§ 2079 BGB – Die Reichweite der Anfechtung

November 15, 2025

§ 2079 BGB – Die Reichweite der Anfechtung

Der vorliegende Text handelt von der Anfechtung eines Testaments oder Erbvertrags. Das bedeutet, jemand möchte diese letzte Verfügung eines Verstorbenen für ungültig erklären.

Wir sprechen hier vor allem über die Anfechtung nach § 2079 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Diese Vorschrift gilt, wenn der Erblasser eine pflichtteilsberechtigte Person übergangen hat. Ein Erblasser ist der Verstorbene, der ein Testament hinterlässt.

Der Pflichtteil ist ein Mindestanteil am Erbe. Er steht bestimmten nahen Angehörigen zu, auch wenn sie enterbt wurden. Pflichtteilsberechtigt sind zum Beispiel Kinder, Ehepartner und unter Umständen die Eltern des Erblassers.


1. 🔍 Das Problem: Wie viel wird ungültig?

Die Anfechtung macht die Verfügung nichtig, also ungültig. Das steht in § 142 Abs. 1 BGB.

Die große Frage ist: Wird durch die Anfechtung das gesamte Testament ungültig? Oder werden nur die Teile ungültig, die den Pflichtteilsberechtigten betreffen?

Zwei verschiedene Meinungen

Zu dieser Frage gibt es zwei unterschiedliche Ansichten. Das ist in der Rechtswissenschaft häufig der Fall.

  • Meinung 1: Das ganze Testament wird meistens ungültig.
    • Diese Ansicht sagt: Die Anfechtung macht in der Regel das gesamte Testament nichtig.
    • Einzelne Verfügungen bleiben nur gültig, wenn man sicher weiß: Der Erblasser hätte diese Teile auch gemacht, wenn er von dem Pflichtteilsberechtigten gewusst hätte. Das ist oft schwer zu beweisen.
  • Meinung 2: Nur der betroffene Teil wird ungültig.
    • Diese Ansicht sagt: Das Testament wird nur so weit ungültig, wie es den Pflichtteilsberechtigten beeinträchtigt.
    • Es geht also nur um den Teil, der dem gesetzlichen Erbrecht des Pflichtteilsberechtigten im Wege steht.
    • Das gesetzliche Erbrecht regelt, wer erbt, wenn es kein Testament gibt.

Ein Beispiel

Stellen Sie sich vor: Ein Mann macht ein Testament. Er ist nicht verheiratet und hat keine Kinder. Er setzt seine Kusine als Alleinerbin ein. Später heiratet er. Dann stirbt er. Die Ehefrau war ihm bei seinem Tod nicht bekannt. Die Ehefrau ist pflichtteilsberechtigt. Sie ficht das Testament an.

  • Nach Meinung 1 (Gesamt-Nichtigkeit): Das gesamte Testament wird ungültig. Es tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Die Ehefrau und vielleicht ein Bruder des Verstorbenen erben. Die Kusine geht leer aus.
  • Nach Meinung 2 (Teil-Nichtigkeit): Die Erbeinsetzung der Kusine bleibt gültig. Aber nur in dem Teil, der nicht dem gesetzlichen Erbrecht der Ehefrau widerspricht. Die Kusine erbt dann einen kleineren Teil. Der Rest geht an die Ehefrau.

Der Unterschied zwischen den Meinungen liegt im Regel-Ausnahmeverhältnis. Meinung 1 geht von der Gesamtnichtigkeit aus. Meinung 2 geht von der Teilnichtigkeit aus.

§ 2079 BGB – Die Reichweite der Anfechtung


2. 🎯 Die Lösung: Es kommt auf den Zweck an

Der Text schlägt eine Lösung vor. Sie hängt davon ab, wer und wann das Testament angefochten wird. Das nennt man eine differenzierende Lösung.

Die Anfechtung nach § 2079 BGB ist besonders. Hier muss nicht bewiesen werden, dass der Erblasser das Testament nicht gemacht hätte, wenn er von dem Pflichtteilsberechtigten gewusst hätte. Man muss dies bei einer Anfechtung nach § 2078 BGB beweisen.

A. Anfechtung nach dem Tod des Erblassers

Diese Anfechtung dient dem Schutz des Pflichtteilsberechtigten. Sie soll dafür sorgen, dass er seinen gesetzlichen Anspruch erhält.

  • Folge: Die Verfügung soll grundsätzlich nur so weit ungültig werden, wie sie den gesetzlichen Erbteil des Pflichtteilsberechtigten beschneidet.
  • Das Testament wird also nur in Teilen vernichtet.
  • Die Erbeinsetzungen anderer Personen bleiben wirksam, werden aber gekürzt. Sie müssen den Erbteil des Pflichtteilsberechtigten abgeben.

B. Anfechtung durch den Erblasser selbst

Diese Anfechtung ist bei einem Erbvertrag oder einem gemeinschaftlichen Testament möglich. Der Erblasser lebt noch.

  • Zweck: Der Erblasser soll seine Entschließungsfreiheit zurückbekommen. Er soll die Möglichkeit haben, alles neu zu überdenken.
  • Folge: Hier soll das Testament oder der Erbvertrag in vollem Umfang ungültig werden.
  • Der Erblasser soll seine gesamte Freiheit zurückerhalten. Er kann dann entscheiden, ob er ein neues Testament macht oder die gesetzliche Erbfolge eintreten lässt.
  • Nur in Ausnahmefällen bleiben einzelne Verfügungen gültig. Das ist nur der Fall, wenn man sicher weiß: Der Erblasser hätte sie auch mit Wissen um den Pflichtteilsberechtigten gemacht.

3. ⚖️ Verhältnis zu § 2078 BGB

Es gibt noch einen anderen wichtigen Grund für eine Anfechtung. Das ist § 2078 BGB.

Diese Vorschrift betrifft einen Irrtum des Erblassers oder eine Drohung gegen ihn. Der Erblasser hat sich geirrt oder wurde beeinflusst. Zum Beispiel wusste er nichts von bestimmten Tatsachen.

Beide Anfechtungen sind möglich

Die Anfechtungen nach § 2079 und § 2078 BGB schließen sich nicht aus. Sie können nebeneinander angewendet werden.

Ein Anfechtender kann sich auf beide Vorschriften stützen. Das Gericht kann dann entscheiden, welche Vorschrift besser passt.

Anfechtungserklärung

Die Anfechtungserklärung ist die Mitteilung, dass man die Verfügung anfechten möchte.

  • Man muss in der Erklärung nicht die genaue Gesetzesvorschrift (§ 2079 oder § 2078) nennen.
  • Man muss aber den Sachverhalt nennen. Das sind die Tatsachen, auf die man die Anfechtung stützt.
  • Wenn man sich auf § 2079 BGB stützt (man wurde übergangen), gilt das meist auch als Anfechtung nach § 2078 BGB. Das ist so, wenn die Tatsachen im Wesentlichen gleich sind.

Der Text erklärt juristische Regeln zur Anfechtung von Verfügungen von Todes wegen. Er zeigt auf, dass der Umfang der Ungültigkeit von der Art der Anfechtung abhängt.

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