§ 2027 BGB – Auskunftspflicht des Erbschaftsbesitzers

November 23, 2025

§ 2027 BGB – Auskunftspflicht des Erbschaftsbesitzers

§ 2027 BGB regelt die Auskunftspflicht des Erbschaftsbesitzers. Das bedeutet: Wer nach dem Tod eines Menschen Gegenstände aus dessen Nachlass besitzt, muss dem Erben Auskunft geben. Diese Vorschrift soll dem Erben helfen, sein Recht auf die Erbschaft durchzusetzen und zu erfahren, was überhaupt zur Erbschaft gehört und wo sich die einzelnen Nachlassgegenstände befinden. Im Folgenden werden die Voraussetzungen und die rechtlichen Wirkungen dieser Vorschrift verständlich und übersichtlich erklärt.

1. Wer ist auskunftspflichtig?

Auskunftspflichtig ist in erster Linie der sogenannte Erbschaftsbesitzer. Das ist die Person, die nach dem Tod des Erblassers (also des Verstorbenen) Gegenstände aus dem Nachlass besitzt, obwohl sie nicht Erbe ist. Es kann sich dabei zum Beispiel um einen Verwandten, einen Freund oder auch einen Dritten handeln, der Dinge aus dem Nachlass an sich genommen hat. Die Auskunftspflicht trifft aber auch Personen, die zwar keine Erbschaftsbesitzer sind, aber trotzdem eine Sache aus dem Nachlass in Besitz genommen haben, bevor der Erbe selbst den Besitz ergriffen hat. Das kann etwa der Fall sein, wenn ein Nachbar nach dem Tod des Erblassers Möbel aus der Wohnung holt, bevor der Erbe eingezogen ist. Beide Gruppen müssen dem Erben Auskunft geben, sobald dieser es verlangt 

2. Wer ist auskunftsberechtigt?

Auskunft verlangen kann in erster Linie der Erbe. Das ist die Person, die nach dem Gesetz oder durch ein Testament die Erbschaft erhält. Auch Miterben können Auskunft verlangen, allerdings nur gemeinsam für die Erbengemeinschaft. Darüber hinaus können auch andere Personen, die ein berechtigtes Interesse haben, Auskunft verlangen. Dazu gehören zum Beispiel Nachlassverwalter, Testamentsvollstrecker oder Nachlasspfleger. Auch Gläubiger, die einen Anspruch gegen den Nachlass haben, können unter bestimmten Voraussetzungen Auskunft verlangen 

3. Was umfasst die Auskunftspflicht?

Der Erbschaftsbesitzer muss dem Erben mitteilen, welche Gegenstände zur Erbschaft gehören und was mit diesen Gegenständen geschehen ist. Das umfasst sowohl den aktuellen Bestand der Erbschaft als auch den Verbleib einzelner Nachlassgegenstände. Der Erbschaftsbesitzer muss also nicht nur sagen, was aktuell noch vorhanden ist, sondern auch, was mit Gegenständen passiert ist, die nicht mehr da sind – zum Beispiel, ob sie verkauft, verschenkt oder vernichtet wurden. Die Auskunft muss so genau sein, dass der Erbe die Gegenstände im Streitfall einzeln benennen kann. In der Regel geschieht dies durch die Vorlage eines sogenannten Bestandsverzeichnisses, also einer Liste aller Nachlassgegenstände 

4. Wie muss die Auskunft erfolgen?

Die Auskunft muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen. Der Erbschaftsbesitzer muss alle Informationen offenlegen, die er über den Nachlass hat. Bestehen Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Auskunft, kann der Erbe verlangen, dass der Erbschaftsbesitzer seine Angaben an Eides statt versichert. Das bedeutet, dass der Erbschaftsbesitzer schwören muss, dass seine Angaben nach bestem Wissen richtig und vollständig sind. Das erhöht den Druck, wirklich alles anzugeben, was bekannt ist 

§ 2027 BGB – Auskunftspflicht des Erbschaftsbesitzers

5. Welche rechtlichen Wirkungen hat die Auskunftspflicht?

Die Auskunftspflicht dient dazu, dem Erben die Durchsetzung seines Herausgabeanspruchs zu erleichtern. Ohne genaue Kenntnis über den Nachlass kann der Erbe seine Rechte oft nicht wirksam geltend machen. Mit der Auskunft kann der Erbe genau bestimmen, was ihm zusteht und was er herausverlangen kann. Die Auskunftspflicht ist also ein wichtiges Hilfsmittel, um die Erbschaft ordnungsgemäß abzuwickeln und Streitigkeiten zu vermeiden. Kommt der Erbschaftsbesitzer seiner Auskunftspflicht nicht nach, kann der Erbe die Auskunft einklagen. Das Gericht kann den Erbschaftsbesitzer dann zur Auskunft verurteilen. Gibt der Erbschaftsbesitzer vorsätzlich oder fahrlässig falsche Auskünfte, kann er sich schadensersatzpflichtig machen 

6. Besonderheiten und weitere Hinweise

Der Auskunftsanspruch ist mit dem Erbschaftsanspruch vererbbar. Das bedeutet, wenn der Erbe selbst stirbt, geht das Recht auf Auskunft auf seine eigenen Erben über. Der Anspruch kann aber nicht selbstständig abgetreten werden, also nicht einfach auf eine andere Person übertragen werden. Der Erblasser kann die Auskunftspflicht nicht im Voraus ausschließen, wohl aber kann der Erbe nach dem Erbfall auf die Auskunft verzichten. Die Auskunftspflicht besteht unabhängig davon, ob der Erbschaftsbesitzer gutgläubig oder bösgläubig ist, also unabhängig davon, ob er wusste, dass ihm die Sachen nicht zustehen 

7. Zusammenfassung

§ 2027 BGB schützt die Rechte des Erben, indem er dem Erbschaftsbesitzer eine umfassende Auskunftspflicht auferlegt. Diese Pflicht umfasst sowohl den aktuellen Bestand der Erbschaft als auch den Verbleib einzelner Nachlassgegenstände. Sie gilt für alle Personen, die Nachlassgegenstände besitzen oder in Besitz genommen haben, bevor der Erbe selbst Zugriff hatte. Die Auskunft muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen und kann im Zweifel durch eine eidesstattliche Versicherung abgesichert werden. Die Auskunftspflicht ist ein zentrales Instrument, damit der Erbe seine Rechte wahrnehmen und die Erbschaft ordnungsgemäß abwickeln kann. Wer die Auskunft verweigert oder falsche Angaben macht, riskiert rechtliche Konsequenzen bis hin zur Schadensersatzpflicht

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