§ 2050 BGB Ausgleichung wegen Vorempfängen 

August 19, 2017

§ 2050 BGB Ausgleichung wegen Vorempfängen

BGH IV a ZR 26/84

Erbauseinandersetzung,

Ausgleichungspflicht,

Bewertungszeitpunkt des realen Nachlasses

RA und Notar Krau

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 30. Oktober 1985 entschieden,

dass eine Ausgleichung gemäß §§ 2050 ff. BGB im Allgemeinen zu Teilungsquoten führt, die von den Erbschaftsquoten abweichen.

Bei der Berechnung der Teilungsquote ist der Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalls maßgeblich.

Sachverhalt:

§ 2050 BGB Ausgleichung wegen Vorempfängen

Die Parteien streiten über die Erbauseinandersetzung nach ihrer verstorbenen Mutter.

Zum Nachlass gehörten Aktien, die unter den Erben aufgeteilt wurden.

Die Beklagte war der Ansicht, ihr stehe aufgrund von Vorempfängen der übrigen Miterben eine höhere Teilungsquote zu.

Zur Sicherung ihres Anspruchs wurden die auf den Erbteil eines Miterben entfallenden Aktien gesperrt.

Nach dem Tod dieses Miterben verlangt seine Erbin die Herausgabe der Aktien.

Entscheidungsgründe:

  • Teilauseinandersetzung: Die Klägerin kann als Erbin eines Miterben keinen Anspruch auf Teilauseinandersetzung des Nachlasses geltend machen, da ihr Ehemann seinen Erbteil bereits zu Lebzeiten auf einen anderen Miterben übertragen hatte.
  • Feststellungsklage: Die Klägerin hat jedoch ein rechtliches Interesse an der Feststellung, ob die Sperrung der Aktien weiterhin besteht.
  • Ausgleichung und Teilungsquote: Eine Ausgleichung gemäß §§ 2050 ff. BGB führt im Allgemeinen zu Teilungsquoten, die von den Erbschaftsquoten abweichen. Die Ausgleichung ist auch bei der Verteilung von Sachwerten zu berücksichtigen.
  • Bewertung des Nachlasses: Bei der Berechnung der Teilungsquote ist der Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalls maßgeblich.

§ 2050 BGB Ausgleichung wegen Vorempfängen

Tenor:

Der BGH hob das Urteil des Oberlandesgerichts München teilweise auf und verwies die Sache an das Berufungsgericht zurück.

Kernaussagen:

  • Eine Ausgleichung gemäß §§ 2050 ff. BGB führt im Allgemeinen zu Teilungsquoten, die von den Erbschaftsquoten abweichen.
  • Die Ausgleichung ist auch bei der Verteilung von Sachwerten zu berücksichtigen.
  • Bei der Berechnung der Teilungsquote ist der Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalls maßgeblich.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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