§ 2073 BGB – Mehrdeutige Bezeichnung

November 25, 2025

§ 2073 BGB – Mehrdeutige Bezeichnung

§ 2073 BGB regelt eine besondere Situation im Erbrecht: Es geht darum, was passiert, wenn jemand in seinem Testament eine Person so beschreibt, dass diese Beschreibung auf mehrere Personen passt und nicht eindeutig ist, wer gemeint ist. Das Gesetz hilft, solche Unklarheiten zu lösen und sorgt dafür, dass der Wille des Erblassers – also der Person, die das Testament geschrieben hat – möglichst umgesetzt wird, auch wenn die Bezeichnung nicht ganz eindeutig ist 

Voraussetzungen des § 2073 BGB

Die Vorschrift kommt zur Anwendung, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

1. Es gibt ein Testament oder eine andere letztwillige Verfügung, in der jemand als Erbe, Vermächtnisnehmer oder Begünstigter bedacht werden soll 

2. Die Person, die bedacht werden soll, ist im Testament so beschrieben, dass diese Beschreibung auf mehrere Personen passt. Das kann zum Beispiel sein, wenn der Erblasser schreibt: „Mein Freund Hans“ – aber es gibt mehrere Freunde mit diesem Namen 

3. Es ist durch Auslegung – also durch das genaue Nachlesen und Deuten des Testaments und der Umstände – nicht feststellbar, welche der mehreren Personen tatsächlich gemeint war. Das heißt, auch nach sorgfältiger Prüfung bleibt unklar, wer genau bedacht werden sollte 

4. Die Beschreibung muss aber auf eine klar abgrenzbare Gruppe von Personen passen. Wenn die Beschreibung so ungenau ist, dass niemand oder eine unüberschaubare Menge von Menschen gemeint sein könnte, ist die Verfügung unwirksam 

Wie prüft man, ob § 2073 BGB anwendbar ist?

Zunächst wird versucht, durch Auslegung des Testaments herauszufinden, wen der Erblasser wirklich meinte. Dabei werden alle Hinweise im Testament und die Lebensumstände des Erblassers berücksichtigt. Erst wenn das nicht zum Ziel führt und die Beschreibung tatsächlich auf mehrere Personen passt, greift § 2073 BGB 

Rechtliche Wirkungen des § 2073 BGB

Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, ordnet das Gesetz an, dass alle Personen, auf die die Beschreibung passt, zu gleichen Teilen bedacht sind. Das bedeutet: Sie teilen sich das Erbe, das Vermächtnis oder die Zuwendung gleichmäßig 

Ein Beispiel: Im Testament steht, „mein Freund Hans soll mein Auto bekommen“. Es gibt aber drei Freunde namens Hans, und es lässt sich nicht feststellen, welcher gemeint ist. Dann bekommen alle drei das Auto gemeinsam, also zu gleichen Teilen 

Was passiert, wenn die Beschreibung zu ungenau ist?

Wenn die Beschreibung so vage ist, dass sich nicht einmal eine begrenzte Gruppe von Personen bestimmen lässt, ist die Verfügung unwirksam. Das heißt, der entsprechende Teil des Testaments wird nicht ausgeführt. Das passiert zum Beispiel, wenn im Testament steht: „Herr Maier soll mein Erbe sein“, es aber unzählige Personen mit diesem Namen gibt und keine weiteren Hinweise vorliegen 

Was ist, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass eine der beschriebenen Personen gar nicht existiert oder nicht auffindbar ist?

In diesem Fall hilft § 2073 BGB nicht weiter. Die Vorschrift setzt voraus, dass es tatsächlich mehrere reale Personen gibt, auf die die Beschreibung passt. Gibt es niemanden, der die Beschreibung erfüllt, bleibt die Verfügung insoweit wirkungslos 

§ 2073 BGB – Mehrdeutige Bezeichnung

Gilt § 2073 BGB auch für alternative Erbeinsetzungen?

Das Gesetz regelt ausdrücklich nur die Situation, in der mehrere Personen durch eine mehrdeutige Bezeichnung bedacht werden. Für Fälle, in denen der Erblasser zum Beispiel schreibt: „Entweder mein Neffe Peter oder meine Nichte Anna soll mein Haus bekommen“, gilt § 2073 BGB nicht direkt. Hier wird zunächst versucht, durch Auslegung zu klären, ob beide als Miterben, als Vor- und Nacherben oder als Ersatzerben eingesetzt sind. Erst wenn das nicht möglich ist, kann die Verfügung unwirksam sein 

Wie sieht die Praxis aus?

Gerichte und Fachleute prüfen immer zuerst, ob sich durch Auslegung des Testaments eine eindeutige Lösung finden lässt. Nur wenn das nicht gelingt, kommt § 2073 BGB zum Einsatz. Die Vorschrift ist also eine Art „Auffangregel“, um zu verhindern, dass der Wille des Erblassers ganz ins Leere läuft, nur weil er sich ungenau ausgedrückt hat 

Warum gibt es diese Regelung?

Das Ziel ist es, den Willen des Erblassers möglichst zu verwirklichen. Es soll nicht an einer ungenauen Bezeichnung scheitern, wenn doch klar ist, dass der Erblasser bestimmte Personen bedenken wollte. Deshalb sorgt das Gesetz dafür, dass in Zweifelsfällen alle in Frage kommenden Personen gleich behandelt werden 

Zusammenfassung für Laien

– Wer in seinem Testament jemanden so beschreibt, dass diese Beschreibung auf mehrere Personen passt, ohne dass klar ist, wer gemeint ist, löst damit die Anwendung von § 2073 BGB aus.

– Das Gesetz sorgt dann dafür, dass alle in Frage kommenden Personen zu gleichen Teilen bedacht werden.

– Die Vorschrift hilft, Unklarheiten zu beseitigen und den Willen des Erblassers möglichst zu erfüllen.

– Ist die Beschreibung aber zu ungenau oder passt auf niemanden, ist die Verfügung unwirksam.

– Zuerst wird immer versucht, durch Auslegung des Testaments eine eindeutige Lösung zu finden. Erst wenn das nicht gelingt, greift die gesetzliche Regelung.

– Die Regel gilt nicht für Fälle, in denen der Erblasser eine Alternative nennt („entweder … oder …“); hier gelten andere Regeln.

Praktische Tipps

Wer ein Testament schreibt, sollte möglichst genau angeben, wen er bedenken möchte. Namen, Geburtsdaten oder andere eindeutige Merkmale helfen, Missverständnisse zu vermeiden. So wird sichergestellt, dass der eigene Wille auch wirklich umgesetzt wird.

Fazit

§ 2073 BGB ist eine wichtige Vorschrift, die hilft, Unklarheiten im Testament zu beseitigen. Sie sorgt dafür, dass der letzte Wille nicht an einer ungenauen Bezeichnung scheitert, sondern möglichst erfüllt wird. Wer ein Testament verfasst, sollte aber trotzdem darauf achten, die Bedachten so genau wie möglich zu beschreiben, um Streit und Unsicherheiten zu vermeiden.

Schlagworte

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.