§ 2028 BGB – Auskunftspflicht des Hausgenossen

November 23, 2025

§ 2028 BGB – Auskunftspflicht des Hausgenossen

§ 2028 BGB regelt die Auskunftspflicht von Personen, die mit dem Verstorbenen, also dem Erblasser, in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben. Das Ziel dieser Vorschrift ist es, dem Erben dabei zu helfen, einen Überblick über den Nachlass zu bekommen. Gerade Menschen, die mit dem Erblasser zusammengelebt haben, wissen oft am besten, was mit den Nachlassgegenständen passiert ist. Deshalb verpflichtet das Gesetz diese Personen, dem Erben auf Verlangen bestimmte Auskünfte zu erteilen.

Voraussetzungen für die Auskunftspflicht

Die Auskunftspflicht nach § 2028 BGB setzt voraus, dass jemand zur Zeit des Todes mit dem Erblasser in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat. Das bedeutet nicht zwingend, dass man verwandt sein oder zum Haushalt gehören muss. Auch Freunde, Pflegekräfte, Untermieter oder andere Personen, die aus persönlichen oder räumlichen Gründen mit dem Erblasser zusammengewohnt haben, können auskunftspflichtig sein. Entscheidend ist, dass diese Person durch das Zusammenleben die Möglichkeit hatte, sich über den Verbleib von Nachlassgegenständen zu informieren oder sogar Einfluss darauf zu nehmen.

Es reicht aus, wenn jemand zum Beispiel während einer Krankheit des Erblassers vorübergehend in dessen Wohnung gewohnt oder einen Schlüssel zur Wohnung gehabt hat. Auch wenn der Erblasser kurz vor seinem Tod ins Krankenhaus gekommen ist, bleibt die häusliche Gemeinschaft bestehen, solange die Person vorher mit ihm zusammengelebt hat. Minderjährige und Miterben können ebenfalls auskunftspflichtig sein.

Wer ist auskunftsberechtigt?

Auskunft verlangen kann in erster Linie der Erbe. Auch Miterben, also wenn es mehrere Erben gibt, können voneinander Auskunft verlangen. Außerdem sind Personen, die zur Verwaltung des Nachlasses berechtigt sind, auskunftsberechtigt. Das können zum Beispiel Testamentsvollstrecker sein.

Was umfasst die Auskunftspflicht?

Die auskunftspflichtige Person muss dem Erben auf Verlangen mitteilen, welche erbschaftlichen Geschäfte sie geführt hat. Das sind alle Handlungen, die im Zusammenhang mit dem Nachlass stehen, zum Beispiel das Bezahlen von Rechnungen, das Verkaufen von Gegenständen oder das Verwalten von Konten. Außerdem muss sie sagen, was ihr über den Verbleib der Nachlassgegenstände bekannt ist. Das betrifft sowohl Sachen, die beim Tod des Erblassers noch vorhanden waren, als auch solche, die schon vorher aus dem Haushalt entfernt wurden. Die Auskunftspflicht umfasst auch Informationen darüber, ob und was als Ersatz für nicht mehr vorhandene Gegenstände in den Nachlass gelangt ist.

§ 2028 BGB – Auskunftspflicht des Hausgenossen

Die Person muss jedoch nicht von sich aus Nachforschungen anstellen. Sie muss nur das mitteilen, was ihr tatsächlich bekannt ist. Auch muss sie kein vollständiges Verzeichnis aller Nachlassgegenstände erstellen oder den gesamten Bestand des Nachlasses auflisten. Es reicht, wenn sie auf konkrete Fragen antwortet und das mitteilt, was sie weiß.

Wie wird die Auskunft verlangt und wie muss sie erteilt werden?

Der Erbe muss die Auskunft ausdrücklich verlangen. Die Auskunft kann formlos, also auch mündlich, erteilt werden. Sie muss aber so klar und vollständig sein, dass der Erbe sich ein Bild machen kann, was mit den Nachlassgegenständen geschehen ist und welche Geschäfte geführt wurden. Die Auskunft muss sich auf Tatsachen beziehen, nicht auf Meinungen oder Vermutungen.

Eidesstattliche Versicherung

Wenn der Erbe Zweifel daran hat, dass die Auskunft sorgfältig und vollständig erteilt wurde, kann er verlangen, dass die auskunftspflichtige Person ihre Angaben an Eides statt versichert. Das bedeutet, sie muss vor Gericht oder einem Notar erklären, dass sie nach bestem Wissen und Gewissen alles gesagt hat, was sie weiß. Diese eidesstattliche Versicherung kann aber erst verlangt werden, wenn bereits eine Auskunft erteilt wurde und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass diese unvollständig oder unsorgfältig war. Die bloße Unzufriedenheit des Erben reicht nicht aus. Die Pflicht zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung entfällt, wenn es nur um Angelegenheiten von geringer Bedeutung geht, also zum Beispiel um Nachlassgegenstände von sehr geringem Wert.

Rechtliche Wirkungen der Auskunftspflicht

Die Auskunftspflicht nach § 2028 BGB ist ein wichtiger Schutz für den Erben. Sie hilft ihm, sich einen Überblick über den Nachlass zu verschaffen und gegebenenfalls weitere Ansprüche geltend zu machen, zum Beispiel Herausgabeansprüche oder Schadensersatz. Die Auskunft dient auch dazu, Unklarheiten zu beseitigen und Streitigkeiten zu vermeiden. Kommt die auskunftspflichtige Person ihrer Pflicht nicht nach, kann der Erbe sie auf Auskunft verklagen. Das Gericht kann die Person dann zur Auskunft und gegebenenfalls zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verpflichten.

Die Auskunftspflicht ist auf das Wissen der auskunftspflichtigen Person beschränkt. Sie muss nicht für Dinge haften, die sie nicht wissen kann oder auf die sie keinen Einfluss hatte. Sie muss auch nicht für den Verbleib von Gegenständen einstehen, die schon zu Lebzeiten des Erblassers verschenkt oder verkauft wurden, sofern sie darüber keine Kenntnis hat.

Abgrenzung zu anderen Auskunftspflichten

Die Auskunftspflicht nach § 2028 BGB ist von anderen Auskunftspflichten im Erbrecht abzugrenzen. So gibt es zum Beispiel nach § 2027 BGB eine Auskunftspflicht für den sogenannten Erbschaftsbesitzer, also für jemanden, der Nachlassgegenstände tatsächlich in Besitz hat. Die Pflicht nach § 2028 BGB ist speziell für Hausgenossen gedacht, die zwar nicht unbedingt Nachlassgegenstände besitzen, aber durch das Zusammenleben besondere Kenntnisse haben könnten.

Zusammenfassung

Zusammengefasst verpflichtet § 2028 BGB alle Personen, die mit dem Erblasser in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, dem Erben auf Verlangen Auskunft zu geben, welche Nachlassgeschäfte sie geführt haben und was sie über den Verbleib von Nachlassgegenständen wissen. Die Auskunft muss vollständig und nach bestem Wissen erfolgen. Bei Zweifeln kann der Erbe eine eidesstattliche Versicherung verlangen.

Die Pflicht dient dazu, dem Erben Klarheit über den Nachlass zu verschaffen und seine Rechte zu sichern. Wer die Auskunft verweigert, kann gerichtlich dazu verpflichtet werden. Die Pflicht ist auf das tatsächliche Wissen der betroffenen Person beschränkt und verlangt keine Nachforschungen oder vollständigen Bestandsaufnahmen. Sie ist ein wichtiges Instrument, um Transparenz im Erbfall zu schaffen und Streitigkeiten zu vermeiden. 

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