§ 2079 BGB – Die Reichweite der Anfechtung
Der vorliegende Text handelt von der Anfechtung eines Testaments oder Erbvertrags. Das bedeutet, jemand möchte diese letzte Verfügung eines Verstorbenen für ungültig erklären.
Wir sprechen hier vor allem über die Anfechtung nach § 2079 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Diese Vorschrift gilt, wenn der Erblasser eine pflichtteilsberechtigte Person übergangen hat. Ein Erblasser ist der Verstorbene, der ein Testament hinterlässt.
Der Pflichtteil ist ein Mindestanteil am Erbe. Er steht bestimmten nahen Angehörigen zu, auch wenn sie enterbt wurden. Pflichtteilsberechtigt sind zum Beispiel Kinder, Ehepartner und unter Umständen die Eltern des Erblassers.
Die Anfechtung macht die Verfügung nichtig, also ungültig. Das steht in § 142 Abs. 1 BGB.
Die große Frage ist: Wird durch die Anfechtung das gesamte Testament ungültig? Oder werden nur die Teile ungültig, die den Pflichtteilsberechtigten betreffen?
Zu dieser Frage gibt es zwei unterschiedliche Ansichten. Das ist in der Rechtswissenschaft häufig der Fall.
Stellen Sie sich vor: Ein Mann macht ein Testament. Er ist nicht verheiratet und hat keine Kinder. Er setzt seine Kusine als Alleinerbin ein. Später heiratet er. Dann stirbt er. Die Ehefrau war ihm bei seinem Tod nicht bekannt. Die Ehefrau ist pflichtteilsberechtigt. Sie ficht das Testament an.
Der Unterschied zwischen den Meinungen liegt im Regel-Ausnahmeverhältnis. Meinung 1 geht von der Gesamtnichtigkeit aus. Meinung 2 geht von der Teilnichtigkeit aus.
Der Text schlägt eine Lösung vor. Sie hängt davon ab, wer und wann das Testament angefochten wird. Das nennt man eine differenzierende Lösung.
Die Anfechtung nach § 2079 BGB ist besonders. Hier muss nicht bewiesen werden, dass der Erblasser das Testament nicht gemacht hätte, wenn er von dem Pflichtteilsberechtigten gewusst hätte. Man muss dies bei einer Anfechtung nach § 2078 BGB beweisen.
Diese Anfechtung dient dem Schutz des Pflichtteilsberechtigten. Sie soll dafür sorgen, dass er seinen gesetzlichen Anspruch erhält.
Diese Anfechtung ist bei einem Erbvertrag oder einem gemeinschaftlichen Testament möglich. Der Erblasser lebt noch.
Es gibt noch einen anderen wichtigen Grund für eine Anfechtung. Das ist § 2078 BGB.
Diese Vorschrift betrifft einen Irrtum des Erblassers oder eine Drohung gegen ihn. Der Erblasser hat sich geirrt oder wurde beeinflusst. Zum Beispiel wusste er nichts von bestimmten Tatsachen.
Die Anfechtungen nach § 2079 und § 2078 BGB schließen sich nicht aus. Sie können nebeneinander angewendet werden.
Ein Anfechtender kann sich auf beide Vorschriften stützen. Das Gericht kann dann entscheiden, welche Vorschrift besser passt.
Die Anfechtungserklärung ist die Mitteilung, dass man die Verfügung anfechten möchte.
Der Text erklärt juristische Regeln zur Anfechtung von Verfügungen von Todes wegen. Er zeigt auf, dass der Umfang der Ungültigkeit von der Art der Anfechtung abhängt.