§ 2006 BGB – Eidesstattliche Versicherung

November 21, 2025

§ 2006 BGB – Eidesstattliche Versicherung

§ 2006 BGB regelt die eidesstattliche Versicherung im Zusammenhang mit dem Nachlass eines Verstorbenen. Das Ziel dieser Vorschrift ist es, die Nachlassgläubiger – also die Personen, denen der Verstorbene noch etwas schuldete – zu schützen. Sie sollen sicher sein können, dass der Erbe alle Nachlassgegenstände vollständig und wahrheitsgemäß angegeben hat.

Die eidesstattliche Versicherung ist eine Erklärung des Erben, bei der er versichert, nach bestem Wissen alles vollständig angegeben zu haben, was zum Nachlass gehört. Diese Erklärung wird vor dem Nachlassgericht abgegeben. Im Folgenden werden die Voraussetzungen und die rechtlichen Wirkungen dieser Vorschrift ausführlich und verständlich dargestellt.

1. Voraussetzungen für die eidesstattliche Versicherung nach § 2006 BGB

a) Wer kann die eidesstattliche Versicherung verlangen?

Die eidesstattliche Versicherung kann von jedem Nachlassgläubiger verlangt werden. Das sind alle Personen oder Unternehmen, die noch Forderungen gegen den Nachlass haben, zum Beispiel weil der Verstorbene Schulden hinterlassen hat oder noch Rechnungen offen sind. Der Gläubiger muss dazu einen Antrag beim Nachlassgericht stellen. Das Gericht setzt dann einen Termin fest, zu dem der Erbe erscheinen und die Versicherung abgeben muss. Der Gläubiger selbst muss zu diesem Termin nicht erscheinen, kann aber, wenn er möchte, teilnehmen 

b) Was muss der Erbe versichern?

Der Erbe muss versichern, dass er nach bestem Wissen und Gewissen alle Nachlassgegenstände so vollständig angegeben hat, wie es ihm möglich war. Das bedeutet: Er muss alles, was zum Nachlass gehört, aufgelistet und nichts absichtlich weggelassen haben. Die Versicherung bezieht sich also auf die Vollständigkeit und Richtigkeit des sogenannten Inventars, also der Aufstellung aller Vermögenswerte und Schulden des Verstorbenen 

c) Wann ist die eidesstattliche Versicherung abzugeben?

Die eidesstattliche Versicherung ist immer dann abzugeben, wenn ein Nachlassgläubiger dies verlangt. Es spielt keine Rolle, ob der Erbe schon ein Inventar erstellt hat oder nicht. Der Erbe kann aber, bevor er die Versicherung abgibt, das Inventar noch ergänzen oder berichtigen. Das ist sinnvoll, wenn er merkt, dass er etwas vergessen hat oder ihm neue Informationen über den Nachlass bekannt werden 

d) Wie oft kann die Versicherung verlangt werden?

Ein und derselbe Gläubiger oder ein anderer Nachlassgläubiger kann die eidesstattliche Versicherung grundsätzlich nur einmal verlangen. Eine erneute Versicherung ist nur dann möglich, wenn es Anhaltspunkte dafür gibt, dass dem Erben nach der ersten Versicherung weitere Nachlassgegenstände bekannt geworden sind. Das soll verhindern, dass der Erbe immer wieder zu einer solchen Erklärung gezwungen wird, ohne dass es dafür einen triftigen Grund gibt 

e) Was passiert, wenn der Erbe nicht erscheint oder die Versicherung verweigert?

Erscheint der Erbe nicht zum Termin oder verweigert er die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ohne ausreichenden Grund, so haftet er dem Gläubiger, der den Antrag gestellt hat, für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt. Das bedeutet, dass der Erbe dann auch mit seinem eigenen Vermögen für die Schulden des Verstorbenen haftet, nicht nur mit dem Nachlass. Ein ausreichender Grund für das Nichterscheinen kann zum Beispiel Krankheit sein, dies muss aber nachgewiesen werden 

2. Rechtliche Wirkungen der eidesstattlichen Versicherung nach § 2006 BGB

a) Schutz der Nachlassgläubiger

Die eidesstattliche Versicherung dient dem Schutz der Nachlassgläubiger. Sie sollen darauf vertrauen können, dass der Erbe alles angegeben hat, was zum Nachlass gehört. Gibt der Erbe die Versicherung ab, kann der Gläubiger davon ausgehen, dass das Inventar vollständig ist. Das erleichtert es ihm, seine Forderungen geltend zu machen 

§ 2006 BGB – Eidesstattliche Versicherung

b) Haftungsbeschränkung für den Erben

Wenn der Erbe die eidesstattliche Versicherung ordnungsgemäß abgibt, haftet er für die Nachlassverbindlichkeiten grundsätzlich nur mit dem Nachlass, nicht mit seinem eigenen Vermögen. Das ist ein wichtiger Schutz für den Erben. Er muss also nicht befürchten, dass er für die Schulden des Verstorbenen persönlich aufkommen muss, solange er alles richtig gemacht hat und keine Nachlassgegenstände absichtlich verschwiegen hat 

c) Unbeschränkte Haftung bei Verweigerung oder Nichterscheinen

Verweigert der Erbe die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung oder erscheint er ohne ausreichenden Grund nicht zum Termin, haftet er dem Gläubiger, der den Antrag gestellt hat, unbeschränkt. Das bedeutet, der Gläubiger kann sich dann nicht nur an den Nachlass halten, sondern auch an das Privatvermögen des Erben. Diese Regelung soll sicherstellen, dass der Erbe seiner Pflicht zur vollständigen und wahrheitsgemäßen Angabe des Nachlasses nachkommt 

d) Strafbarkeit bei falscher Versicherung

Wer eine eidesstattliche Versicherung abgibt, macht dies „an Eides statt“. Das bedeutet, dass die Erklärung unter Eid steht. Wer dabei vorsätzlich falsche Angaben macht, kann sich strafbar machen. Die Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung ist eine Straftat und kann mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe geahndet werden. Das gilt auch dann, wenn der Erbe fahrlässig etwas verschweigt, was er hätte wissen können und müssen 

e) Verfahrensrechtliche Aspekte

Das Verfahren zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ist im Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) geregelt. Der Termin zur Abgabe kann sowohl vom Gläubiger als auch vom Erben beantragt werden. Das Nachlassgericht lädt beide Parteien zu dem Termin, wobei die Anwesenheit des Gläubigers nicht zwingend erforderlich ist. Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Eidesleistung gelten entsprechend 

f) Ergänzung und Berichtigung des Inventars

Vor der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung kann der Erbe das Inventar noch ergänzen oder berichtigen. Das ist wichtig, falls dem Erben nachträglich noch weitere Nachlassgegenstände bekannt werden oder er einen Fehler entdeckt. Erst wenn das Inventar vollständig ist, sollte die eidesstattliche Versicherung abgegeben werden. Nach der Abgabe kann eine erneute Versicherung nur verlangt werden, wenn es konkrete Hinweise auf neue Nachlassgegenstände gibt 

g) Praktische Bedeutung

In der Praxis ist die eidesstattliche Versicherung ein wichtiges Instrument, um die Interessen der Nachlassgläubiger zu schützen und die Haftung des Erben zu klären. Sie sorgt für Transparenz und Rechtssicherheit im Umgang mit dem Nachlass. Für den Erben ist es ratsam, bei Unsicherheiten über den Umfang des Nachlasses sorgfältig zu recherchieren und gegebenenfalls rechtlichen Rat einzuholen, bevor er die Versicherung abgibt. Denn eine falsche oder unvollständige Angabe kann schwerwiegende rechtliche und finanzielle Folgen haben 

Zusammenfassung

Die eidesstattliche Versicherung nach § 2006 BGB ist eine wichtige Schutzmaßnahme für Nachlassgläubiger. Sie kann von jedem Gläubiger verlangt werden, der noch Forderungen gegen den Nachlass hat.

Der Erbe muss dann vor dem Nachlassgericht versichern, dass er alle Nachlassgegenstände vollständig angegeben hat. Verweigert er die Versicherung oder erscheint er nicht, haftet er unbeschränkt. Gibt er die Versicherung ab, haftet er grundsätzlich nur mit dem Nachlass. Die Abgabe einer falschen Versicherung ist strafbar.

Das Verfahren ist klar geregelt und gibt sowohl dem Erben als auch den Gläubigern Rechtssicherheit. Wer als Erbe eine eidesstattliche Versicherung abgeben muss, sollte sich der Bedeutung und der Folgen dieser Erklärung bewusst sein und alle Angaben sorgfältig prüfen und dokumentieren

Schlagworte

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.