögen des Verstorbenen dafür verwendet wird. Reicht der Nachlass nicht aus, um die Vergütung zu zahlen, kann der Nachlassverwalter keine weiteren Ansprüche gegen die Erben oder den Staat geltend machen. Die Staatskasse haftet nicht für die Vergütung des Nachlassverwalters
Weitere Ansprüche des Nachlassverwalters
Neben der Vergütung kann der Nachlassverwalter auch Ersatz für seine Auslagen verlangen. Das sind zum Beispiel Kosten für Porto, Telefon, Fahrten oder andere notwendige Ausgaben, die im Zusammenhang mit der Verwaltung des Nachlasses entstehen. Auch für diese Auslagen muss der Nachlass aufkommen. Der Nachlassverwalter kann zudem einen Vorschuss verlangen, wenn er größere Ausgaben vorfinanzieren muss
Rechtliche Wirkungen der Vergütung
Der Anspruch auf Vergütung ist ein gesetzlicher Anspruch. Das bedeutet, dass der Nachlassverwalter ihn notfalls auch gerichtlich durchsetzen kann. Die Vergütung ist vorrangig zu zahlen, das heißt, sie wird aus dem Nachlass bezahlt, bevor die Erben ihren Anteil erhalten. Die Vergütung des Nachlassverwalters ist eine Nachlassverbindlichkeit. Sie wird also genauso behandelt wie andere Schulden des Verstorbenen, die aus dem Nachlass zu begleichen sind
Keine Ausschlussfrist für den Vergütungsanspruch
Für die Geltendmachung der Vergütung des Nachlassverwalters gibt es keine besondere Ausschlussfrist. Das unterscheidet ihn von anderen Betreuern oder Pflegern, bei denen eine Vergütung innerhalb einer bestimmten Frist beantragt werden muss. Der Bundesgerichtshof hat ausdrücklich entschieden, dass die 15-monatige Ausschlussfrist, die für andere Vergütungsansprüche gilt, beim Nachlassverwalter nicht anwendbar ist. Der Nachlassverwalter kann seine Vergütung also auch noch nach längerer Zeit geltend machen, solange sein Anspruch nicht verjährt ist
Vergleich zu anderen Ämtern
Der Nachlassverwalter ist in seiner Vergütung dem Testamentsvollstrecker und dem Insolvenzverwalter ähnlich. Beide erhalten ebenfalls eine angemessene Vergütung für ihre Tätigkeit. Anders ist es beim Nachlasspfleger oder Vormund: Hier ist die Vergütung oft an eine berufsmäßige Ausübung gebunden und kann unter bestimmten Umständen sogar ganz entfallen. Das Gesetz will mit der Regelung des § 1987 BGB sicherstellen, dass die Nachlassverwaltung nicht als Bürgerpflicht ohne Entlohnung angesehen wird, sondern als verantwortungsvolle Aufgabe, die angemessen vergütet werden muss
Was passiert bei Pflichtverletzungen?
Wenn der Nachlassverwalter seine Pflichten verletzt, kann das Auswirkungen auf seinen Vergütungsanspruch haben. Bei groben Pflichtverletzungen, etwa Untreue oder grober Nachlässigkeit, kann der Anspruch auf Vergütung ganz oder teilweise entfallen. Das Gericht kann die Vergütung kürzen oder sogar ganz verweigern, wenn der Nachlassverwalter seine Aufgaben nicht ordnungsgemäß erfüllt hat
Zusammenfassung für Laien
– Der Nachlassverwalter wird vom Gericht eingesetzt, um den Nachlass eines Verstorbenen zu verwalten.
– Für diese Arbeit hat er immer Anspruch auf eine angemessene Bezahlung, egal ob er das Amt beruflich oder ehrenamtlich ausübt.
– Die Höhe der Vergütung richtet sich nach dem Aufwand, der Schwierigkeit und dem Wert des Nachlasses.
– Die Vergütung wird aus dem Nachlass gezahlt, nicht von den Erben oder vom Staat.
– Neben der Vergütung kann der Nachlassverwalter Ersatz für seine Auslagen verlangen.
– Es gibt keine besondere Frist, innerhalb derer die Vergütung beantragt werden muss.
– Bei groben Pflichtverletzungen kann die Vergütung gekürzt oder gestrichen werden.
Diese Regelungen sorgen dafür, dass Nachlassverwalter ihre Arbeit zuverlässig und verantwortungsvoll erledigen und dafür auch eine faire Bezahlung erhalten. Das schützt die Interessen der Erben und der Gläubiger des Nachlasses gleichermaßen und stellt sicher, dass die Verwaltung des Nachlasses professionell erfolgt