§ 2065 BGB – Unzulässige Bestimmung der Erben durch Dritte

November 25, 2025

§ 2065 BGB – Unzulässige Bestimmung der Erben durch Dritte

§ 2065 BGB schützt die sogenannte Höchstpersönlichkeit des Erblassers. Das bedeutet: Wer ein Testament macht, muss selbst entscheiden, wer erben oder ein Vermächtnis bekommen soll und was genau vererbt wird. Der Erblasser darf diese Entscheidung nicht auf andere Menschen übertragen. Wenn er das doch tut, ist die Verfügung unwirksam. Im Folgenden werden typische Beispiele für Verstöße gegen § 2065 BGB ausführlich und in verständlicher Sprache dargestellt. Dabei wird immer erklärt, warum die jeweilige Gestaltung unzulässig ist und welche Probleme daraus entstehen können.

1. Der Erblasser überlässt die Auswahl des Erben einem Dritten

Ein klassischer Verstoß liegt vor, wenn der Erblasser in sein Testament schreibt:
„Mein Freund Max soll bestimmen, wer nach meinem Tod mein Haus erben soll.“
Hier entscheidet nicht der Erblasser selbst, sondern Max. Das ist nicht erlaubt. Der Erblasser muss im Testament selbst festlegen, wer das Haus bekommen soll. Es reicht auch nicht, wenn Max eine Auswahl aus mehreren Personen treffen darf. Die Entscheidung über die Person des Erben darf nicht auf einen Dritten übertragen werden. Das Gesetz verlangt, dass der Erblasser seinen Willen klar und abschließend äußert. 

2. Unbestimmte Formulierungen, die eine spätere Auswahl durch Dritte ermöglichen

Manchmal versucht ein Erblasser, die Entscheidung zu umgehen, indem er sehr vage Formulierungen benutzt, etwa:
„Erbe soll derjenige werden, der sich bei meinem Tod am meisten um mich gekümmert hat.“
Oder:
„Erben sollen die Personen sein, die mir in meinen letzten Tagen besonders nahe standen.“
Solche Formulierungen sind zu unbestimmt. Es bleibt unklar, wer genau gemeint ist. Im Streitfall müsste ein Dritter – etwa ein Nachlassgericht oder ein Testamentsvollstrecker – entscheiden, wer diese Bedingungen erfüllt. Das ist nach § 2065 BGB nicht zulässig. Der Erblasser muss die Erben so genau beschreiben, dass jeder sachkundige Dritte im Zeitpunkt des Erbfalls eindeutig feststellen kann, wer gemeint ist. 

3. Die Entscheidung über die Gültigkeit des Testaments wird einem Dritten überlassen

Ein weiterer Verstoß liegt vor, wenn der Erblasser festlegt:
„Mein Testament soll nur gelten, wenn mein Bruder Paul nach meinem Tod zustimmt.“
Hier soll Paul entscheiden, ob das Testament überhaupt wirksam wird. Auch das ist unzulässig. Der Erblasser darf die Gültigkeit seiner Verfügung nicht von der Entscheidung eines anderen abhängig machen. Er muss selbst bestimmen, ob und wie sein letzter Wille gelten soll. 

4. Die Auswahl des Vermächtnisgegenstands durch einen Dritten

Nicht nur die Auswahl des Erben, sondern auch die Bestimmung des Vermächtnisgegenstands darf nicht auf einen Dritten übertragen werden. Ein Beispiel:
„Meine Schwester Anna soll ein Schmuckstück aus meinem Besitz bekommen. Welches, das soll meine Freundin Lisa nach meinem Tod aussuchen.“
Hier entscheidet Lisa, was Anna bekommt. Das ist nach § 2065 BGB nicht zulässig. Der Erblasser muss selbst festlegen, was Anna erhalten soll. Nur in engen Ausnahmefällen – etwa bei Zweckvermächtnissen – kann ein Dritter mit der Auswahl beauftragt werden, aber auch dann nur unter strengen Voraussetzungen. 

5. Erbeinsetzung nach unbestimmten Kriterien, die eine Wertung durch Dritte erfordern

Häufig finden sich im Testament Formulierungen wie:
„Erbe soll werden, wer mich bis zu meinem Tod gepflegt hat.“
Oder:
„Erbe wird, wer mich am besten begleitet hat.“
Solche Aussagen sind problematisch, wenn nicht klar ist, was genau unter „Pflege“ oder „Begleiten“ zu verstehen ist. Wie viel Pflege ist gemeint? Über welchen Zeitraum? Wer entscheidet, ob die Voraussetzungen erfüllt sind? Wenn diese Fragen offenbleiben und die Auslegung keine eindeutige Antwort ergibt, liegt ein Verstoß gegen § 2065 BGB vor. Das Nachlassgericht oder ein Testamentsvollstrecker dürfte dann nicht nach eigenem Ermessen entscheiden, wer Erbe wird. Die Verfügung ist unwirksam. 

§ 2065 BGB – Unzulässige Bestimmung der Erben durch Dritte

6. Übertragung des Zeitpunkts der Erbfolge auf einen Dritten

Auch der Zeitpunkt, zu dem jemand Erbe wird, muss vom Erblasser selbst bestimmt werden. Ein Verstoß liegt vor, wenn der Erblasser etwa festlegt:
„Mein Testamentsvollstrecker soll entscheiden, wann mein Sohn das Erbe antreten darf.“
Hier wird die Entscheidung über den Eintritt der Erbfolge einem Dritten überlassen. Das ist nicht erlaubt. Der Erblasser muss selbst festlegen, wann und unter welchen Bedingungen das Erbe angetreten wird. 

7. Erbeinsetzung nach dem Ermessen eines Dritten

Ein weiteres Beispiel:
„Mein Nachlass soll an einen meiner Enkel gehen. Welcher das sein wird, soll meine Tochter nach meinem Tod entscheiden.“
Hier erhält die Tochter die freie Auswahl. Das ist unzulässig. Der Erblasser muss selbst bestimmen, welcher Enkel erben soll. Er kann die Auswahl nicht auf eine andere Person übertragen. 

8. Erbeinsetzung nach zukünftigen, unbestimmten Ereignissen

Manchmal knüpft der Erblasser die Erbeinsetzung an zukünftige, nicht klar bestimmbare Ereignisse, etwa:
„Erbe soll derjenige sein, der nach meinem Tod mein Geschäft am besten weiterführt.“
Wer entscheidet, was „am besten“ bedeutet? Wer beurteilt, ob das Geschäft gut geführt wird? Wenn das Testament keine klaren Kriterien enthält, bleibt die Entscheidung einem Dritten überlassen. Das ist nicht zulässig. 

9. Beispiele aus der Rechtsprechung

Die Gerichte haben zahlreiche Fälle entschieden, in denen Testamente wegen Verstoßes gegen § 2065 BGB unwirksam waren. Hier einige typische Formulierungen, die für unwirksam erklärt wurden:

– „Erbe soll werden, wer mir bis zu meinem Tod beisteht.“
– „Erbe ist, wer mich nicht ins Heim steckt.“
– „Erbe wird, wer mich zuletzt gepflegt hat.“
– „Erbe wird, wer es besonders gut konnte mit mir.“

In all diesen Fällen war nicht klar, wer gemeint ist. Die Entscheidung, wer die Voraussetzungen erfüllt, hätte ein Dritter treffen müssen. Das ist nach § 2065 BGB nicht erlaubt. 

10. Die Rolle der Auslegung

Nicht jede unklare Formulierung führt automatisch zur Unwirksamkeit. Wenn sich durch Auslegung – also durch die Ermittlung des wirklichen Willens des Erblassers anhand des Testaments und der Umstände – eindeutig feststellen lässt, wer gemeint ist, bleibt die Verfügung wirksam. Nur wenn die Auslegung keine Klarheit bringt und die Entscheidung letztlich einem Dritten überlassen werden müsste, liegt ein Verstoß gegen § 2065 BGB vor. 

Fazit

§ 2065 BGB verlangt, dass der Erblasser seinen letzten Willen selbst und eindeutig festlegt. Er darf die Entscheidung über die Person des Erben oder den Gegenstand der Zuwendung nicht auf andere Menschen übertragen. Unbestimmte oder vage Formulierungen, die eine spätere Auswahl durch Dritte ermöglichen, sind unzulässig. Die Gerichte achten streng darauf, dass die Entscheidung über das Erbe nicht auf Dritte verlagert wird. Wer ein Testament verfasst, sollte daher klar und eindeutig bestimmen, wer was bekommen soll. Andernfalls besteht die Gefahr, dass die Verfügung unwirksam ist und die gesetzliche Erbfolge eintritt. 

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