§ 2085 BGB – Teilweise Unwirksamkeit

November 25, 2025

§ 2085 BGB – Teilweise Unwirksamkeit

§ 2085 BGB regelt, was passiert, wenn in einem Testament mehrere Verfügungen enthalten sind – also verschiedene Anordnungen des Erblassers, zum Beispiel mehrere Erbeinsetzungen, Vermächtnisse oder Auflagen – und sich später herausstellt, dass eine dieser Verfügungen unwirksam ist. Die Vorschrift will sicherstellen, dass der letzte Wille des Erblassers möglichst weitgehend erhalten bleibt und nicht das ganze Testament oder große Teile davon ungültig werden, nur weil ein einzelner Teil fehlerhaft ist. Das ist ein wichtiger Unterschied zum allgemeinen Zivilrecht, wo nach § 139 BGB oft das ganze Rechtsgeschäft nichtig ist, wenn ein Teil davon unwirksam ist. Im Erbrecht ist das anders: Hier bleibt der Rest des Testaments grundsätzlich wirksam, wenn nicht ausnahmsweise anzunehmen ist, dass der Erblasser ohne die unwirksame Verfügung auch die übrigen nicht getroffen hätte.

Voraussetzungen des § 2085 BGB

Damit § 2085 BGB überhaupt zur Anwendung kommt, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:

1. Mehrere Verfügungen in einem Testament

Es muss ein Testament oder eine andere Verfügung von Todes wegen vorliegen, in dem der Erblasser mehrere selbstständige Anordnungen getroffen hat. Das können zum Beispiel die Einsetzung mehrerer Erben, die Anordnung mehrerer Vermächtnisse oder auch verschiedene Auflagen sein. Entscheidend ist, dass diese Verfügungen voneinander unabhängig sind, also jede für sich bestehen kann. Wenn zum Beispiel in einem Testament zwei verschiedene Personen als Erben eingesetzt werden oder ein Erbe und ein Vermächtnisnehmer bestimmt werden, liegen mehrere Verfügungen vor.

2. Unwirksamkeit einer Verfügung
Mindestens eine dieser Verfügungen muss unwirksam sein. Die Unwirksamkeit kann aus ganz unterschiedlichen Gründen eintreten: etwa weil die Verfügung gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, weil sie sittenwidrig ist, weil der Bedachte bereits vor dem Erblasser verstorben ist, weil eine Bedingung nicht eingetreten ist oder weil ein Formfehler vorliegt. Auch wenn eine Anfechtung erfolgreich war oder der Bedachte das Erbe ausgeschlagen hat, kann eine Verfügung unwirksam werden. Es spielt keine Rolle, aus welchem Grund die Unwirksamkeit eingetreten ist.

3. Feststellbarkeit des Inhalts der übrigen Verfügungen
Die übrigen Verfügungen müssen inhaltlich feststellbar und für sich verständlich sein. Wenn zum Beispiel eine Seite des Testaments verloren gegangen ist und der Inhalt der übrigen Verfügungen nicht mehr ermittelt werden kann, kann § 2085 BGB nicht angewendet werden. Die Regelung setzt also voraus, dass klar ist, was der Erblasser mit den übrigen Verfügungen gewollt hat.

4. Kein abweichender Wille des Erblassers
§ 2085 BGB ist eine sogenannte Auslegungsregel. Das bedeutet: Sie gilt nur dann, wenn sich aus dem Testament nicht ergibt, dass der Erblasser etwas anderes gewollt hat. Hat der Erblasser zum Beispiel ausdrücklich bestimmt, dass das ganze Testament ungültig sein soll, falls eine bestimmte Verfügung unwirksam ist, dann gilt dieser Wille. Der Erblasser kann also durch eine sogenannte Teilnichtigkeitsklausel im Testament bestimmen, dass im Fall der Unwirksamkeit einer Verfügung auch die übrigen Verfügungen nicht gelten sollen.

Rechtliche Wirkungen des § 2085 BGB

Die wichtigste rechtliche Wirkung des § 2085 BGB ist, dass die Unwirksamkeit einer einzelnen Verfügung grundsätzlich nicht die Wirksamkeit der übrigen Verfügungen berührt. Das bedeutet: Die übrigen Verfügungen bleiben bestehen, es sei denn, es ist anzunehmen, dass der Erblasser sie ohne die unwirksame Verfügung nicht getroffen hätte.

Das Gesetz unterstellt im Zweifel, dass der Erblasser die übrigen Verfügungen auch dann getroffen hätte, wenn er gewusst hätte, dass eine von ihnen unwirksam ist. Nur wenn sich aus dem Testament oder den Umständen ergibt, dass der Erblasser die übrigen Verfügungen nur im Zusammenhang mit der unwirksamen treffen wollte, werden auch diese unwirksam.

Ein Beispiel: Ein Erblasser setzt in seinem Testament zwei Personen zu gleichen Teilen als Erben ein. Später stellt sich heraus, dass die Einsetzung einer Person unwirksam ist, weil sie zum Beispiel bereits vor dem Erblasser verstorben ist. Nach § 2085 BGB bleibt die Einsetzung der anderen Person als Erbe wirksam, es sei denn, es ist klar, dass der Erblasser nur beide gemeinsam als Erben haben wollte und nicht einen allein.

§ 2085 BGB – Teilweise Unwirksamkeit

Ein anderes Beispiel: Der Erblasser ordnet in seinem Testament an, dass sein gesamtes Vermögen an eine bestimmte Person gehen soll, aber nur unter der Bedingung, dass diese Person eine bestimmte Auflage erfüllt. Wenn sich herausstellt, dass die Auflage unwirksam ist, bleibt die Erbeinsetzung trotzdem bestehen, sofern nicht anzunehmen ist, dass der Erblasser ohne die Auflage die Erbeinsetzung nicht vorgenommen hätte.

Abgrenzung zu anderen Vorschriften

§ 2085 BGB steht im Gegensatz zu § 139 BGB, der im allgemeinen Zivilrecht gilt. Nach § 139 BGB führt die Teilnichtigkeit eines Rechtsgeschäfts in der Regel zur Gesamtnichtigkeit, wenn nicht anzunehmen ist, dass das Rechtsgeschäft auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen worden wäre. Im Erbrecht ist es umgekehrt: Hier bleibt das Testament grundsätzlich wirksam, auch wenn einzelne Verfügungen unwirksam sind. Das dient dem Schutz des letzten Willens des Erblassers und soll verhindern, dass sein gesamter Wille an einem einzelnen Fehler scheitert.

Die Vorschrift gilt für Testamente, gemeinschaftliche Testamente und Erbverträge, soweit es um einseitige Verfügungen geht. Für bindende Verfügungen in gemeinschaftlichen Testamenten oder Erbverträgen gibt es Sonderregelungen, zum Beispiel § 2270 BGB und § 2298 BGB. § 2085 BGB findet auch Anwendung, wenn in einem Testament mehrere Erben eingesetzt werden und nur eine Einsetzung unwirksam ist, oder wenn mehrere Vermächtnisse oder Auflagen angeordnet wurden und nur einzelne davon unwirksam sind.

Teilbarkeit von Verfügungen

Ein wichtiger Punkt ist die Frage, ob die einzelnen Verfügungen im Testament teilbar sind. Teilbarkeit liegt vor, wenn die Verfügungen unabhängig voneinander bestehen können, also kein rechtlich zwingender Zusammenhang zwischen ihnen besteht. Wenn zum Beispiel mehrere Erben mit unterschiedlichen Quoten eingesetzt werden und die Einsetzung eines Erben unwirksam ist, kann die Einsetzung der übrigen Erben bestehen bleiben. Anders ist es, wenn die Verfügungen so miteinander verknüpft sind, dass sie nur gemeinsam Sinn ergeben. In diesem Fall kann die Unwirksamkeit einer Verfügung auch die übrigen erfassen.

Beweislast

§ 2085 BGB kehrt die Beweislast um: Wer sich darauf beruft, dass auch die übrigen Verfügungen unwirksam sind, muss beweisen, dass der Erblasser diese ohne die unwirksame Verfügung nicht getroffen hätte. Im Zweifel bleibt also der Rest des Testaments wirksam.

Praktische Bedeutung

Die Vorschrift ist besonders wichtig, um den letzten Willen des Erblassers zu schützen und zu verhindern, dass kleine Fehler oder einzelne unwirksame Anordnungen dazu führen, dass das ganze Testament nichtig wird. Sie gibt den Gerichten eine klare Regel an die Hand, wie sie mit Teilunwirksamkeiten in Testamenten umgehen sollen. Für die Betroffenen bedeutet das mehr Rechtssicherheit und eine größere Chance, dass der Wille des Erblassers auch tatsächlich umgesetzt wird.

Zusammenfassung

§ 2085 BGB sorgt dafür, dass die Unwirksamkeit einzelner Verfügungen in einem Testament nicht automatisch das ganze Testament oder andere Verfügungen darin unwirksam macht. Die übrigen Verfügungen bleiben bestehen, es sei denn, es ist klar, dass der Erblasser sie ohne die unwirksame Verfügung nicht getroffen hätte. Die Vorschrift schützt so den letzten Willen des Erblassers und gibt den Beteiligten mehr Sicherheit, dass das Testament auch bei einzelnen Fehlern noch wirksam bleibt. Wer sich darauf beruft, dass auch die übrigen Verfügungen unwirksam sind, muss das beweisen. Die Regel gilt für alle Testamente und einseitigen Verfügungen in Erbverträgen, aber nicht für das Verhältnis mehrerer Testamente oder Erbverträge zueinander. Der Erblasser kann durch ausdrückliche Regelungen im Testament von § 2085 BGB abweichen und bestimmen, was im Fall der Unwirksamkeit einzelner Verfügungen gelten soll.

Diese Regelung ist ein wichtiger Baustein im deutschen Erbrecht und trägt dazu bei, dass der letzte Wille des Erblassers möglichst weitgehend respektiert und umgesetzt wird.


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