§ 2079 BGB – Anfechtung wegen Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten
Der hier behandelte Gesetzestext ist § 2079 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Er regelt die Anfechtung einer letztwilligen Verfügung. Das ist ein Fachwort für Testament oder Erbvertrag.
Ein Pflichtteilsberechtigter ist eine Person, die laut Gesetz einen Mindestanteil am Erbe erhalten muss. Das gilt auch, wenn der Erblasser diese Person eigentlich enterbt hat.
Zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten gehören nur sehr enge Angehörige. Das sind die Abkömmlinge des Erblassers. Abkömmlinge sind zum Beispiel die Kinder, Enkel und Urenkel. Auch adoptierte Kinder zählen dazu. Der Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner gehört ebenfalls dazu. Die Eltern des Erblassers sind auch pflichtteilsberechtigt. Sie sind es aber nur, wenn es keine Abkömmlinge gibt.
Nicht jeder Verwandte kann einen Pflichtteil fordern. Wer vom gesetzlichen Erbrecht ausgeschlossen ist, ist auch nicht pflichtteilsberechtigt.
Dieser Paragraph erlaubt es, ein Testament oder einen Erbvertrag anzufechten. Anfechten bedeutet, dass man die Gültigkeit der Verfügung gerichtlich überprüfen lässt. Man will, dass sie ungültig wird.
Die Anfechtung ist möglich, wenn der Erblasser einen Pflichtteilsberechtigten übergangen hat. Das bedeutet, der Erblasser hat ihn in seiner Verfügung nicht bedacht. Das heißt, er hat ihn nicht erwähnt und ihm nichts zugedacht. Die Anfechtung gilt nur, wenn dem Erblasser die Existenz dieser Person nicht bekannt war. Oder wenn die Person erst später pflichtteilsberechtigt wurde.
Ein Beispiel ist ein Kind, das nach der Testamentserstellung geboren wird. Oder eine Person, die der Erblasser nach dem Testament heiratet.
Der Hauptzweck von § 2079 ist der Schutz des Pflichtteilsberechtigten. Das Gesetz möchte dessen gesetzliches Erbrecht schützen.
Der Pflichtteil selbst ist ohnehin gesichert. Es geht hier aber um das Recht, Erbe zu werden. Das Gesetz geht davon aus, dass der Erblasser eine gerechte Regelung treffen wollte. Er sollte dabei die Rechte seiner nächsten Angehörigen beachten.
Wenn der Erblasser eine wichtige Person vergessen hat, ist sein Wille fehlerhaft gebildet. Er hat die Verfügung getroffen, ohne alle Fakten zu kennen. Das Gesetz sieht diesen Fehler als so wichtig an, dass es eine Anfechtung erlaubt.
Der Gesetzgeber möchte die Testierfreiheit des Erblassers nicht grenzenlos sehen. Testierfreiheit ist das Recht, selbst über sein Erbe zu bestimmen. Sie soll in Verantwortung für die Familie ausgeübt werden.
§ 2079 ist ein Sonderfall des § 2078 Absatz 2.
§ 2079 macht es dem Anfechtenden leichter. Hier wird davon ausgegangen, dass die Verfügung wegen der Unkenntnis fehlerhaft ist. Die Anfechtbarkeit ist die Regel.
Der Anfechtende muss nicht beweisen, dass die Übergehung ursächlich war. Es wird vermutet, dass der Erblasser die Person bedacht hätte.
Die Anfechtung ist nur dann ausgeschlossen, wenn man beweisen kann: Der Erblasser hätte die Verfügung trotzdem so getroffen. Das ist die Ausnahme.
Man muss also feststellen können, dass der Erblasser die Person bewusst nicht in sein Erbe aufnehmen wollte. Das gilt auch, wenn er von der Person gewusst hätte. Das schließt die Anfechtung aus.
Ein Pflichtteilsberechtigter ist übergangen, wenn er im Testament gar nicht erwähnt ist. Die Verteilung des Nachlasses muss sein gesetzliches Erbrecht entziehen oder schmälern.
Wichtig ist: Man darf hier nicht gleich fragen, was der Erblasser gewollt hätte. Das prüft man erst, wenn man den Ausschluss der Anfechtung beurteilt.
Es gibt Fälle, in denen der Erblasser jemanden bedenkt. Das passiert aber zu einem Zeitpunkt, als die Person noch nicht pflichtteilsberechtigt war.
Eine Ansicht in der Rechtswissenschaft sagt: Hier liegt trotzdem eine Übergehung vor. Das gilt, solange die Zuwendung kleiner ist als der gesetzliche Erbteil. Der Erblasser hat die Person als Pflichtteilsberechtigten nicht bedacht. Die Motivation war unvollständig.
Die Rechtsprechung lehnt das meist ab. Sie sieht eine Übergehung nur, wenn die Person weder erwähnt noch bedacht wurde. Manche Richter machen eine Ausnahme bei einer ganz geringfügigen Zuwendung.
Wenn § 2079 abgelehnt wird, bleibt § 2078 Absatz 2. § 2079 ist aber viel vorteilhafter für den Anfechtenden.
Der Erblasser kann einen Erbvertrag oder ein gemeinschaftliches Testament auch selbst anfechten. Das ist in § 2281 geregelt.
Hier dient die Anfechtung primär der Wiederherstellung der Testierfreiheit des Erblassers. Er soll die Möglichkeit bekommen, den übergangenen Pflichtteilsberechtigten zu bedenken.
Bei der Anfechtung eines Erbvertrages durch den Erblasser muss der Pflichtteilsberechtigte zur Zeit der Anfechtung vorhanden sein. Beim normalen Testament genügt das Vorhandensein beim Erbfall.
§ 2079 schützt Pflichtteilsberechtigte, die der Erblasser unwissentlich in seinem Testament vergessen hat. Es ist ein spezielles Anfechtungsrecht. Es macht die Anfechtung einfacher als bei einem allgemeinen Irrtum. Der Schutz der Familie wird hier besonders stark gewichtet.