§ 2078 BGB – Anfechtung einer letztwilligen Verfügung

November 15, 2025

§ 2078 BGB – Anfechtung einer letztwilligen Verfügung

§ 2078 BGB regelt die Anfechtung einer letztwilligen Verfügung – also eines Testaments oder Erbvertrags – wenn der Erblasser (die Person, die das Testament gemacht hat) sich geirrt hat oder bedroht wurde. Die Vorschrift schützt den wirklichen Willen des Erblassers und sorgt dafür, dass ein Testament nicht gilt, wenn es auf einem Irrtum oder einer Drohung beruht 

1. Voraussetzungen der Anfechtung nach § 2078 BGB

Die Anfechtung eines Testaments ist nur unter bestimmten Bedingungen möglich. Diese Voraussetzungen lassen sich in drei große Gruppen einteilen:

a) Irrtum über den Inhalt der Erklärung (§ 2078 Abs. 1 BGB)
Ein Irrtum liegt vor, wenn der Erblasser sich über den Inhalt seiner Erklärung geirrt hat oder eine Erklärung dieses Inhalts gar nicht abgeben wollte. Das kann zum Beispiel passieren, wenn sich der Erblasser verschreibt oder verschreibt, also etwas anderes aufschreibt, als er eigentlich wollte. Auch wenn er die Bedeutung seiner Worte nicht richtig versteht, liegt ein solcher Irrtum vor. Wichtig ist: Es muss anzunehmen sein, dass der Erblasser das Testament so nicht gemacht hätte, wenn er den Irrtum erkannt hätte 

b) Motivirrtum (§ 2078 Abs. 2 BGB)
Ein Motivirrtum ist ein Irrtum über die Umstände, die den Erblasser zu seiner Entscheidung bewegt haben. Das kann zum Beispiel sein, dass der Erblasser glaubt, sein Sohn sei verstorben, obwohl das nicht stimmt, und deshalb den Sohn im Testament nicht berücksichtigt. Auch wenn der Erblasser davon ausgeht, dass eine bestimmte Person ihn gepflegt hat und deshalb als Erbe eingesetzt wird, sich aber später herausstellt, dass diese Pflege gar nicht stattgefunden hat, liegt ein Motivirrtum vor 

Im Unterschied zum normalen Rechtsgeschäft (z. B. beim Kaufvertrag) ist im Erbrecht auch der Motivirrtum ein Anfechtungsgrund – das ist eine Besonderheit des § 2078 BGB 

c) Drohung (§ 2078 Abs. 2 BGB)
Wurde der Erblasser durch eine widerrechtliche Drohung zu seinem Testament bestimmt, kann das Testament ebenfalls angefochten werden. Eine Drohung liegt vor, wenn jemand dem Erblasser mit einem Übel droht, um ihn zu einer bestimmten Verfügung zu bewegen, etwa: „Wenn du mich nicht zum Erben einsetzt, erzähle ich allen, dass du ein Geheimnis hast.“ 

d) Kausalität
Der Irrtum oder die Drohung muss ursächlich für die Verfügung gewesen sein. Das heißt: Der Erblasser hätte das Testament nicht so gemacht, wenn er die Wahrheit gekannt oder keine Angst gehabt hätte. Es reicht nicht, dass der Irrtum „irgendwie“ eine Rolle gespielt hat – er muss der entscheidende Grund gewesen sein 

e) Zeitpunkt des Irrtums
Der Irrtum oder die Drohung muss zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung vorgelegen haben. Spätere Änderungen der Umstände sind grundsätzlich unbeachtlich. Nur das, was der Erblasser bei der Errichtung des Testaments wusste oder annahm, ist entscheidend 

f) Vorrang der Auslegung
Bevor ein Testament angefochten werden kann, muss geprüft werden, ob sich der wirkliche Wille des Erblassers nicht schon durch Auslegung ermitteln lässt. Die Anfechtung ist also nur möglich, wenn die Auslegung nicht weiterhilft 

g) Wer kann anfechten?
Anfechten kann jeder, dem die Anfechtung zugutekommt – also in der Regel die gesetzlichen Erben oder andere Personen, die durch die Anfechtung besser gestellt werden 

h) Frist und Form
Die Anfechtung muss innerhalb eines Jahres erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund erfahren hat. Die Anfechtungserklärung muss gegenüber dem Nachlassgericht abgegeben werden 

§ 2078 BGB – Anfechtung einer letztwilligen Verfügung

2. Rechtsfolgen der Anfechtung nach § 2078 BGB

a) Nichtigkeit der Verfügung
Wird das Testament wirksam angefochten, ist die betroffene Verfügung von Anfang an (also rückwirkend) nichtig. Das bedeutet: Sie gilt so, als hätte es sie nie gegeben. Allerdings wird nur die angefochtene Verfügung nichtig, nicht automatisch das gesamte Testament. Es kann also sein, dass einzelne Regelungen des Testaments bestehen bleiben, andere aber wegfallen 

b) Gesetzliche Erbfolge oder andere Verfügungen
Fällt eine Verfügung weg, tritt an ihre Stelle entweder die gesetzliche Erbfolge oder eine andere Verfügung, die der Erblasser im Testament getroffen hat. Ist zum Beispiel ein Erbe wegen Irrtums angefochten, wird der nächste im Testament oder nach dem Gesetz vorgesehene Erbe berufen 

c) Rückabwicklung bereits erfolgter Zuwendungen
Hat der angefochtene Erbe schon etwas aus dem Nachlass erhalten, muss er es herausgeben. Die Anfechtung wirkt also auch auf bereits vollzogene Erbfälle zurück 

d) Keine Anwendung des § 122 BGB
Normalerweise muss jemand, der eine Willenserklärung wegen Irrtums anficht, unter Umständen Schadensersatz leisten (§ 122 BGB). Das gilt bei der Anfechtung eines Testaments aber nicht. Wer also ein Testament anficht, muss niemandem Schadensersatz zahlen, auch wenn ein Dritter auf die Wirksamkeit vertraut hat 

e) Wechselbezügliche Verfügungen
In Ehegattentestamenten gibt es oft sogenannte wechselbezügliche Verfügungen, also Regelungen, die voneinander abhängen. Wird eine solche Verfügung angefochten, kann das auch Auswirkungen auf die Verfügung des anderen Ehegatten haben. Hier gelten besondere Regeln, die im Einzelfall zu beachten sind 

3. Beispiele aus der Praxis

– Ein Erblasser setzt seinen Sohn nicht als Erben ein, weil er glaubt, dieser sei verstorben. Nach dem Tod des Erblassers stellt sich heraus, dass der Sohn lebt. Der Sohn kann das Testament anfechten, weil der Erblasser sich in einem wesentlichen Punkt geirrt hat 

– Eine Frau setzt ihren Neffen als Erben ein, weil sie glaubt, dass ihre Tochter sie nicht mehr besuchen will. Tatsächlich war das ein Missverständnis. Auch hier kann die Tochter das Testament anfechten, wenn sie durch die Anfechtung besser gestellt wird 

– Ein Erblasser wird von einem Familienmitglied bedroht, damit er dieses zum Erben einsetzt. Nach dem Tod kann das Testament wegen Drohung angefochten werden 

4. Meinungsstand in Literatur und Rechtsprechung

Die Kommentarliteratur und die Rechtsprechung sind sich weitgehend einig, dass § 2078 BGB dem Schutz des wirklichen Willens des Erblassers dient und deshalb auch Motivirrtümer (also Irrtümer über die Gründe für das Testament) zur Anfechtung berechtigen, was im sonstigen Zivilrecht nicht der Fall ist 

Umstritten ist manchmal, wie weit die Anfechtung reicht und wie streng die Anforderungen an den Nachweis des Irrtums sind. Die Rechtsprechung verlangt, dass der Irrtum tatsächlich ursächlich für die Verfügung war und dass der Anfechtende dies beweisen muss 

Vor einer Anfechtung ist stets eine sorgfältige Auslegung des Testaments vorzunehmen, um den wirklichen Willen des Erblassers zu ermitteln. Erst wenn das nicht möglich ist, kommt die Anfechtung in Betracht 

5. Zusammenfassung für Laien

– Ein Testament kann angefochten werden, wenn der Erblasser sich geirrt hat oder bedroht wurde.
– Es gibt verschiedene Arten von Irrtümern: über den Inhalt (z. B. Verschreiben), über die Beweggründe (Motivirrtum) oder über die Umstände (z. B. falsche Annahmen über Personen oder Vermögen).
– Die Anfechtung muss innerhalb eines Jahres nach Kenntnis des Grundes beim Nachlassgericht erklärt werden.
– Wird erfolgreich angefochten, ist die betroffene Verfügung von Anfang an unwirksam.
– Die Anfechtung schützt den wirklichen Willen des Erblassers und sorgt dafür, dass niemand durch einen Irrtum oder eine Drohung zum Erben wird, der es nach dem wahren Willen nicht sein sollte.

Diese Grundsätze helfen, das Erbrecht gerecht zu gestalten und den letzten Willen des Erblassers zu respektieren

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