§ 2085 BGB – Wenn ein Testament nur teilweise ungültig ist
Dieser Abschnitt handelt davon, was passiert, wenn ein Teil einer Verfügung von Todes wegen ungültig ist. Eine Verfügung von Todes wegen ist ein anderes Wort für ein Testament oder einen Erbvertrag. Sie regelt, wer nach dem Tod etwas erbt.
Manchmal besteht ein Testament aus vielen einzelnen Anordnungen. Zum Beispiel: Jemand soll das Haus erben. Jemand anderes soll Geld bekommen. Das alles zusammen ist die einheitliche Verfügung.
Der deutsche Gesetzestext Paragraf (§) 2085 regelt eigentlich, dass eine Verfügung gültig bleibt, wenn eine andere Verfügung unwirksam ist. Unwirksam bedeutet: Sie zählt nicht.
Der vorliegende Text geht aber einen Schritt weiter. Was ist, wenn nur ein Teil einer einzigen Verfügung ungültig ist?
Damit ein Teil gültig bleiben kann, muss die Anordnung teilbar sein. Teilbar heißt: Man kann den gültigen Teil vom ungültigen Teil trennen. Das nennt man auch quantitativ teilbar. Quantitativ bedeutet: Es geht um die Menge oder den Umfang.
Ist die Verfügung nicht teilbar, ist sie komplett unwirksam. Man kann dann weder § 2085 noch den Paragrafen 139 anwenden. § 139 besagt eigentlich: Wenn ein Teil eines Vertrages ungültig ist, ist im Zweifel der ganze Vertrag ungültig.
Stellen Sie sich ein gemeinschaftliches Testament von Eheleuten vor. Die Eheleute haben sich gegenseitig als Erben eingesetzt. Gleichzeitig haben sie bestimmt, wer nach dem Tod des Letztlebenden erbt (Schlusserbe).
Die Frau stirbt. Der Mann ist nun überlebender Ehegatte.
Im Testament stand: Der Mann darf nur die Erbeinsetzung ändern, was eine Eigentumswohnung betrifft.
Der Mann ändert aber das Testament komplett. Er setzt ganz andere Schlusserben ein.
Diese Änderung ist insgesamt unwirksam. Warum? Weil die ursprüngliche Anordnung der Eheleute nicht teilbar war. Die erlaubte Änderung (nur die Wohnung) und die vorgenommene Änderung (alles) passen nicht zusammen.
In anderen Fällen war eine Verfügung teilbar.
Wenn eine Verfügung teilbar ist, gibt es zwei Meinungen:
Der Bundesgerichtshof (BGH), das höchste Gericht, hat diese Frage offengelassen.
Der Sinn von § 2085 ist: Der Erblasserwille soll so weit wie möglich erfüllt werden. Der Erblasser ist der Mensch, der das Testament geschrieben hat.
Man kann davon ausgehen: Der Erblasser wollte, dass wenigstens ein Teil seiner Anordnungen gültig ist. Das gilt für die direkt geregelten Fälle und auch für die Fälle, die man analog behandelt.
Eine Rechtswahlklausel ist eine Bestimmung, welches Recht gelten soll. Ein Mensch aus dem Ausland besitzt zum Beispiel in Deutschland Immobilien. Er bestimmt, dass das deutsche Erbrecht für seinen gesamten Nachlass gelten soll. Diese Klausel kann für den gesamten Nachlass unwirksam sein. Sie kann aber trotzdem nur für die Immobilien in Deutschland gültig bleiben. Das ist möglich, wenn der Erblasser keinen anderen Wunsch hatte.
Bei einem gemeinschaftlichen Testament von Eheleuten gibt es wechselbezügliche Verfügungen. Das heißt: Die eine Anordnung hängt von der anderen ab.
Hier gilt nicht § 2085, sondern Paragraf 2270. § 2270 regelt genau diese Abhängigkeit.
Wenn die Abhängigkeit aber nicht das Problem ist, sondern nur eine andere Anordnung eines Ehepartners unwirksam wird, gilt wieder Paragraf 2085.
Ein Erbvertrag ist ein Vertrag, in dem man mit einer anderen Person die Erbfolge regelt.
Wird nur eine bindende Anordnung im Erbvertrag unwirksam, macht das meistens alle vertragsmäßigen Anordnungen unwirksam. Das regelt Paragraf 2298. Das gilt aber nicht, wenn die Vertragspartner etwas anderes wollten.
Was passiert mit den einseitigen Anordnungen im Erbvertrag? Einseitige Anordnungen sind solche, die nicht vertragsmäßig sind. Hier gilt wieder Paragraf 2085.
Wird der Erbvertrag komplett aufgehoben – zum Beispiel durch einen Vertrag oder ein Rücktrittsrecht – werden auch die einseitigen Anordnungen normalerweise unwirksam. Wird nur ein Teil der bindenden Anordnungen aufgehoben, regelt wieder § 2085, was mit den einseitigen Anordnungen passiert.
Der Kern des Themas ist immer: Man versucht, den Wunsch des Verstorbenen so weit wie möglich zu erhalten, solange die Anordnungen voneinander getrennt werden können.