§ 2084 BGB – ergänzende Testamentsauslegung
Ein Testament ist ein wichtiges Schriftstück. Darin bestimmt ein Mensch, der Erblasser genannt wird, was nach seinem Tod mit seinem Besitz passieren soll. Man nennt das auch eine letztwillige Verfügung.
Manchmal ist der Text eines Testaments nicht ganz klar oder es fehlen wichtige Teile. Dann muss man das Testament auslegen. Auslegen heißt: Man versucht herauszufinden, was der Erblasser wirklich wollte.
Es gibt zwei Hauptarten der Auslegung:
Die ergänzende Auslegung soll Lücken im Testament schließen. Man muss dabei immer am vorhandenen Text anknüpfen. Das heißt, man darf sich nicht einfach etwas Neues ausdenken.
Manche sagen, das sei schon fast so, als würde ein Richter das Testament ergänzen oder neu gestalten. Aber das ist nicht ganz richtig. Auch die ergänzende Auslegung muss sich eng an das Testament halten. Sie darf den Gesamtrahmen des Testaments nicht sprengen. Sie ist also strenger als eine reine Neugestaltung.
Ja, grundsätzlich ist die ergänzende Testamentsauslegung erlaubt. Das ist unter Fachleuten unbestritten.
Interessant ist: Es steht keine klare Regel dafür im deutschen Gesetz, dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB).
Man vergleicht das oft mit der ergänzenden Vertragsauslegung. Ein Vertrag ist eine Vereinbarung zwischen mindestens zwei lebenden Personen. Bei Verträgen gibt es im BGB den Paragraphen § 157. Dieser erlaubt die Auslegung nach Treu und Glauben. Das heißt, man muss sich fair und ehrlich verhalten.
Aber ein Testament ist kein Vertrag. Ein Testament macht der Erblasser alleine. Es dient nicht primär dem Interessenausgleich zwischen zwei Parteien. Der Erblasser kann sein Testament auch jederzeit ändern, wenn ihm eine Lücke auffällt.
Trotzdem ist die ergänzende Auslegung bei Testamenten wichtig. Warum?
Wegen der Unterschiede zu Verträgen und weil Testamente Formvorschriften einhalten müssen (erbrechtlicher Formzwang), sollen Richter mit der ergänzenden Auslegung aber eher vorsichtig (zurückhaltend) sein.
Obwohl es keine direkte Regel gibt, gibt es indirekte Hinweise im Gesetz.
Der Paragraph § 2084 BGB besagt, dass man im Zweifel die Auslegung wählen soll, die die Verfügung des Erblassers wirksam macht. Das unterstützt den Zweck, die testamentarische Regelung zu retten, bevor man auf die gesetzliche Erbfolge zurückgreifen muss.
Das Gesetz enthält auch einzelne Regeln für bestimmte Lücken. Zum Beispiel in § 2069 (wenn der Erbe stirbt) oder § 2169 Absatz 3 (wenn ein vermachter Gegenstand nicht mehr da ist). Diese zeigen, dass das Gesetz neben den klaren Texten auch ergänzende Regeln zulässt.
Ein wichtiger Ansatz ist der hypothetische Wille des Erblassers. Man fragt: Was hätte der Erblasser gewollt, wenn er die Lücke bemerkt hätte? Das Gesetz lässt diesen hypothetischen Willen auch in anderen verwandten Situationen zu, etwa bei der Umdeutung eines unwirksamen Dokuments.
Die ergänzende Auslegung geht nur, wenn eine Lücke vorliegt.
Man muss also bewerten, ob eine Lücke vorliegt. Man spricht von einer planwidrigen Unvollständigkeit. Das bedeutet, dass die Lücke dem Plan und dem Gesamtziel des Testaments widerspricht.
Solche Lücken entstehen oft, wenn sich die Umstände nach der Testamentserrichtung ändern.
Diese Fälle ähneln dem, was bei Verträgen als Wegfall der Geschäftsgrundlage bezeichnet wird. Da dieser Begriff aber nicht auf Testamente passt, werden diese Probleme hier durch die ergänzende Auslegung oder die Anfechtung wegen eines Motivirrtums gelöst. Ein Motivirrtum liegt vor, wenn der Erblasser sich über die Gründe für seine Verfügung geirrt hat.
Es ist egal, ob der Erblasser die Änderung kannte oder nicht. Aber es beeinflusst, wie das Ergebnis der Auslegung aussieht.
Auch ursprüngliche Lücken können geschlossen werden, wenn der Erblasser sie unbeabsichtigt gemacht hat und das Testament Anhaltspunkte dafür bietet, was er gewollt hat.
Ziel ist immer, dem wirklichen, wenn auch unvollkommen ausgedrückten, Willen des Erblassers zum Erfolg zu verhelfen.