§ 2089 BGB – Die Erhöhung der Bruchteile
Das ist ein spannender Teil des deutschen Erbrechts. Ich erkläre Ihnen den Paragrafen § 2089 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zur „Erhöhung der Bruchteile„ so einfach wie möglich.
Der Paragraf § 2089 BGB regelt einen Sonderfall im Erbrecht. Er sorgt dafür, dass ein Erbe vollständig verteilt wird, wenn der Erblasser (die verstorbene Person) das so gewollt hat.
Es geht um die Situation, in der eine Person mehrere Erben in ihrem Testament bestimmt hat. Diese Erben sind allein als Erben eingesetzt. Gleichzeitig hat der Erblasser Bruchteile (1/2 oder 1/4) festgelegt, die aber zusammen genommen nicht die gesamte Erbschaft ergeben.
Erblasser ist die Person, die stirbt und deren Vermögen (die Erbschaft) verteilt wird.
Erben sind die Personen, die das Vermögen bekommen sollen.
Bruchteil meint einen Anteil, zum Beispiel die Hälfte (1/2).
Diese spezielle Regel wird nur angewendet, wenn zwei Dinge zusammenkommen:
Wenn diese beiden Voraussetzungen erfüllt sind, passiert Folgendes:
Verhältnismäßig bedeutet: Der Rest, der übrig ist, wird unter den Erben genau nach dem Verhältnis ihrer ursprünglichen Anteile aufgeteilt.
Stellen Sie sich die Bruchteile wie ein Rennen vor. Jeder Erbe bekommt mehr vom Rest, je größer sein ursprünglicher Anteil war.
Angenommen, der Erblasser setzt A zu 1/2 und B zu 1/4 ein.
Der Erblasser wollte aber, dass A und B die alleinigen Erben sind. Der Rest 1/4 muss nun aufgeteilt werden.
Das Verhältnis der ursprünglichen Anteile von A zu B ist 1/2 zu 1/4, also 2 zu 1.
Der Rest von 1/4 wird im Verhältnis 2:1 aufgeteilt:
A bekommt zusätzlich: 2/3 von 1/4 = 2/12 (oder 1/6).
B bekommt zusätzlich: 1/3 von 1/4 = 1/12.
Die Erbschaft ist vollständig verteilt, und der Wille des Erblassers ist erfüllt.
Wichtig: Das ist keine Anwachsung. Anwachsung ist ein anderer Begriff und meint, dass ein Anteil frei wird, weil ein Erbe wegfällt (zum Beispiel stirbt er vor dem Erblasser). Der § 2089 BGB ist keine Anwachsung. Vielmehr gelten die Erben von Anfang an als auf den neuen, erhöhten Anteil eingesetzt.
Die § 2089-Regel gilt nicht bei zwei anderen Fällen:
Wenn der Erblasser nicht alle Erben auf einen genauen Bruchteil eingesetzt hat, gilt § 2089 BGB nicht.
Beispiel: Erbe A bekommt 1/4, und Erbe B soll „den Rest“ bekommen.
In diesem Fall ist die Annahme des Gesetzes: Der Erbe ohne Bruchteil (B) soll den gesamten Rest der Erbschaft bekommen, der nach Abzug der Bruchteile 1/4 übrig bleibt. Hier bekäme B den Rest von 3/4.
Wenn der Erblasser durch Auslegung (genaue Betrachtung des Testaments) klar zum Ausdruck gebracht hat, dass:
In solchen Fällen geht der klare Wille des Erblassers vor. Die Erhöhung findet dann nur unter den Erben statt, die für den Rest vorgesehen sind.
§ 2089 BGB ist eine Ergänzungsregel. Sie greift, wenn ein Testament unvollständig ist, weil die Bruchteile nicht 100% ergeben. Die Regel stellt sicher, dass der klare Wille des Erblassers, bestimmte Personen als alleinige Erben einzusetzen, auch dann erfüllt wird, wenn er sich mit den Zahlen verrechnet hat. Die fehlenden Teile werden im Verhältnis der ursprünglichen Anteile aufgeteilt. Die Erbschaft ist damit vollständig.