§ 2020 BGB – Nutzungen und Früchte

November 23, 2025

§ 2020 BGB – Nutzungen und Früchte

§ 2020 BGB regelt, was passiert, wenn jemand, der sich zu Unrecht für Erben hält (der sogenannte Erbschaftsbesitzer), aus dem Nachlass Vorteile zieht – zum Beispiel Zinsen, Mieterträge oder Ernteerträge. Der echte Erbe hat dann das Recht, diese Vorteile von dem Erbschaftsbesitzer herauszuverlangen.

Die Vorschrift schützt also den wirklichen Erben davor, dass ihm Erträge oder Früchte aus dem Nachlass entgehen, nur weil jemand anderes sich irrtümlich oder zu Unrecht als Erbe betrachtet und den Nachlass nutzt oder verwaltet 

Voraussetzungen des § 2020 BGB

Damit § 2020 BGB greift, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:

1. Erbschaftsbesitz: Es muss eine Person geben, die etwas aus dem Nachlass besitzt oder nutzt, weil sie glaubt, Erbe zu sein, es aber in Wirklichkeit nicht ist. Diese Person nennt das Gesetz „Erbschaftsbesitzer“ 

2. Gezogene Nutzungen oder Früchte: Der Erbschaftsbesitzer muss aus dem Nachlass Vorteile gezogen haben. Das können sein:

– Unmittelbare Sachfrüchte: Das sind Erträge, die direkt aus einer Sache entstehen, zum Beispiel Obst von einem Baum oder Mieteinnahmen aus einer Wohnung.

– Mittelbare Sachfrüchte: Das sind Erträge, die durch ein Rechtsverhältnis entstehen, etwa Zinsen aus einem angelegten Nachlassbetrag.

– Gebrauchsvorteile: Das ist der Nutzen, den jemand daraus zieht, dass er eine Nachlasssache selbst nutzt, zum Beispiel indem er in einer geerbten Wohnung wohnt, ohne Miete zu zahlen 

3. Eigentum an Früchten: Die Pflicht zur Herausgabe betrifft auch solche Früchte, an denen der Erbschaftsbesitzer durch Trennung Eigentum erworben hat. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn der Erbschaftsbesitzer die Ernte eines Nachlassgrundstücks eingebracht hat und dadurch nach dem Gesetz Eigentümer der Ernte geworden ist 

Rechtliche Wirkungen des § 2020 BGB

§ 2020 BGB verpflichtet den Erbschaftsbesitzer, dem wirklichen Erben alle gezogenen Nutzungen und Früchte herauszugeben. Das bedeutet:

– Herausgabe in Natur: Soweit die gezogenen Nutzungen oder Früchte noch vorhanden sind, müssen sie dem Erben tatsächlich übergeben werden. Hat der Erbschaftsbesitzer zum Beispiel noch die geernteten Äpfel oder das erhaltene Bargeld, muss er diese herausgeben 

– Wertersatz: Ist die Herausgabe der Nutzungen oder Früchte nicht mehr möglich, etwa weil sie verbraucht oder verkauft wurden, muss der Erbschaftsbesitzer dem Erben den Wert ersetzen. Die Höhe richtet sich nach dem Wert, den die Nutzung oder Frucht zum Zeitpunkt des Verbrauchs hatte. Hier greifen die Regeln über die ungerechtfertigte Bereicherung (§ 2021 BGB) 

– Gebrauchsvorteile: Hat der Erbschaftsbesitzer eine Nachlasssache selbst genutzt, zum Beispiel ein Haus bewohnt, muss er dem Erben den Wert dieser Nutzung ersetzen. Das ist in der Regel der Betrag, den er als Miete hätte zahlen müssen 

– Verschärfte Haftung: Die Haftung des Erbschaftsbesitzers kann sich verschärfen, wenn er weiß, dass er nicht Erbe ist, oder wenn der Erbe ihn verklagt hat. Dann muss er unter Umständen auch für schuldhaft nicht gezogene Nutzungen oder für Schäden haften, die durch sein Verhalten entstanden sind (§§ 2023, 2024 BGB) 

§ 2020 BGB – Nutzungen und Früchte

Beispiele zur Verdeutlichung

– Beispiel 1: Jemand hält sich fälschlich für den Alleinerben und vermietet eine Wohnung aus dem Nachlass. Die Mieteinnahmen muss er dem wahren Erben herausgeben. Hat er das Geld schon ausgegeben, muss er den Betrag ersetzen.

– Beispiel 2: Der Erbschaftsbesitzer erntet Obst von einem Nachlassgrundstück. Die geernteten Äpfel gehören ihm zwar nach der Ernte, aber er muss sie dem Erben herausgeben oder, wenn sie nicht mehr da sind, deren Wert ersetzen.

– Beispiel 3: Der Erbschaftsbesitzer wohnt mietfrei im Nachlasshaus. Er muss dem Erben den Betrag zahlen, den er als Miete hätte zahlen müssen.

Gut- und Bösgläubigkeit

Ob der Erbschaftsbesitzer gutgläubig oder bösgläubig ist, spielt für die Herausgabepflicht der gezogenen Nutzungen zunächst keine Rolle. Der gutgläubige Erbschaftsbesitzer muss die tatsächlich gezogenen Nutzungen herausgeben, haftet aber nicht für solche, die er hätte ziehen können, aber nicht gezogen hat. Erst wenn er weiß, dass er nicht Erbe ist, oder wenn der Erbe ihn verklagt, verschärft sich seine Haftung. Dann muss er auch für nicht gezogene Nutzungen oder für Schäden aufkommen 

Zusammenhang mit anderen Vorschriften

§ 2020 BGB steht im Zusammenhang mit anderen Vorschriften des Erbrechts:

– § 2018 BGB regelt den Anspruch des Erben auf Herausgabe des Nachlasses insgesamt.

– § 2019 BGB erweitert die Herausgabepflicht auf das, was der Erbschaftsbesitzer durch Rechtsgeschäfte mit Mitteln der Erbschaft erworben hat.

– § 2021 BGB bestimmt, dass der Erbschaftsbesitzer, wenn er zur Herausgabe außerstande ist, nach den Regeln der ungerechtfertigten Bereicherung haftet.

– § 2023 und § 2024 BGB verschärfen die Haftung, wenn der Erbschaftsbesitzer weiß, dass er nicht Erbe ist, oder wenn der Erbe seinen Anspruch gerichtlich geltend macht 

Praktische Bedeutung

Die Vorschrift sorgt dafür, dass der wahre Erbe nicht nur die Nachlassgegenstände, sondern auch alle daraus gezogenen Vorteile erhält. Sie verhindert, dass jemand, der sich zu Unrecht für Erben hält, auf Kosten des wahren Erben bereichert wird. Das ist wichtig, weil es im Erbrecht häufig Streit darüber gibt, wer tatsächlich Erbe ist. Bis zur Klärung kann es dauern, und in dieser Zeit darf der Nachlass nicht zu Lasten des wahren Erben genutzt werden 

Zusammenfassung

§ 2020 BGB schützt den wahren Erben vor Nachteilen, wenn jemand anderes irrtümlich oder zu Unrecht den Nachlass nutzt. Der Erbschaftsbesitzer muss alle gezogenen Nutzungen und Früchte herausgeben oder deren Wert ersetzen. Die Vorschrift ist Teil eines Systems, das sicherstellt, dass der Erbe den Nachlass samt aller Vorteile erhält, die daraus gezogen wurden. Die Haftung des Erbschaftsbesitzers kann sich verschärfen, wenn er weiß, dass er nicht Erbe ist, oder wenn der Erbe seinen Anspruch gerichtlich geltend macht. Damit wird ein fairer Ausgleich zwischen den Beteiligten geschaffen und der Schutz des Erben gestärkt

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