§ 2079 BGB – Anfechtung wegen Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten

November 15, 2025

§ 2079 BGB – Anfechtung wegen Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten

📜 Erbrecht leicht gemacht: Anfechtung wegen übergangener Pflichtteilsberechtigter

Der hier behandelte Gesetzestext ist § 2079 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Er regelt die Anfechtung einer letztwilligen Verfügung. Das ist ein Fachwort für Testament oder Erbvertrag.

Was bedeutet Pflichtteilsberechtigter?

Ein Pflichtteilsberechtigter ist eine Person, die laut Gesetz einen Mindestanteil am Erbe erhalten muss. Das gilt auch, wenn der Erblasser diese Person eigentlich enterbt hat.

  • Erblasser ist die Person, die stirbt und ein Testament hinterlässt.
  • Erbfall ist der Zeitpunkt, zu dem der Erblasser stirbt.

Zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten gehören nur sehr enge Angehörige. Das sind die Abkömmlinge des Erblassers. Abkömmlinge sind zum Beispiel die Kinder, Enkel und Urenkel. Auch adoptierte Kinder zählen dazu. Der Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner gehört ebenfalls dazu. Die Eltern des Erblassers sind auch pflichtteilsberechtigt. Sie sind es aber nur, wenn es keine Abkömmlinge gibt.

Nicht jeder Verwandte kann einen Pflichtteil fordern. Wer vom gesetzlichen Erbrecht ausgeschlossen ist, ist auch nicht pflichtteilsberechtigt.

Was regelt § 2079?

Dieser Paragraph erlaubt es, ein Testament oder einen Erbvertrag anzufechten. Anfechten bedeutet, dass man die Gültigkeit der Verfügung gerichtlich überprüfen lässt. Man will, dass sie ungültig wird.

Die Anfechtung ist möglich, wenn der Erblasser einen Pflichtteilsberechtigten übergangen hat. Das bedeutet, der Erblasser hat ihn in seiner Verfügung nicht bedacht. Das heißt, er hat ihn nicht erwähnt und ihm nichts zugedacht. Die Anfechtung gilt nur, wenn dem Erblasser die Existenz dieser Person nicht bekannt war. Oder wenn die Person erst später pflichtteilsberechtigt wurde.

Ein Beispiel ist ein Kind, das nach der Testamentserstellung geboren wird. Oder eine Person, die der Erblasser nach dem Testament heiratet.


Zweck der Anfechtung

Der Hauptzweck von § 2079 ist der Schutz des Pflichtteilsberechtigten. Das Gesetz möchte dessen gesetzliches Erbrecht schützen.

Der Pflichtteil selbst ist ohnehin gesichert. Es geht hier aber um das Recht, Erbe zu werden. Das Gesetz geht davon aus, dass der Erblasser eine gerechte Regelung treffen wollte. Er sollte dabei die Rechte seiner nächsten Angehörigen beachten.

Wenn der Erblasser eine wichtige Person vergessen hat, ist sein Wille fehlerhaft gebildet. Er hat die Verfügung getroffen, ohne alle Fakten zu kennen. Das Gesetz sieht diesen Fehler als so wichtig an, dass es eine Anfechtung erlaubt.

Der Gesetzgeber möchte die Testierfreiheit des Erblassers nicht grenzenlos sehen. Testierfreiheit ist das Recht, selbst über sein Erbe zu bestimmen. Sie soll in Verantwortung für die Familie ausgeübt werden.

Unterschied zu § 2078

§ 2079 ist ein Sonderfall des § 2078 Absatz 2.

  • § 2078 erlaubt eine Anfechtung bei einem Motivirrtum. Das heißt, der Erblasser hat sich über die Beweggründe geirrt. Er hat sich zum Beispiel über die Zukunft getäuscht.
  • Bei § 2078 muss man beweisen, dass der Irrtum ursächlich für die Verfügung war. Man muss also beweisen, dass der Erblasser das Testament anders gemacht hätte.

§ 2079 macht es dem Anfechtenden leichter. Hier wird davon ausgegangen, dass die Verfügung wegen der Unkenntnis fehlerhaft ist. Die Anfechtbarkeit ist die Regel.

Der Anfechtende muss nicht beweisen, dass die Übergehung ursächlich war. Es wird vermutet, dass der Erblasser die Person bedacht hätte.

§ 2079 BGB – Anfechtung wegen Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten


Wann ist die Anfechtung ausgeschlossen?

Die Anfechtung ist nur dann ausgeschlossen, wenn man beweisen kann: Der Erblasser hätte die Verfügung trotzdem so getroffen. Das ist die Ausnahme.

Man muss also feststellen können, dass der Erblasser die Person bewusst nicht in sein Erbe aufnehmen wollte. Das gilt auch, wenn er von der Person gewusst hätte. Das schließt die Anfechtung aus.

Die Bedeutung der „Übergehung“

Ein Pflichtteilsberechtigter ist übergangen, wenn er im Testament gar nicht erwähnt ist. Die Verteilung des Nachlasses muss sein gesetzliches Erbrecht entziehen oder schmälern.

Wichtig ist: Man darf hier nicht gleich fragen, was der Erblasser gewollt hätte. Das prüft man erst, wenn man den Ausschluss der Anfechtung beurteilt.

Wann liegt keine Übergehung vor?

  1. Der Pflichtteilsberechtigte ist ausdrücklich enterbt.
  2. Ihm wird ein Erbteil oder ein Vermächtnis zugewandt. Die Höhe der Zuwendung spielt dabei keine Rolle. Das besagt zumindest die gängige Rechtsprechung.

Die Zuwendung unter dem gesetzlichen Erbteil

Es gibt Fälle, in denen der Erblasser jemanden bedenkt. Das passiert aber zu einem Zeitpunkt, als die Person noch nicht pflichtteilsberechtigt war.

  • Beispiel: Ein Mann setzt seine Freundin als Erbin ein. Später heiraten sie. Die Freundin wird dadurch zur pflichtteilsberechtigten Ehefrau.
  • Die Zuwendung wurde nicht wegen der Rolle als Pflichtteilsberechtigte gemacht.

Eine Ansicht in der Rechtswissenschaft sagt: Hier liegt trotzdem eine Übergehung vor. Das gilt, solange die Zuwendung kleiner ist als der gesetzliche Erbteil. Der Erblasser hat die Person als Pflichtteilsberechtigten nicht bedacht. Die Motivation war unvollständig.

Die Rechtsprechung lehnt das meist ab. Sie sieht eine Übergehung nur, wenn die Person weder erwähnt noch bedacht wurde. Manche Richter machen eine Ausnahme bei einer ganz geringfügigen Zuwendung.

Wenn § 2079 abgelehnt wird, bleibt § 2078 Absatz 2. § 2079 ist aber viel vorteilhafter für den Anfechtenden.


Sonderfall Erbvertrag und Gemeinschaftliches Testament

Der Erblasser kann einen Erbvertrag oder ein gemeinschaftliches Testament auch selbst anfechten. Das ist in § 2281 geregelt.

  • Ein Erbvertrag ist eine vertragliche Vereinbarung über das Erbe.
  • Ein gemeinschaftliches Testament wird von Ehepartnern oder Lebenspartnern zusammen errichtet.

Hier dient die Anfechtung primär der Wiederherstellung der Testierfreiheit des Erblassers. Er soll die Möglichkeit bekommen, den übergangenen Pflichtteilsberechtigten zu bedenken.

Bei der Anfechtung eines Erbvertrages durch den Erblasser muss der Pflichtteilsberechtigte zur Zeit der Anfechtung vorhanden sein. Beim normalen Testament genügt das Vorhandensein beim Erbfall.


Fazit

§ 2079 schützt Pflichtteilsberechtigte, die der Erblasser unwissentlich in seinem Testament vergessen hat. Es ist ein spezielles Anfechtungsrecht. Es macht die Anfechtung einfacher als bei einem allgemeinen Irrtum. Der Schutz der Familie wird hier besonders stark gewichtet.

Schlagworte

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.