§ 2085 BGB – Warum Teile eines Testaments auch allein gültig bleiben
Dieser Text erklärt Ihnen in einfacher Sprache, warum ein Testament nicht gleich ganz ungültig ist, nur weil ein Teil davon Fehler hat. Es geht um eine wichtige Regel im deutschen Erbrecht. Diese Regel soll sicherstellen, dass der Wille des Erblassers – also der Person, die das Testament macht – so weit wie möglich beachtet wird. Der Erblasser ist die verstorbene Person, deren Vermögen vererbt wird.
Stellen Sie sich ein Testament wie einen Vertrag vor, der mehrere einzelne Punkte enthält.
Normalerweise ist es im deutschen Recht so, dass wenn ein Teil eines normalen Vertrages ungültig ist, der ganze Vertrag ungültig wird. Das steht im Paragraf § 139 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
Bei einem Testament ist das aber anders!
Hier greift der Paragraf § 2085 BGB. Dieser sagt genau das Gegenteil: Die Unwirksamkeit (Ungültigkeit) einer einzelnen Anordnung im Testament macht die anderen Anordnungen grundsätzlich nicht ungültig.
Dieser Paragraf ist eine sogenannte Auslegungsregel. Das bedeutet, das Gesetz legt fest, was der Erblasser wahrscheinlich gewollt hat. Es geht davon aus, dass der Erblasser möchte, dass sein Testament wenigstens teilweise gültig bleibt, wenn ein kleiner Teil fehlerhaft ist. Man spricht hier von der Selbstständigkeit der einzelnen Verfügungen.
Eine Verfügung ist dabei jede Anordnung im Testament. Beispiele sind: „Person A erbt mein Haus“ oder „Person B bekommt meine Sammlung“.
Der Gedanke, dass einzelne Anordnungen im Testament selbstständig sind, findet sich auch in anderen Paragrafen:
Die Anordnungen, die keinen Fehler haben, bleiben wirksam (gültig).
Der Erblasser hätte zwar im Testament festlegen können, was passieren soll, wenn eine Verfügung unwirksam wird. Hat er das aber nicht getan, tritt § 2085 BGB in Kraft.
Aber Achtung: Diese Regel gilt nur, solange der Erblasser die Anordnungen nicht nur als Einheit gewollt hat.
Man kann also das Gegenteil beweisen: Jemand, der will, dass das ganze Testament ungültig ist, muss beweisen, dass der Erblasser keine der anderen Anordnungen ohne die fehlerhafte Verfügung getroffen hätte. Hier spricht man oft von einem hypothetischen Willen. Der Erblasser hat wahrscheinlich nicht an den Fehler gedacht, aber man muss sich fragen: Was hätte er gewollt, wenn er den Fehler gekannt hätte?
Dieser Wille muss zur Zeit der Testamentserrichtung (also beim Schreiben des Testaments) vorhanden gewesen sein.
Der Grund, warum eine Anordnung fehlerhaft ist, spielt meistens keine Rolle. § 2085 BGB gilt bei:
$2085$ BGB gilt aber nicht, wenn die Anordnung eigentlich gültig war, aber später nicht zur Anwendung kommt. Das ist der Fall, wenn:
In diesen Fällen bleiben die anderen Verfügungen sowieso unberührt.
$2085$ BGB setzt voraus, dass das Testament mehrere Anordnungen enthält. Es gilt auch, wenn gleich mehrere Anordnungen unwirksam sind, solange mindestens eine gültige Anordnung übrig bleibt.
Wichtiges Beispiel: Enterbung
Jemand setzt einen Alleinerben ein und schreibt nur dazu, dass ein anderer Verwandter auf den Pflichtteil verwiesen wird. Das ist keine eigene, selbstständige Anordnung. Es ist nur die Folge der Einsetzung des Alleinerben.
Wenn dann die Alleinerbeneinsetzung unwirksam ist, wird auch die Enterbung meist unwirksam. Der enterbte Verwandte erbt dann doch als gesetzlicher Erbe, weil die Regel des § 2085 BGB nicht greift. Nur wenn man durch Auslegung feststellen kann, dass der Erblasser die Enterbung unabhängig von der Alleinerbeneinsetzung wollte, bleibt sie bestehen.
Wenn der Inhalt eines Teils des Testaments gar nicht feststellbar ist (zum Beispiel bei einem zerstörten Testament), kann man § 2085 BGB nicht anwenden.
Das Gesetz geht nicht automatisch davon aus, dass der Erblasser das restliche, feststellbare Testament gewollt hätte. Der fehlende Teil könnte den anderen Anordnungen eine ganz andere wirtschaftliche Bedeutung geben. Man muss dann prüfen, ob der Erblasser die feststellbaren Teile auch allein gewollt hätte. Ist das unklar, ist das gesamte Testament unwirksam.
Der Paragraf 2085 BGB ist ein Schutzschirm für den letzten Willen. Er sorgt dafür, dass ein Testament nicht leichtfertig als Ganzes weggeworfen wird. Die Anordnungen im Testament sind grundsätzlich selbstständig. Sie bleiben auch dann gültig, wenn ein anderer Teil fehlerhaft ist. Das gilt aber nur, wenn nicht bewiesen werden kann, dass der Erblasser die Anordnungen nur zusammen gewollt hat.